Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A B B in W, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dannebergplatz 6/4/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014, Zl. W209 1435471-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A/I., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, sowohl sein ältester Bruder als auch sein Onkel väterlicherseits und dessen Söhne seien bei den Taliban. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für die Taliban arbeite und mit ihnen in den Dschihad ziehe. Er habe deswegen bereits einmal für ein Jahr Baghlan verlassen. Nach seiner Rückkehr habe man jedoch wieder versucht, ihn zu rekrutieren. Da sein Vater dies ebenso wenig gewollt habe wie der Revisionswerber selbst, habe dieser seine Flucht organisiert. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn seine Cousins und sein Onkel nicht in Ruhe lassen. Die Taliban würden ihn umbringen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das vom Revisionswerber erstattete Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I.), erkannte dem Revisionswerber jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A/II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt A/III.). Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe seine Heimatprovinz Baghlan aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban, denen auch sein ältester Bruder und einige Verwandte väterlicherseits angehören würden, verlassen und der afghanische Staat könne ihn davor nicht effektiv schützen. Die Rekrutierungsversuche würden allerdings nicht an der Person des Revisionswerbers anknüpfen, sondern sich gleichsam an alle altersmäßig in Frage kommenden männlichen Bewohner seines Heimatdorfes richten.
Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt, auf alle Fragen detailliert und widerspruchsfrei geantwortet und insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sein Vorbringen betreffend die ihm drohende Zwangsrekrutierung werde von zahlreichen Berichten aus zuverlässiger Quelle bestätigt, weshalb an der Richtigkeit seiner Angaben keine Zweifel bestünden. Diesen Quellen sei aber auch zu entnehmen, dass eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gleichsam jeden männlichen Dorfbewohner treffe, der aufgrund seines Alters hierfür in Frage komme. Dies werde auch durch die Angaben des Revisionswerbers bestätigt, wonach sein Vater aufgrund seines hohen Alters sowie sein jüngster Bruder aufgrund seiner Minderjährigkeit verschont geblieben seien, während er selbst mit Erreichen des 20. Lebensjahres "ins Visier" der Taliban geraten sei.
Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass derartigen Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als an das Alter und das Geschlecht geknüpft seien, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Flkonv) zukomme. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der älteste Bruder des Revisionswerbers sowie einige seiner Verwandten die Taliban unterstützen würden, da "von der drohenden Gefahr - unabhängig von der jeweiligen politischen oder religiösen Gesinnung der Familie - alle jungen Männer in der Region" betroffen seien.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass dem Revisionswerber in seiner Heimatprovinz die Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, wovor ihn der afghanische Staat nicht schützen könne und ein Ausweichen in andere Landesteile mangels eines bestehenden sozialen Netzwerks nicht möglich sei.
Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit u. a. vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen abgewichen. Insbesondere komme es in einem Fall, wie er hier vorliege, auf die generellen Auswahlkriterien für die Zwangsrekrutierung nicht mehr an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei von der Zwangsrekrutierung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, aufgrund derer sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen habe, anknüpfe. Dem Revisionswerber werde von den Taliban eine (oppositionelle) politische Gesinnung zugeschrieben, weil er sich seiner Zwangsrekrutierung widersetzt habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, würden sein ältester Bruder und einige Verwandte den Taliban angehören und sei der Revisionswerber diesen daher persönlich bekannt.
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -
politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0090, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094).
Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, somit auch seine Ausführungen zum erfolgten Rekrutierungsversuch und seiner Weigerung sich den Taliban anzuschließen, als glaubwürdig beurteilt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Ausgehend davon hätte es vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte aber näherer Feststellungen dazu bedurft, mit welchen Folgen der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt würde.
Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Oktober 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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