Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1992, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2021, W195 2213464-2/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2021, mit dem der auf § 69 Abs. 2 FPG gestützte Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung des gegen ihn rechtskräftig erlassenen Einreiseverbotes zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 11.2.2014, AW 2013/21/0085, und VwGH 19.8.2014, Ra 2014/21/0037) keine Änderung der (bisherigen) Rechtsposition und sind daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Schon von daher ist der mit der Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der genannten Bestimmung nicht zielführend.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass den Titel für die bevorstehende Abschiebung des Revisionswerbers nicht das Einreiseverbot, sondern die gegen ihn seinerzeit unter einem rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung, auf die sich der verfahrensgegenständliche Aufhebungsantrag nicht bezog, darstellt.
Wien, am 17. März 2021
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