Soweit die Überlegungen in der Revision darauf hinauslaufen, dass die dem Fremden aus Anlass seiner bedingten Entlassung erteilten gerichtlichen Weisungen (zum Besuch einer Drogentherapie und zum Nachweis eines Arbeitsplatzes) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden, fehlt dafür eine Rechtsgrundlage im FrPolG 2005 (Hinweis B 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0037).
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