Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des I P in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das am 27. Mai 2014 mündlich verkündete und am 26. Juni 2014 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW- 151/062/6467/2014, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das gemäß § 125 Abs. 22 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde (vormals: Berufung) des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 1. Juli 2013, mit dem sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn seit Juli 2012 bestehenden, mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG (idF des FrÄG 2011) abgewiesen worden war, in Anwendung von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab. Unter einem sprach das VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber im vorliegenden - ungeachtet seiner missverständlichen Bezeichnung auch als "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B -VG" insgesamt als (außerordentliche) Revision zu verstehenden - Rechtsmittel zunächst geltend, zur Erstellung einer Gefährdungsprognose wäre entsprechend seinem Antrag vom VwG das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen gewesen.
Dazu war das VwG jedoch schon deshalb nicht verpflichtet, weil selbst ein so festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0160, und vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, jeweils mwN). Der Fall gibt keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Allen in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber relevierten Verfahrensfragen (Auferlegung eines Kostenvorschusses für das - vom VwG zunächst durch Befassung einer Magistratsabteilung als Amtssachverständige geplante, von dieser aber abgelehnte - Gutachten; Fiktion der Zurückziehung des Gutachtensantrags infolge Nichterlags des Kostenvorschusses; keine Verfahrenshilfe für Sachverständigenkosten im Verfahren vor dem VwG; Unterlassung der amtswegigen Einholung des Gutachtens trotz ursprünglich angenommener Notwendigkeit) fehlt daher die Relevanz.
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber aus der gegen ihn wegen des einschlägigen raschen Rückfalls beim Delikt der Vergewaltigung verhängten Strafhaft Ende April 2013 bedingt entlassen, sodass der maßgebliche Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Ende Mai 2014 erst knapp mehr als ein Jahr betrug. Dazu kommt, dass der Revisionswerber in diesem Zeitraum auch noch einen Ladendiebstahl versuchte, was zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung führte. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers durfte das VwG diesen Umstand bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit aber durchaus einbeziehen. Berücksichtigen durfte es aber vor allem auch die Tatsache, dass der Revisionswerber die derzeit besuchte Therapie noch nicht abgeschlossen hat und er die zweite Tat ungeachtet einer offenen Probezeit und der damaligen Absolvierung einer Therapie begangen hatte. Vor diesem Hintergrund ist die vom VwG getroffene Annahme des Fortbestehens einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers nicht zu beanstanden. Erfolgte diese einzelfallbezogene Beurteilung somit auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, so ist sie nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).
Weiters wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es bestehe keine "ausreichende" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers trotz der aus Anlass der bedingten Entlassung erteilten gerichtlichen Weisung zum Besuch einer Psychotherapie als unrechtmäßig zu qualifizieren sei; jedenfalls sei er ihm nicht vorwerfbar.
Diese Ansicht des Revisionswerbers läuft darauf hinaus, dass ein während der Strafhaft eines Fremden rechtskräftig erlassenes Aufenthaltsverbot wieder aufzuheben wäre, wenn die nachfolgende bedingte Entlassung mit einer gerichtlichen Weisung zum Besuch einer (Psycho )Therapie verbunden wird. Dafür fehlt aber jede gesetzliche Grundlage; eine solche wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen werden vielmehr lediglich - hier nicht relevante - Fragen der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes angesprochen, was schließlich auch die Revision zu erkennen scheint (vgl. Seite 40 f). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch kritisiert, die Nichtbefolgung der gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbote hätte ihm vom VwG im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsprognose nicht vorgeworfen werden dürfen, geht dies ins Leere. Es wurde nämlich bereits oben dargelegt, dass das vom VwG diesbezüglich erzielte Ergebnis jedenfalls - somit unabhängig davon, ob man dem Revisionswerber die bisher nicht vorgenommene Ausreise darüber hinaus belastend anrechnet - einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhält.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht aufgezeigt wurde. Die Revision war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2015
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