Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren Jänner 1980 und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Stephan Holler und Mag. Claudia Höfler-Staudinger, Rechtsanwälte in 8430 Leibnitz, Marburgerstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2016, W212 2134013-1/6E, W212 2134014-1/6E und W212 2134009-1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2016, Ra 2016/18/0131, sowie vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 22. Dezember 2016
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