JudikaturBVwG

I419 2316290-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Spruch

I419 2316290-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III), verhängte über ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V) und gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt VI).

2. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich bis 2014 legal in Österreich aufgehalten und seitdem in der Türkei gelebt, bis er 2025 in Bosnien festgenommen und nach Österreich ausgeliefert worden sei. Er habe stets angegeben, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich sei. Seine in Deutschland wohnhafte türkische Gattin erwarte im November ein gemeinsames Kind. Das Einreiseverbot sei für ihn und seine Familie ein Hindernis für die Einreise nach Deutschland und die Erteilung des deutschen Aufenthaltstitels. Er habe sich seit zehn Jahren wohlverhalten und sich in den Verfahren zu den davor begangenen Delikten geständig gezeigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde dort im Landkreis XXXX der Provinz XXXX in der Region XXXX geboren. Er zog Anfang 2008 mit seiner Mutter nach Österreich, wo ihm der LH von XXXX wiederholt Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilte, zuletzt mit Gültigkeit bis 16.06.2016. Hier besuchte er vom Sommersemester 2008 bis Schulschluss 2010 die Volks- und vom folgenden Schuljahr bis Jänner 2013 die Hauptschule. Von 25.01. bis 24.05.2013 befand er sich in Justizhaft; der Grund dafür ist dem Strafregister nicht (mehr) zu entnehmen. Im Schuljahr 2013/14 absolvierte er den Polytechnischen Lehrgang, an den anschließend er keiner Arbeit oder weiteren Ausbildung nachging, aber mehrmals straffällig wurde und sich im Oktober 2014 der Strafverfolgung entzog, indem er in den Herkunftsstaat zurückkehrte ohne sich abzumelden, worauf die Behörden nach ihm fahnden ließen. Seine Abmeldung im Mai 2015 geschah von Amts wegen.

Im Landkreis seiner Geburt heiratete er im April 2024 eine in Deutschland geborene, etwa gleichaltrige türkischen Staatsangehörige, die einen deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ innehat, mit dem sie dort arbeiten darf. Das Lichtbild darauf zeigt sie mit Hidschab als Kopfbedeckung. Etwa im Februar 2025 wurde sie schwanger; ihre Niederkunft wird für Mitte November erwartet.

Aufgrund eines österreichischen Europäischen-Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer kurz darauf in Bosnien und Herzegowina festgenommen, wohin er am 24.02.2025 geflogen war, und am 25.03.2025 nach Österreich ausgeliefert, worauf er in Untersuchungshaft kam.

Das LGS XXXX hat ihn dann zweimal wegen Jugendstraftaten verurteilt, und zwar

- am 29.04.2025 zu einem Monat bedingter Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der Urkundenunterdrückung, weil er am 19.01.2014 an eine Hausmauer in seiner Wohngemeinde die Worte „Thug life, fuck the police, 04 XXXX “ sprühte und damit einen im Zweifel € 3.000,-- nicht übersteigenden Schaden verursachte, und am 03.05.2014 er und zwei Mittäter Kennzeichentafeln, über die sie nicht verfügen durften, auf einen nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftwagen montierten und damit dem rechtmäßigen Besitzer entzogen, wobei das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die weitere Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren erschwerend wirkten, mildernd das umfassenden Geständnis, sowie

- am 27.05.2025 zu einer Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, 12 davon bedingt nachgesehen, wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe und des Verbrechens des Raubes sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, weil er mit Bereicherungsvorsatz am 19.10.2014 zunächst seinem Opfer durch Anschreien, Androhen und dann Versetzen von Schlägen ins Gesicht dessen Geldbörse mit € 20,-- und die Bankomatkarte abnötigte, und dieses Opfer wenige Minuten darauf mit einem weiteren Täter durch Vorhalten eines Messers gegen den Oberkörper und die Frage, ob es ihm alle Wertgegenstände gegeben hätte, zur Herausgabe eines Mobiltelefons im Wert von ca. € 120,-- zwangen, wobei das Zusammentreffend zweier Verbrechen mit einem Vergehen erschwerend wirkte, mildernd dagegen die Unbescholtenheit sowie das umfangreiche und reumütige, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis.

