Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der antragstellenden Parteien 1. M (geboren 1977), und von sechs weiteren Antragstellern, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2017, 1) Zl. L504 2141602- 1/5E, 2) Zl. L504 2141606-1/5E, 3) Zl. L504 2141610-1/5E,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien (eine Familie aus dem Irak bestehend aus den Eltern und fünf minderjährigen Kindern) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass sie im Falle einer Abschiebung unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat ausgesetzt wären. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 10. Juli 2017
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