Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des B M, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2017, W123 2141473-1/5E, betreffend Festnahme und Anhaltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei; außerdem erging eine Anordnung zur Außerlandesbringung [nach Kroatien] gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 7. September 2016 als unbegründet ab.
2 Am 23. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung nach Kroatien am 25. Oktober 2016 angehalten.
3 Der Revisionswerber erhob Maßnahmenbeschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2017 wies das BVwG diese Beschwerde-im Kopf des Erkenntnisses bezeichnet als Beschwerde „gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 23.10.2016 und der Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 25.10.2016“-gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens-Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
4 Das angefochtene Erkenntnis spricht eindeutig über die Festnahme des Revisionswerbers am 23. Oktober 2016 und seine nachfolgende Anhaltung bis zum 25. Oktober 2016 ab. Das ergibt sich nicht nur aus Kopf und Spruch des Erkenntnisses, sondern auch aus seinen Entscheidungsgründen, in denen ausschließlich auf Festnahme und Anhaltung Bezug genommen wird.
5 Demgegenüber waren, wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, Festnahme und Anhaltung von ihm gar nicht in Beschwerde gezogen worden. Gegenstand seiner Beschwerde war vielmehr-nur-seine Abschiebung nach Kroatien, woran nach Erscheinungsbild und Inhalt der Beschwerde kein Zweifel bestehen kann; schon auf ihrer ersten Seite wurde unter der Rubrik „wegen“ angeführt „Maßnahmenbeschwerde-Abschiebung Kroatien“; im Rahmen der Bezeichnung des angefochtenen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt machte der Revisionswerber dann unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhaltes eine Verletzung von subjektiven Rechten durch „die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Abschiebung)“ geltend; im Folgenden wurde ausdrücklich auf die „Unzulässigkeit der Abschiebung“ Bezug genommen und schließlich resümierend ausgeführt, „dass die Außerlandesbringung [des Revisionswerbers] zu Unrecht erfolgte.“
6 Nichts deutete demgegenüber darauf hin, dass die im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ausdrücklich erwähnte Festnahme sowie die daran anschließende Anhaltung angefochten werden sollten.
7 Das BVwG hat demnach, wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, den Beschwerdegegenstand verkannt, wobei der Vollständigkeit halber anzufügen ist-auch darauf weist der Revisionswerber zutreffend hin-, dass eine Abschiebung auch ohne Bekämpfung der ihr vorangehenden Festnahme und Anhaltung in Beschwerde gezogen werden kann (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0025, Punkt 2. der Entscheidungsgründe).
8 Nach dem Gesagten erweist sich die gegenständliche Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG als zulässig und überdies als berechtigt. Gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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