Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F (geboren März 1996), vertreten durch MMag.DDr. Klaus H. Kindel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2014, Zl. W200 1436599-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages gemäß § 3 AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gestellt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis, dass in Folge der Zurückverweisungen an das BFA hinsichtlich § 8 AsylG 2005 und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine "verfrühte, voreilige Ausweisung'" drohe, bevor der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden habe. In Vollziehung dieser könne dem Revisionswerber der Tod drohen.
Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Ein solcher kann jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend subsidiären Schutz und Rückkehrentscheidung führt. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 20. Jänner 2015