Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der mj. J (geboren 2005) und 2. des M (geboren 2004), beide vertreten durch die Mutter Z vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Mai 2017, VGW-151/081/13654/2016- 9 und VGW-151/081/13655/2016, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung ihrer Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" als unbegründet abgewiesen.
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. März 2012, AW 2012/22/0010) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Wie in § 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/22/0026, uva.).
Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen. Wien, am 7. August 2017
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