Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R M in K, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. Februar 2019, Zl. KLVwG- 2489/11/2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. September 2018 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als Lokalverantwortlicher eines näher bezeichneten Lokals, als Angestellter einer näher bezeichneten Gesellschaft, den Kontrollorganen durch Nichtöffnen der Zugangstüre das Betretungsrecht zum Zweck der Kontrolle verweigert, im Zuge der weiteren Amtshandlung die geforderten Auskünfte nicht erteilt und jede Aussage verweigert sowie schlussendlich den Ort der Amtshandlung einfach verlassen habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst geltend gemacht, dem Revisionswerber sei nicht vorgeworfen worden, als Bereithalter von Glücksspieleinrichtungen oder als deren Inhaber oder Veranstalter gegen § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen zu haben. Es sei ihm "bloß" sein Angestelltenverhältnis und die Eigenschaft als Lokalverantwortlicher zum Vorwurf gebracht worden.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).
9 Den Darlegungen des Landesverwaltungsgerichts, nur der Revisionswerber sei im Lokal anwesend gewesen, diesem sei faktisch die Verfügungsgewalt über das Lokal und sohin auch über die darin aufgestellten Glücksspielgeräte zugekommen, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Damit kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht von einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers ausging. 10 Der Revisionswerber bringt außerdem vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Straferkenntnisses und seiner Begründung, da ihm im Spruch eine Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG, in der Begründung allerdings ein Verstoß nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes und drittes Tatbild GSpG vorgeworfen werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber auch in der Begründung des Straferkenntnisses vorgehalten wurde, er habe gegen eine Mitwirkungspflicht iSd § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen. Zudem wurde die vom Revisionswerber gerügte Formulierung des Straferkenntnisses nicht in das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts übernommen. 11 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. September 2019
Rückverweise