Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller, sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der S in W, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 158, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2015, Zl. VGW- 101/073/4035/2015-4, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/02/0116, mwN).
5 Die gegenständliche außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter Anführung zweier näher genannter Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Revision gegen den bekämpften Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2015 sei zulässig, da das Verwaltungsgericht darin von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen abgewichen sei.
Dies ist nicht der Fall:
In ihrem Antrag an den Magistrat der Stadt Wien vom 1. Oktober 2014 begehrte die Revisionswerberin die bescheidmäßige Feststellung, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege und stellte gleichzeitig eventualiter den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Magistrat der Stadt Wien der Revisionswerberin mit Bescheid vom 18. November 2014 gemäß dem gestellten Eventualantrag die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Verwendung von Schafen und Kaninchen im Rahmen eines Adventmarktes am Standort ihres Heurigenbetriebes für einen näher bestimmten Zeitraum; der Feststellungsantrag vom 1. Oktober 2014 wurde mit dem nunmehr bekämpften Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2015 im Säumnisweg als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1990, 89/07/0157, vom 29. März 1993, 92/10/0039, vom 25. März 2004, 2000/07/0253, vom 30. Jänner 2007, 2005/05/0303, oder vom 14. Dezember 2007, 2007/05/0190).
Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie von der Revisionswerberin beantragt, nicht vor. Eine solche Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach der hg. Rechtsprechung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist (welches die Revisionswerberin im Übrigen eventualiter angestrebt hat und worüber mit Bescheid vom 18. November 2014 abgesprochen wurde; vgl. hierzu z.B. nochmals die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1993, 92/10/0039, und vom 25. März 2004, 2000/07/0253).
Soweit die Revisionswerberin sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auf zwei näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Verwaltungsverfahren beruft, übersieht sie, dass diese hier nicht einschlägig sind: Zum einen wurde im vorliegenden Fall über den Feststellungsantrag der Revisionswerberin mit dem bekämpften Beschluss vom 7. Dezember 2015 abgesprochen und damit der Entscheidungspflicht über den Antrag nachgekommen, während der Verwaltungsgerichtshof dort die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückwies, weil zunächst ein Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu stellen war; eine Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages im dortigen Fall durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erfolgt. Im anderen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Fall bestand nicht, wie vorliegend dargestellt, die Möglichkeit, die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach dem einschlägigen Materiengesetz zu klären.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2016
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