Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des H S (auch: S), vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019, L504 2147604 2/5E, betreffend Wohnsitzauflage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am 18. August 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Dezember 2012 vollumfänglich in Verbindung mit einer Ausweisung des Revisionswerbers in den Libanon abgewiesen wurde.
2 Der Revisionswerber verblieb in Österreich und es wurde ihm im August 2014 im Hinblick auf seine Verankerung im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt.
3 Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. März 2016 wurde der Revisionswerber nach § 201 Abs. 1 StGB und nach § 288 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Aus der Strafhaft wurde er am 22. Dezember 2017 bedingt entlassen.
4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10. Jänner 2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 4. Jänner 2017, mit dem gegen den Revisionswerber aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen.
5 Mit Mandatsbescheid vom 7. März 2019 trug das BFA dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen. Der Revisionswerber kam diesem Auftrag nicht nach und erhob gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 29. August 2019 wurde dem Revisionswerber nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens neuerlich (im Wesentlichen) dieselbe Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2019 als unbegründet abgewiesen.
7 Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber habe an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen, sich jedoch nicht rückkehrwillig gezeigt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, sei bereits bei Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berücksichtigt worden, und es könne auch aus dem Umstand, dass er in Österreich auf selbständiger Basis einen KFZ Handel betreibe, nichts für dieses Verfahren gewonnen werden, zumal er über keinen Aufenthaltstitel verfüge, „der diese Erwerbstätigkeit legal machen könnte“. Die auferlegte Wohnsitzauflage (iSd § 57 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 4 FPG) erweise sich somit als notwendig und verhältnismäßig.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Über die nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 11.12.2019, E 4412/2019 5) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
10 Die Revision, die zutreffend insbesondere darauf verweist, dass die Wohnsitzauflage nur als ultima ratio angeordnet werden und auf Grund einer einzelfallbezogenen Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit erfolgen dürfe, erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
11 Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss als ultima ratio einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.
12 Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (siehe auch mehrere darauf verweisende Erkenntnisse, zuletzt etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0242, Rn. 9/10).
13 Dass dies vorliegend der Fall sei, hat das BVwG nicht aufgezeigt. Es bleibt daher offen, weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits damals die Verlegung des Revisionswerbers in eine von seinem bisherigen Wohnort in Linz abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erschien (siehe zum Ganzen auch noch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010).
14 Schon deswegen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. September 2022
Rückverweise