Der Beschwerdeführer war deswegen von 25.03. bis 24.06.2025 neuerlich in Justizhaft, aus der er bedingt entlassen und in ein Anhaltezentrum verbracht wurde. Am 08.07.2025 kam er aus der Schubhaft unter Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung durch Übernahme der Heimreisekosten sowie Starthilfe seiner Ausreiseverpflichtung nach und flog in den Herkunftsstaat zurück.

Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter, Mitte 40, wohnt mit seiner Schwester im Teenageralter zusammen weiterhin in Österreich; Hinweise auf Abhängigkeiten liegen nicht vor.

1.2 Zum weiteren Vorbringen:

Das LGS XXXX hat anlässlich der Verurteilung vom 27.05.2025 ausgesprochen, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüßung der Hälfte des unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe aus general- und aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kam. Dieser habe sich über zehn Jahre der Strafverfolgung entzogen und sei nun nur wegen des Europäischen Haftbefehls in Bosnien festgenommen worden, sodass es jedenfalls eines weiteren Vollzugs des unbedingten Strafteils bedürfe, damit er und andere von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.

Zugleich ordnete das Strafgericht dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und führte dazu aus, dies sei zweckmäßig, wenn die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verhindert werde, und erfolge, nachdem neben der konkreten Straftat auf die Person des Rechtsbrechers, dessen Vorleben und insbesondere das soziale Umfeld abgestellt worden sei, wobei Indikatoren dafür insbesondere soziales Randgruppendasein, Unreife, Hilflosigkeit in eigenen Angelegenheiten, Motivationsschwäche und sonstige, über die Delinquenz hinausgehende Verhaltensauffälligkeiten seien. Unter Berücksichtigung seines Einverständnisses sei die Bewährungshilfe zur Unterstützung bei der Führung eines sozial adäquaten Lebens notwendig und zweckmäßig, um den Beschwerdeführer von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

Zur - dann nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Strafteils verfügten - bedingten Entlassung hielt das LGS XXXX als Vollzugsgericht fest, der Beschwerdeführer weise ein ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten auf, und habe erklärt, er sei bereit für Weisungen und Auflagen und bereue seine Tat. Ein Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos liege nicht vor. Zugleich legte es eine Probezeit von drei Jahren fest.

Der Beschwerdeführer wohnt wieder im Landkreis XXXX der Provinz XXXX , nämlich in der Gemeinde XXXX nahe der Grenze zur Provinz XXXX , wohin er berufshalber zu einer GmbH („limited sirketi“) pendelt; er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über einen am 30.05.2022 in XXXX ausgestellten Reisepass. Hinweise darauf, dass er sich damit außerhalb der Türkei woanders als in Bosnien-Herzegowina und Österreich aufgehalten hätte, insbesondere in Deutschland, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er in Deutschland gewesen wäre.

Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers in Österreich hat dieser trotz Aufforderung und Fragenliste des BFA, die ihm am 09.04.2025 übergeben wurden, nicht angegeben. Andere Anknüpfungspunkte als die Anwesenheit von Mutter und Schwester hier haben sich damit nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde samt Beilagen (z. B. zu Gattin und Hochzeit) im Gerichtsakt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind unter anderem (nach Z. 1) die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen was fallbezogen zutrifft, zumal es sich bei den bekannten Straftaten außer bei der Urkundenunterdrückung durchwegs um solche gegen fremdes Vermögen handelt.

Angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers und speziell des Umstandes, dass diesem für die Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde, die nach der Ausreise aber absehbar nicht stattfinden wird, sind in dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, bei dem es sich auch nicht nur um ein einmaliges handelte, zweifelsfrei deutliche Hinweise auf die Gefährlichkeit des Verbleibs (nun: eines neuerlichen Aufenthalts) des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG zu sehen.

Auch wenn die Taten bereits rund zehn Jahre zurückliegen, kann - wie es auch das Strafgericht anführte - nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer sich seither der Strafverfolgung entzog und nur durch europäische Verfolgungsmaßnahmen dingfest gemacht werden konnte. Weiter ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer sich auch durch die bereits kurz nach Strafmündigkeit verbrachten Monate in Justizhaft nicht abhalten ließ, Vergehen und sogar Verbrechen zu begehen, wobei beim letzten Delikt speziell der zweite Angriff mit einem Komplizen und einer Waffe auf das bereits zuvor beraubte Opfer für hohe kriminelle Energie spricht.

