Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -
politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0090, und E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (Hinweis nochmals E vom 10. Dezember 2014, sowie E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094).
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