Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag vom 3. Februar 2020 des O, geboren 1990, vertreten durch Mag. Julia M. Kolda, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, Zl. W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 26. Jänner 2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung verbunden war. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Jänner 2020 nicht stattgegeben, weil das BFA mit seinem Bescheid vom 29. Juni 2017 keine Rückkehrentscheidung erlassen hatte. Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte daher nicht dargelegt werden.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Jänner 2020 wurde über die außerordentliche Revision das Vorverfahren eingeleitet.
4 Mit Antrag vom 3. Februar 2020 begehrt der Revisionswerber neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, dass ihm am 3. Februar 2020 vom BFA persönlich eine Information ausgehändigt wurde, dass er am 4. Februar 2020 nach Afghanistan abgeschoben werden solle. Zudem bringt der Revisionswerber vor, dass er bereits in Schubhaft genommen wurde.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist vom Verwaltungsgerichtshof zudem von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das BFA hat trotz der im Beschluss vom 16. Jänner 2020 geäußerten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 29. Juni 2017 keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, den Revisionswerber in Schubhaft genommen und ihm mitgeteilt, dass er am 4. Februar 2020 nach Afghanistan abgeschoben werden soll.
7 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. der Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden.
8 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben. Wien, am 3. Februar 2020
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