Letztlich ist das seit der nunmehrigen bedingten Entlassung bis zur Ausreise gezeigte Verhalten durch die Anhaltung und Schubhaft bedingt, sodass zwar ein regelkonformes Verhalten im Strafvollzug, aber noch kein Wohlverhalten in Freiheit feststeht. Dazu liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG wie oben angegeben mehrfach vor. Das Strafgericht hat zudem mit Strafe und Zusatzstrafe von zusammen 19 Monaten den Rahmen des § 143 Abs. 1 StGB - nach JGG reduziert auf Freiheitsstrafe bis 7,5 Jahre - trotz Unbescholtenheit zu mehr als 20 % ausgeschöpft, was auf ein für einen Ersttäter gravierendes Gesamtverhalten spricht.

3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Auslieferung mehr als 10 Jahre nicht in Österreich auf. Eine besondere Nahebeziehung oder auch nur regelmäßigen Kontakt zu Mutter oder Schwester hier hat er nicht behauptet, jedoch kann ein solcher Kontakt auch weiterhin wie gehabt stattfinden; etwaige persönliche Treffen sind im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten möglich, wo sie auch bisher - wenn zutreffend - stattgefunden haben müssen. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind jedoch in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN).

Fallbezogen ist daher zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Vorjahr eine in Deutschland lebende Landsfrau ehelichte, die dort auch geboren wurde, arbeiten darf und sich legal aufhält. Mit dieser führt er den Feststellungen zufolge dort aber kein Familienleben. Der Rechtsprechung nach entstünde auch ein Familienleben mit dem Kind erst mit dessen Geburt. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwN)

Der Beschwerdeführer musste wegen seiner Straftaten damit rechnen, beim Versuch einer Einreise in die EU - damit auch nach Deutschland - der Strafverfolgung zugeführt zu werden, und konnte daher schon bisher nicht davon ausgehen, ohne weiteres nach Deutschland zu seiner Gattin reisen zu können. Mit Blick auf die Feststellungen zum Ort der Heirat, zur türkischen Staatsangehörigkeit und zur traditionellen Kleidung der Gattin auf dem Foto im deutschen Ausweis ist kein Hindernis für neuerliche Aufenthalte der Gattin oder auch solche des erwarteten Kindes im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu sehen, also keine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Status einer „Fernbeziehung“.

3.3 Zum Beschwerdevorbringen ist zudem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen. Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt nach § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Demnach ist es vorliegend bis zum 08.07.2027 befristet. Nach § 60 Abs. 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 (wie hier) bis Z. 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.

Demnach steht es dem Beschwerdeführer nicht nur frei, sich wegen einer Aufenthaltsberechtigung im Wohnsitzland seiner Gattin an die deutschen Behörden zu wenden, sondern zu gegebener Zeit auch an die österreichischen, wenn es dazu - etwa im Zusammenhang mit der Mutter - Sachverhaltsänderungen geben sollte.

3.4 Wenn das BFA bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von zwei Jahren bei einer Obergrenze von zehn für angemessen hielt, kann ihm angesichts der Umstände, im Speziellen der mehrfachen Delinquenz bis zu Verbrechen und der angeordneten Bewährungshilfe, nicht entgegengetreten werden. Bedenkt man, dass nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 die (hier unbekämpfte) Rückkehrentscheidung für sich allein (also ohne Einreiseverbot) bereits 18 Monate ab Ausreise gilt, ist das Verbot mit einer sechs Monate längeren Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es handelt sich nämlich um einen Zeitraum der den ersten zwei Dritteln der zur bedingten Entlassung festgelegten Probezeit entspricht, von dem vorliegend schon wegen des absehbaren Ausfalls der angeordneten Bewährungshilfe nicht von vornherein von einem früheren Entfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden kann.

3.5 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt IV abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren keine Änderungen vorgebracht oder aus den Registerabfragen ersichtlich wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf von einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann ausgegangen werden, wenn eine rechtskundig vertretene Partei keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in ihrem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde weder einen Verhandlungsantrag gestellt noch konkrete Beweisanbote erstattet. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls kein auf Art. 6 EMRK (oder auf Art. 47 Abs. 2 GRC) zu gründender Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält. Dabei steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts. (VwGH Ra 2017/12/0121, Rz. 14 f, mwN)

Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

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