Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen (Hinweis B 3. September 2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (Hinweis E 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0047). Das VwG darf (ausnahmsweise) auch deshalb von einer Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausreichend geklärt ist (Hinweis B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034).
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