Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der revisionswerbenden Partei 1. M A, 2. I A, 3. T A, 4. Ma A, 5. K A,
6. J A und 7. A A, alle in L und vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2017, Zlen. L504 2141602-1/5E (zu 1.), L504 2141606-1/5E (zu 2.), L504 2141610-1/5E (zu 3.), L504 2141612-1/5E (zu 4.), L504 2141615- 1/5E (zu 5.), L504 2141619-1/5E (zu 6.) und L504 2141622-1/5E (zu 7.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie; der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, die dritt- bis siebentrevisionswerbenden Parteien sind ihre minderjährigen Kinder im Alter von sieben, elf, zwölf und (zweimal) dreizehn Jahren. Sie alle sind irakische Staatsangehörige, gehören zur arabischen Volksgruppe und bekennen sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Sie stammen aus dem Südirak und lebten bis zu ihrer Ausreise in der Stadt Basra.
2 Nach der Aktenlage reisten sie Anfang Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass eines der Kinder (der Siebentrevisionswerber) im Juli 2015 entführt und nur gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden sei. Die Familienmitglieder fürchteten um ihr Leben und hätten den Herkunftsstaat deshalb verlassen.
3 Mit Bescheiden vom 16. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge ab, erteilte keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
4 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abwies. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
5 Begründend führte das BVwG - zusammengefasst - aus, die revisionswerbenden Parteien hätten ihren Fluchtgrund nicht glaubhaft machen können, weil ihre Aussagen in Bezug auf die behauptete Entführung des Kindes eklatante Widersprüche aufgewiesen hätten. In der Beschwerde werde zwar versucht, die vom BFA aufgezeigten Widersprüche zu entkräften, dies sei jedoch - aus näher dargestellten Gründen - nicht von Erfolg beschieden. Es könne den revisionswerbenden Parteien daher kein Asyl gewährt werden. Aber auch der subsidiäre Schutzstatus sei ihnen nicht zuzuerkennen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein reales Risiko, dass es derzeit durch die Rückführung der revisionswerbenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kommen würde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass für die revisionswerbenden Parteien im Falle einer Rückverbringung in den Irak die reale Gefahr bestünde, als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Basra lägen nicht vor. Beim Erstrevisionswerber handle es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann, der bereits vor der Ausreise aus dem Irak in der Lage gewesen sei, für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. Der Familie könne auch Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden, um das Leben in Basra fortzusetzen. Außerdem verfügten die revisionswerbenden Parteien über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe sich in Missachtung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit den konkreten Fluchtgründen und der aktuellen Sicherheitssituation für die revisionswerbenden Parteien im Herkunftsstaat nicht ausreichend auseinandergesetzt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine mündliche Verhandlung unterlassen und seine Begründungspflicht von Entscheidungen verletzt.
7 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. 9 Keine Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie
die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bekämpft. Das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien lässt nämlich - selbst bei Wahrunterstellung - die Gewährung von Asyl nicht zu, zumal sich darin kein Anhaltspunkt dafür findet, dass den revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr aus Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung drohen würde. So findet sich kein Hinweis dafür, dass die behauptete Entführung des Siebentrevisionswerbers nicht bloß krimineller Natur war bzw. dass sie auf einen Konventionsgrund zurückzuführen gewesen wäre. Dementsprechend ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen den revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen sollte. Derartiges wird in der Revision auch gar nicht behauptet. Schon aus diesem Grund war den revisionswerbenden Parteien gemäß § 3 AsylG 2005 kein Asyl zu gewähren.
10 Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das BVwG die möglichen Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die revisionswerbenden Parteien nicht ausreichend geprüft und insoweit auch die Verhandlungspflicht verletzt hat. Anders als in Bezug auf den Asylstatus kann nämlich auch die Gefährdung des Lebens oder drohende unmenschliche Behandlung im Herkunftsstaat aus anderen als asylrelevanten Gründen zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen, vorausgesetzt, es besteht ein reales Risiko für die revisionswerbenden Parteien, bei Rückkehr in die Heimat in ihren durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Das BVwG hat zwar argumentiert, dass die revisionswerbenden Parteien Derartiges nicht glaubhaft gemacht hätten, es hat seine beweiswürdigenden Überlegungen jedoch nur nach der Aktenlage getroffen und entgegen dem Antrag der revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Absehen von der Verhandlung begründete das BVwG damit, dass die revisionswerbenden Parteien die für sie nachteilige Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft hätten. Schon die ausführliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zeigt aber, dass die revisionswerbenden Parteien die Beweiswürdigung des BFA ausreichend substantiiert bekämpft hatten, weshalb das BVwG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG hätte ausgehen dürfen. Durch das Unterlassen der mündlichen Verhandlung hat das BVwG sein Verfahren in Bezug auf die Entscheidung über den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
11 Ungeachtet dessen lässt die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zum subsidiären Schutz vollkommen außer Acht, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien nicht bloß um einen - wie das BVwG ausführt - "gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann" handelt, sondern um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, also u.a. um Minderjährige, bei denen es sich um besonders vulnerable Personen handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU). Das BVwG hat sich bei seiner Einschätzung, den revisionswerbenden Parteien drohe bei einer Rückkehr in die Heimat keine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte, mit diesem Aspekt des Falles nicht hinreichend auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Länderfeststellungen des BFA zu verweisen, denen sich das BVwG in seiner Entscheidung angeschlossen hat. Danach habe sich die Sicherheitslage in den südlichen Provinzen des Irak (in der auch die Stadt Basra liegt) im Laufe der letzten Jahre verschlechtert, die Kriminalität steige und es komme vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Clans, zu Entführungen und zu Lösegelderpressungen. Auch zur Versorgungslage zeichnen die Länderfeststellungen - jedenfalls unter dem Blickwinkel besonderer Vulnerabilität der Betroffenen - ein bedenkliches Bild, wird doch beispielsweise davon berichtet, dass viele Iraker unterernährt sind und die Wasserversorgung sehr schlecht ist (im gesamten Land verfügten nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser; seit dem Spätsommer 2015 habe der Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen). Auf dieser Grundlage lässt sich die Schlussfolgerung des BVwG, den revisionswerbenden Parteien drohe bei Rückkehr in die Heimat keine existenzbedrohende Notlage, v.a. in Bezug auf die Minderjährigen nicht nachvollziehen. Die Revision rügt daher im Ergebnis auch zu Recht, dass das BVwG seine Begründungspflicht von Entscheidungen verletzt hat (vgl. dazu im Allgemeinen etwa VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/18/0055, mwN).
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. August 2017
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