Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des V I, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2024, L529 1406179 2/32E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich im Juni 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. April 2009 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Revisionswerber in die Türkei ausgewiesen. Aufgrund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen im weiteren Verfahren hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgezogenen Beschwerde sprach der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. April 2013 aus, dass die Ausweisung des Revisionswerbers auf Dauer unzulässig sei. In der Folge wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt, welcher zuletzt bis 8. April 2022 verlängert wurde und dessen abermalige Verlängerung der Revisionswerber im Jänner 2022 beantragte.
2Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. November 2022 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3, Z 1 und 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in zahlreichen Angriffen die rechtswidrige Einreise von jeweils mindestens drei Fremden aus Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei bzw. deren Durchreise nach Deutschland bzw. Frankreich mit Bereicherungsvorsatz gefördert. So habe er zumindest zwischen Anfang September und Mitte November 2021 in zumindest 19 Fällen die Anmietung von Fahrzeugen für die Schlepperfahrten organisiert, den Fahrern im Zuge der Schlepperfahrten telefonische Anweisungen erteilt, teils eine Schlepperfahrt begleitet und die Zahlung des Entgelts (mehrere hundert Euro pro Schlepperfahrt) sowie dessen Weiterleitung an die Fahrer organisiert.
3Mit Bescheid vom 24. Jänner 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bezug auf die genannten Straftaten und die deshalb erfolgte strafgerichtliche Verurteilung gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V.).
4Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), nachdem es der Beschwerde zuvor mit „Beschluss“ vom 20. März 2023 (richtig: Teilerkenntnis, siehe VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0224, Rn. 9) gemäß § 18 Abs. 5 BFAVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. August 2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA vom 24. Jänner 2023 als unbegründet ab. Soweit die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides gerichtet war, wies das BVwG sie mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre erhöht werde. Unter einem setzte das BVwG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, der Revisionswerber stelle aufgrund seiner strafrechtlichen Delinquenz eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
6 Der seit Ende April 2009 überwiegend erwerbstätige Revisionswerber lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und in Österreich lebten auch seine Eltern und Geschwister. Dem Interesse des Revisionswerbers an der Aufrechterhaltung seines Privat und Familienlebens stünde das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.
7 Angesichts der mehr als 15 jährigen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich und des Umstandes, dass ihm vor Begehung der Straftaten die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, seien bei der Interessenabwägung die Wertungen des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zu berücksichtigen. Beim Delikt der Schlepperei handle es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf eine „hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln“ hinweise, sondern aufgrund des Ausnutzens der Not und des Leides Vertriebener zur unrechtmäßigen Bereicherung der Schlepper auch besonders verwerflich sei. Die Umstände der Taten, die der Revisionswerber im Rahmen einer kriminellen Vereinigung „in mittlerer Schlepperhierarchie“ begangen habe, ließen auf eine hohe kriminelle Energie des Revisionswerbers schließen. Aufgrund der Begehung dieser besonders verwerflichen Straftaten und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sei der Eingriff in das Privat und Familienleben des Revisionswerbers gerechtfertigt.
8Aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des Revisionswerbers, deren Verwerflichkeit mit den in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG genannten Straftaten vergleichbar sei, sei fallbezogen aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren erforderlich.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 3.10.2024, E 3517/2024) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zunächst gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nach § 9 BFA VG und führt dazu ins Treffen, das BVwG habe der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich von mehr als 15 Jahren kein hinreichendes Gewicht beigemessen und seine familiären und sozialen Beziehungen in Österreich wie auch seine Erwerbstätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt.
13 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2025/21/0040, Rn. 12, mwN).
14 Die Revision zeigt nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. So setzte sich das BVwG mit sämtlichen relevanten Umständen auseinander und berücksichtigte insbesondere die in Österreich bestehenden familiären Bindungen des Revisionswerbers zu seiner Lebensgefährtin sowie zu seinen Geschwistern und seinen Eltern und seine Erwerbstätigkeit zu seinen Gunsten.
15 Entgegen dem Revisionsvorbringen beachtete das BVwG auch in ausreichender Weise die lange Aufenthaltsdauer und damit zusammenhängend die Wertungen des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFAVG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 (dazu etwa VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0107, Rn. 12). Angesichts der vom BVwG festgestellten Umstände der vom Revisionswerber begangenen Verbrechen der Schlepperei in etlichen Angriffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wobei dem Revisionswerber eine organisatorische Rolle in der mittleren Hierarchieebene zukam, die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sanktioniert wurden, kam das BVwG in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass gegenständlich ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher von der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, weshalb auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFAVG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFAVG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes führt (dazu, dass es sich beim Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt, an dessen Bekämpfung ein äußerst großes öffentliches Interesse besteht, vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0147, Rn. 11, unter Bezugnahme u.a. auf VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, Rn. 10, mwN; siehe auch VwGH 25.9.2025, Ra 2025/21/0086, Rn. 14, mwN). Vor diesem Hintergrund durfte das BVwG auch vertretbar davon ausgehen, dass der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine befristete Trennung hinzunehmen hätten.
16 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich gerügt wird, das BVwG habe insbesondere im Zusammenhang mit der Situation des Revisionswerbers in seinem HerkunftsstaatNegativfeststellungen getroffen, lässt die Revision eine Darlegung der Relevanz dieses Begründungsmangels vermissen (zur Notwendigkeit, die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen, siehe etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 10, mwN).
17 Die Revision in der die Verlängerung des Einreiseverbotes durch das BVwG nicht thematisiert wird war daher (nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde) mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
18Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. November 2025
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