Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf***, ***Bf-Adr1***, vom 30. Oktober 2025 für das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren RV/5100909/2021 (betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017, die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019, die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020, die Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2018 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021), zu Steuernummer ***BfStNr***, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der bisherige Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:
A) "Vorverfahren"
Nach Abschluss einer Betriebsprüfung im Jahr 2021 wurden vom Finanzamt Österreich Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017, Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020, Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2018 und ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021 erlassen. Gegen diese Bescheide brachte der Antragsteller fristgerecht Beschwerden ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2021 als unbegründet abgewiesen wurden.
Daraufhin brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und betreffend Anspruchszinsen als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuervorauszahlung teilweise Folge (BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021).
Die anschließend vom Antragsteller eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005).
In der Folge brachte der Antragsteller beim Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 ein, welcher zuständigkeitshalber an das Finanzamt Österreich weitergeleitet wurde und von diesem mit Bescheid vom 3.7.2023 abgewiesen wurde, da aus Sicht des Antragstellers keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, welche eine neuerliche Wiederaufnahme rechtfertigen würden.
Die dagegen am 21.7.2023 eingebrachte Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023 und - nach Einbringung eines Vorlageantrags am 14.11.2023 - vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 17.9.2024, RV/5100013/2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen, wogegen der Antragsteller mit Eingabe vom 26.10.2024 wieder Beschwerde einreichte. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 26.2.2025 beantragte der Antragsteller, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, welches die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020 als unzulässig zurückwies und die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 bis 2020 sowie Einkommensteuer 2015 bis 2019 als unbegründet abwies (BFG 25.9.2025, RV/5100454/2025).
B) Aktuelles Verfahren:
Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 30.10.2025 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren RV/5100909/2021 sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren RV/5100909/2021 samt aufschiebender Wirkung.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.11.2025 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof diese Anträge zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht.
Im Betreff dieser Eingabe erklärte der Antragsteller: "Ich beantrage die Verfahrenshilfe im vollem Umfang anbei Antrag."
Im Antragsformular auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision unter dem Punkt Begründung der Zulässigkeit führte der Antragsteller aus: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / anbei Schriftsatz / Rechtswidrigkeit / Ich verweise auf die Verfahrenshilfe RA 2025/15/0027-3".
Oberhalb der Unterschrift des Antragstellers findet sich der Hinweis "DAS BEILIEGENDE VERMÖGENSBEKENNTNIS HABE ICH VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLT UND UNTERSCHRIEBEN."
Punkt B des Vermögensbekenntnisses lautet:
"Ich erkläre, dass die nachstehenden Angaben wahr und vollständig sind, und nehme zur Kenntnis, dass im Falle der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben
1. die einstweilig gestundeten Beträge ebenso wie die Kosten der Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nachzuzahlen sind;
2. eine Mutwillensstrafe bis € 4.000,-- verhängt werden kann;
3. strafrechtliche Folgen eintreten können;
4. eine zivilrechtliche Haftung für alle verursachten Schäden eintritt."
Trotz dieser ausdrücklichen Hinweise wurde das Vermögensbekenntnis vom Antragsteller nicht vollständig ausgefüllt. Der Punkt II. Einkommen wurde überhaupt nicht ausgefüllt, obwohl der Antragsteller sowohl Pensionseinkünfte und eine Opferrente als auch gewerbliche Einkünfte aus Vermietung und aus Tierzucht bezieht. Ebenso wenig hat der Antragsteller den Unterpunkt 1. Liegenschaft im Punkt III. Vermögen ausgefüllt, obwohl er über drei bebaute Liegenschaften (***AdrBf*** 2, 27 und 29) und eine Eigentumswohnung (***Adr1***) verfügt. Ein mit der Bautätigkeit in Zusammenhang stehender Kredit in Höhe von € 700.00 wurde im Punkt IV. Schulden aber sehr wohl angeführt.
Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.9.2024, RV/5100293/2024 betreffend die Beschwerden des Antragstellers u.a. gegen die Abweisung eines Nachsichtsansuchen geht hervor, dass allein die Baukosten des Gebäudes ***AdrBf*** 29 vom Antragsteller mit rund € 1,200.000 angegeben wurden, wovon rund € 500.000 fremdfinanziert worden seien und der Antragsteller die restlichen € 700.000 aus seinen laufenden Einnahmen der letzten zwei, drei Jahre finanziert habe. Der Antragsteller betreibt neben einer Katzen- und Hundezucht in zwei Gebäuden (***AdrBf*** 2 und 27) eine gewerbliche Zimmervermietung an Monteure. Das zuletzt errichtete Gebäude (***AdrBf*** 29) war im September 2024 noch nicht zur Gänze fertiggestellt, wurde aber bereits zur Vermietung genutzt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde festgestellt, dass 2024 die monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen € 16.000 und € 20.000 lagen. Die durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgaben betrugen inkl. Kreditrückzahlungen rund € 10.050.
