Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des J H in S, vertreten durch Dr. Thomas Bestebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, Zl. W105 2113727- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Verfahrensgang
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans,
stellte am 23. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 25. August 2015 wies das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass
für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm
Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (I.).
Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (II.).
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (A.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B).
2 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Wesentlichen fest, dass für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers Bulgarien zuständig sei, da dieser am 14. Mai 2013 in Bulgarien die Gewährung internationalen Schutzes beantragt habe.
3 Besondere Gründe einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien lägen nicht vor. Das BVwG schließe sich den im Einzelnen wiedergegebenen Länderfeststellungen des BFA an. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass Bulgarien hinreichende Vorkehrungen für die Aufnahme von Flüchtlingen, die Entgegennahme von Asylanträgen und die Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen getroffen habe. Den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass dieser Anspruch auch Krankenversorgung und psychologische Hilfe umfasst. Bei der Unterbringung werde auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht genommen. Diese Feststellungen seien im Einklang mit der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR.
4 Der Revisionswerber habe keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er habe ein Glasauge und leide deshalb unter mittelschweren Beeinträchtigungen. Er sei in Österreich in fachärztlicher Betreuung.
5 Zur möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK führte das BVwG aus, eine Einzelfallprüfung habe ergeben, dass der Revisionswerber keiner vulnerablen Personengruppe angehöre. Aufgrund der Tatsache, dass er auf einem Auge blind sei, sei er in seinem Fortkommen nicht derart drastisch beeinträchtigt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, seine vitalen Interessen gegenüber bulgarischen Behörden und Einrichtungen zu artikulieren und dadurch zu wahren. Auch habe die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen.
6 Es liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein "ganz außergewöhnlicher Fall" ("very exceptional case") vor, der für eine Verletzung des Art. 3 EMRK spräche.
Rechtsgrundlagen
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Zur Zulässigkeit
10 Die Revision führt zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aus, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukomme, dass eine medizinische Behandlung in Österreich notwendig sei. Das BVwG hätte nähere Ermittlungen über die konkrete Behandlungsbedürftigkeit und über die Folgen eines Abbruches der Behandlung unter dem Kalkül des "real risk" durchführen müssen. Auch hätte sich das BVwG über die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien informieren müssen, insbesondere weil der Revisionswerber angegeben habe, dass man ihn in Bulgarien trotz Schmerzen in seiner Augenhöhle (Glasauge) keinem Arzt vorgeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0024, 0025, mwN unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Dezember 2014, Rs C 542/13, M'Bodj). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch das BVwG wird nicht aufgezeigt.
11 Die Revision bringt weiter als Zulässigkeitsgrund vor, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht abgewichen. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0260 bis 0262, mwN).
12 Weiter bringt die Revision zur Zulässigkeit vor, es wäre ein Sachverständigenbeweis über den Gesundheitszustand des Revisionswerbers aufzunehmen gewesen, da zur Feststellung des Gesundheitszustandes besondere Fachkenntnis notwendig gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG von den vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigungen ausgegangen ist. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die im obigen Sinne zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, zeigt die Revision nicht auf.
Ergebnis
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2016
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