Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1974, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. März 2019, Zl. LVwG 30.16-2116/2018-17, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) verhängt.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber nicht in der Lage sei, die Geldstrafe zu begleichen.
3 Einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG hat der Revisionswerber mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.
4 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. Juni 2019
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