Zusätzlich zu dem aus der Vermietung resultierenden, monatlichen Cashflow zwischen € 5.950 und € 9.950 bezog der Antragsteller noch (teilweise gepfändete) Pensionsbezüge sowie eine Opferrente.
Es gibt keine Hinweise auf wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse seit Ergehen des o.a. Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 19.9.2024.
Aus einem Schlussbericht des Krankenhauses ***1*** vom 29.12.2000 geht eine Angstkrankheit mit Somatisierungsstörung hervor. Laut Befund von Dr. ***2*** vom 23.11.2015 bestand eine Chorioretinopathia centralis serosa, also eine Netzhauterkrankung. Laut klinisch-psychologischem Bericht von Mag. ***3*** vom 24.11.2020 wurde beim Antragsteller ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert.
In einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 6.2.2023 wurde festgestellt, dass die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Normbereich sei und die Gedächtnisleistungen, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, nur mäßig vermindert wären. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt.
Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in einem Verfahren beim Bezirksgericht ***1***, dass er nicht prozessfähig gewesen sei, wurde vom zuständigen Bezirksgericht die Frage, ob er einen Erwachsenenvertreter benötigt, geprüft und mit Beschluss vom 13.7.2020 verneint. Ein weiteres Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters wurde am 8.8.2024 ebenfalls gemäß § 122 AußStrG eingestellt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den o.a. Erkenntnissen bzw. Beschlüssen und den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 292 Abs 1 BAO ist auf Antrag einer Partei, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Z 1) und als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Z 2).
Gemäß § 292 Abs 1 BAO kommt Verfahrenshilfe nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (somit eines Bescheidbeschwerde-, Säumnisbeschwerde- oder Maßnahmenbeschwerdeverfahrens) in Betracht. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO ist daher weder für Anbringen und Verfahren vor der Abgabenbehörde noch für Anbringen an das Verwaltungsgericht außerhalb von Beschwerdeverfahren rechtsmöglich. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in eine Beschwerdefrist wäre daher grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil I), taxlex 2017, 161).
Da sich aber im vorliegenden Fall die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ein Verfahren bezieht, welches u.a. Umsatzsteuersteuer betrifft, ist hier das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2021, Ra 2019/13/0111 zu beachten:
"Während Abgabenverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019, 0020; 28.5.2015, 2012/15/0167; 4.9.2014, 2013/15/0291, 0292, VwSlg 8936 F/2014; 23.1.2013, 2010/15/0196, VwSlg 8780 F/2013), sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, "bei der Durchführung des Rechts der Union" die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten; dies gilt in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben (vgl. EuGH 6.10.2015, C-650/13, Delvigne, Rn. 26; 27.3.2014, C-265/13, Torralbo Marcos, Rn. 29; 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn. 17 ff). Die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht gehört jedenfalls und ohne jeden Zweifel zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, VwSlg 8780 F/2013). Umsatzsteuerverfahren fallen daher nach der Rechtsprechung des VwGH in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021, 0022), womit für solche Abgabenverfahren auf die sich aus Art. 47 GRC ergebenden Verfahrensgarantien, wie etwa das Recht auf Prozesskostenhilfe, Bedacht zu nehmen ist.
Fehlen im Anwendungsbereich des Unionsrechts spezifische innerstaatliche, die Verfahrensgarantien der GRC umsetzende Normen, kann die Geltendmachung der durch die GRC garantierten Grundrechte unmittelbar auf Art. 47 GRC gestützt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032; Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], Rz 27; N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art. 47 Rz 59; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm 1, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem § 8a VwGVG eingeführt wurde [BGBl. I Nr. 24/2017], ErlRV 1255 BlgNR 25. GP 5)."
Gemäß Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Nach VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 ist für die Auslegung und Anwendung der GRC die Rechtsprechung des EuGH maßgebend. Der EuGH berücksichtigt wiederum die Rechtsprechung des EGMR. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Randnr. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Das hat der EuGH im Beschluss vom 13. Juni 2012 "GREP GmbH", Randnr. 46, bestätigt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).
Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers besteht dann, wenn ein Fall nicht derart komplex ist, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten kann (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03).
Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe nach Art. 47 GRC ist, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt.
Für selbständige natürliche Personen sind nach der Rechtsprechung (zB LG Salzburg, EFSlg 98.107; LGZ Wien, EFSlg 120.934; LG Salzburg, EFSlg 155.014) die faktisch aus dem Betrieb erzielbaren Einkünfte (Privatentnahmen) maßgeblich und nicht das steuerliche Ergebnis laut Einkommensteuererklärung bzw. laut Einkommensteuerbescheid.
Neben dem Erwerbseinkommen sind auch Erträgnisse aus Vermögenswerten (zB Sparzinsen, Wertpapiererträge, Mieteinkünfte) zu berücksichtigen (Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1, § 63 ZPO Rz 4; Grünsteidl in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 292 Rz 15).
Neben den Unterhaltspflichten der antragstellenden Partei sind auch ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu beachten, wobei jedoch nicht deren absolute Höhe entscheidend ist; es kommt vielmehr darauf an, welche Zahlungen die Partei tatsächlich regelmäßig leistet bzw. zu leisten hat (Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1, § 63 ZPO Rz 5).
Den Antragsteller treffen keine Unterhaltspflichten. Der notwendige Unterhalt des Antragstellers wird durch dessen (2024 teilweise gepfändete) Pensionseinkünfte, Opferrente und monatliche Nettozuflüsse aus der Vermietung (im Jahr 2024 - unter Berücksichtigung von Kredittilgungen und Zinszahlungen - zwischen rund € 6.000 und € 10.000) mehr als abgedeckt. Hinweise auf wesentliche Änderungen der monatlich verfügbaren Mittel seit 2024 gibt es nicht. Aufwendungen für die Fertigstellung des Gebäudes mit der Adresse ***AdrBf*** 29 dienen dem weiteren Vermögensaufbau und gehören nicht zum notwendigen Unterhalt.
Die Kosten der Führung des Verfahrens umfassen nur die Kosten des Verfahrenshelfers ab Zustellung des Bestellungsbescheides des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer, weswegen nicht vorher angefallene Kosten eines frei gewählten Rechtsvertreters darunterfallen (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2019/13/0107).
Es wären nur zukünftige Kosten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits gestellt. Eine mündliche Verhandlung ist zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht vorgesehen.
Somit ist keine monetäre Belastung für das weitere Verfahren zu erwarten, zumal eine allenfalls gewährte Verfahrenshilfe auch nicht die Kosten eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH abdecken würde (vgl. BFG 30.5.2022, VH/6100028/2021; VwGH 12.2.2021, Ra 2019/13/0107).
Eine Bewilligung des Antrags scheitert daher bereits daran, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfügt.
Im Übrigen liegen im vorliegenden Fall auch die Kriterien der Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Unfähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam selbst zu verteidigen, nicht vor, sodass auch deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe unionsrechtlich nicht gebotenen ist.
Wie schon in den Beschwerdeverfahren zu GZ. RV/5100293/2024 und RV/5100766/2024 liegt auch im gegenständlichen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine besondere Komplexität des geltenden Rechts oder des anwendbaren Verfahrens vor. Ausschlaggebend für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten und dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Auch im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers hätte der Antragsteller diesem das unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis und wann das Hindernis geendet hat, schildern müssen.
In den Jahren 2000, 2015 und 2020 wurden beim Antragsteller eine Angstkrankheit mit Somatisierungsstörung, eine Netzhauterkrankung und ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert. Laut dem aktuellen neurologisch-psychiatrischem Fachgutachten vom 6.2.2023 ist die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Normbereich, sind die Gedächtnisleistungen betreffend das Lang- und Kurzzeitgedächtnis nur mäßig vermindert und ist das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen ungestört. Daraus ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller unfähig wäre, sein Anliegen wirksam selbst zu vertreten.
Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller selbst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hat und Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingestellt wurden.
Es liegt somit weder die Voraussetzung, dass die Partei nicht über ausreichende Mittel zur Führung des Verfahrens verfügt, noch eine besondere Komplexität oder die Unfähigkeit des Antragstellers, sein Anliegen wirksam selbst zu verteidigen, vor, weshalb der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen ist.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Linz, am 15. Dezember 2025
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