Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des A O in W, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2016, W196 2119677-1/2E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt.
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 27. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass ihn "Männer von al-Shabaab" entführt und von ihm verlangt hätten, für sie zu kämpfen. Nach drei Tagen sei das Quartier, in dem der Revisionswerber festgehalten worden sei, von Regierungssoldaten angegriffen worden, sodass er fliehen habe können. Er habe versucht, in Mogadischu weiter seiner Tätigkeit als Schuhputzer nachzugehen, jedoch sei nach ihm gesucht und seine Familie bedroht und misshandelt worden. Zudem habe seine Familie als Angehörige des Minderheitenclans der Sheikhal Probleme.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine bis zum 15. Dezember 2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).
3 Der Revisionswerber erhob gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers keine Glaubwürdigkeit zukomme, wobei es sich den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl anschließe. Eine individuelle Verfolgungsgefahr sei nicht gegeben. Die Beschwerde sei daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben und unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden sei, nach wie vor die gebotene Aktualität aufweise und in der Beschwerde kein dem entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet worden sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen - wie im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang festzuhalten ist:
rechtzeitig - erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verwaltungsakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Er sei dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens in seiner Beschwerde in konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten, indem er ergänzende Informationen zur Situation in Somalia, den al-Shabaab und dem Clan der Sheikal vorgebracht habe. Zudem habe er der Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entgegengesetzt, dass er nach der Entführung wieder seiner Arbeit habe nachgehen müssen, weil seine Familie auf das Geld angewiesen gewesen sei und dass er große Angst gehabt habe. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ohne Bedachtnahme auf den Zweck des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 und entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt.
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits mit den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG näher auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
8 Der Revisionswerber hat die behördliche Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten. So hielt er den von der Verwaltungsbehörde ins Treffen geführten Widersprüchen zwischen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme den eingeschränkten Zweck der Erstbefragung, seine Minderjährigkeit und die im Rahmen der Erstbefragung an ihn ergangene Aufforderung, seine Fluchtgründe kurz zu halten, entgegen. Dem Vorwurf, es sei "merkwürdig", dass der Revisionswerber nach der Flucht vom Lager der al-Shabaab "seelenruhig" seine Tätigkeit als Schuhputzer ausgeübt habe, sei zu erwidern, dass die Familie des Revisionswerbers auf das von ihm verdiente Geld angewiesen gewesen wäre und er während der Arbeit sehr wohl große Angst gehabt hätte. Dass der Revisionswerber das genaue Datum seiner Entführung vom Hörensagen kenne, könne insofern aufgeklärt werden, als der Revisionswerber am Vormittag seiner Entführung gehört hätte, wie sich seine Kundschaft über das Datum unterhalten hätte.
9 Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich zwar der Beurteilung der Verwaltungsbehörde, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig, an. Es untermauerte dies aber - offenbar wegen der der behördlichen Beweiswürdigung anhaftenden Mängel und des Inhalts der Beschwerde - mit dem Aufzeigen weiterer, in dieser Ausführlichkeit von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe. Insbesondere nahm es - entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung bei Angaben durch Minderjährige (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127) - erstmals auf die Minderjährigkeit des Revisionswerbers Bezug und führte aus, dass er die geschilderten Vorfälle selbst miterlebt habe und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt gewesen sei, sodass trotz der Minderjährigkeit mehr als vage Angaben hätten erwartet werden können.
Eine solche ergänzende Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050).
10 Der Revisionswerber behauptete in der Beschwerde aber auch insofern einen über das behördliche Ermittlungsverfahren hinausgehenden - für die Entscheidung nicht von vornherein unmaßgeblichen - Sachverhalt, als er Länderberichte zitierte, wonach die al-Shabaab nach wie vor (bezogen auf das Jahr 2014) Zwangsrekrutierungen durchführe, bereits zwangsrekrutierte Personen eine besondere Risikogruppe seien und Mitglieder von Minderheiten wie den Sheikaal besonders vulnerabel und Übergriffen und Drohungen von militanten Gruppierungen wie der al-Shabaab vermehrt ausgesetzt seien. Auch Mogadischu eigne sich nicht als innerstaatliche Schutzalternative, weil auch dort Clan-Politiken dominierend seien.
Demgegenüber findet sich in den Länderfeststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ein kurzer Hinweis, dass es seitens al-Shabaab zu Zwangsrekrutierungen komme, al-Shabaab Mogadischu zwar im August 2011 geräumt habe, seit 2013 jedoch wieder eine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten sei und al-Shabaab-Aktivitäten in Mogadischu wieder zugenommen hätten. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die - oben dargestellten - Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt gewesen wären.
11 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 5 VwGG abgesehen werden.
Ausgehend davon, dass sich die vorliegende Revision als rechtzeitig erwiesen hat, kann von einer Entscheidung über den erkennbar bloß eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. November 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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