JudikaturVfGH

E241/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2024

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 2007 geborener afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Er verließ Afghanistan alleine und reiste als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich ein, wo er am 27. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er begründete diesen damit, dass sein Vater als Offizier in der afghanischen Armee gedient habe und geflüchtet sei, als die Taliban das Land übernommen hätten. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Taliban ihn töten würden.

2. Mit Bescheid vom 20. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).

3. Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2023 als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters als Offizier in der afghanischen Armee und einer (unterstellten) politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft gemacht habe. Diese Verfolgungsgründe seien nicht hinreichend belegt worden, weshalb auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen sei, die aber bereits auf Grund seiner Angaben zu seinem Geburtsdatum beeinträchtigt sei. Er habe in der Erstbefragung angegeben, 2009 geboren zu sein, später aber ein afghanisches Ausweisdokument mit dem Geburtsdatum 30. März 2007 vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe daher bereits bei der Erstbefragung ein falsches Geburtsdatum angegeben, was seiner Glaubwürdigkeit schade.

Als fluchtauslösendes Ereignis habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Vater als Offizier tätig gewesen wäre, weshalb die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und er und sein Vater geflüchtet wären. Möge ein solches Vorbringen auch grundsätzlich denkmöglich erscheinen, so seien die diesbezüglichen Angaben jedoch vage, wenig detailreich und widersprüchlich geblieben. So habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben, dass er zur gleichen Zeit wie sein Vater geflüchtet wäre. In der Beschwerdeverhandlung habe er hingegen ausgeführt, dass er, als sein Vater die Flucht ergriffen hätte, zu arbeiten begonnen und die Familie ernährt hätte. Dies setze aber voraus, dass der Beschwerdeführer nicht zur gleichen Zeit wie sein Vater geflohen sei.

Auf konkrete Nachfrage des Richters, weshalb er glaube, dass seine Familie in Gefahr sei, habe der Beschwerdeführer ausweichende und unkonkrete Angaben gemacht. So würden die Taliban regelmäßig zu seiner Familie nach Hause kommen und seine Mutter nach ihm und seinem Vater fragen. Seine Mutter und auch andere Familienmitglieder würden ab und zu geschlagen werden. Dagegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Taliban drohe, spreche auch, dass sein Vater bereits vor seiner Geburt als Offizier gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei inzwischen 16 Jahre alt. Sowohl seinem Vater als auch ihm sei es seither möglich gewesen, unbeschwert in Afghanistan zu leben. Weshalb die Taliban seinen Vater nun verfolgen sollten, sei nicht nachvollziehbar, zumal dies auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Machtübernahme im Sommer 2021 stehe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass die Taliban ca. zwei Monate vor der Machtergreifung erstmals zu seiner Familie nach Hause gekommen seien. Es sei ihm somit nicht gelungen, eine konkrete und individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Asylsuchender eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Minderjährigkeit sowohl bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung als auch in der Begründung seiner Entscheidung ausreichend zu berücksichtigen (vgl VfGH 23.2.2021, E1223/2020). Der Schwerpunkt sei in diesen Fällen auf die objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr zu legen, da Minderjährige oft keine Angaben zu den genauen Umständen, die zur Verfolgungssituation geführt hätten, machen könnten. Die Anwendung eines entsprechend sorgfältigen Maßstabs sei dem Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorwerfe, bei der Erstbefragung wissentlich unrichtige Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, lasse es außer Acht, dass er angegeben habe, in Afghanistan nur selten in der Schule gewesen zu sein und "selber ja nicht lesen" zu können. Der Beschwerdeführer habe daher den Inhalt seines afghanischen Identitätsdokumentes nicht erfassen können und nicht wissentlich, sondern aus Unkenntnis ein ungefähres Alter angegeben. Weiters verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die Angaben im Zuge der Erstbefragung "keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung" anzulegen seien (vgl VfGH 8.6.2020, E1046/2020).

In keiner Weise setze sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Auswirkungen der nachweislich schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auf dessen Aussageverhalten auseinander. Sein diesbezügliches Vorbringen sei offenbar schlichtweg ignoriert worden. Der Beschwerdeführer habe einen sozialpädagogischen Betreuungsbericht vorgelegt, in dem seine Traumatisierungen im Zuge der Flucht und die bestehende Symptomatik (Panikattacken und Schlafstörungen) beschrieben worden seien. Auch dies wäre im Rahmen der Beurteilung allfälliger Widersprüche entsprechend zu berücksichtigen gewesen (vgl VfGH 26.6.2013, U1343/2012).

Zu einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2023, mit der ein Schreiben seiner Schwester zur Bedrohung durch die Taliban, ein Foto seines Vaters in Offiziersuniform und der bereits erwähnte Betreuungsbericht vorgelegt worden seien, führe das Bundesverwaltungsgericht bloß in seinem Verfahrensgang aus, dass nicht dargelegt worden wäre, "worum es sich bei diesen Beweismitteln handle, was damit belegt werde solle und was der Inhalt dieses Schreibens sei". Es sei sohin leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen und habe sich offenkundig mit dem Inhalt der Stellungnahme und den vorgelegten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt.

Schließlich ergebe sich aus der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Vaters als Offizier als glaubwürdig angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt sowie das Fluchtvorbringen als "nicht grundsätzlich denkunmöglich" erachtet habe. Dennoch habe es jegliche Ermittlungen zum Verfolgungsrisiko der Familienangehörigen von ehemaligen Offizieren der afghanischen Sicherheitskräfte unterlassen. An keiner Stelle des Erkenntnisses habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Situation von Kindern, und insbesondere von minderjährigen Familienangehörigen ehemaliger Offiziere, auseinandergesetzt. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) komme in ihrer Country Guidance 2023 zum Schluss, dass auch Familienangehörige eine begründete Furcht vor Verfolgung haben könnten. Ebenso gingen die UNHCR Richtlinien für Afghanistan vom Februar 2023 auf die Verfolgungsgefahr von Familienangehörigen ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).

3. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt es zum einen, die von ihm (disloziert) festgestellte Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Offizier der afghanischen Sicherheitskräfte mit den Länderinformationen zur Situation ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte in Beziehung zu setzen:

3.1.1. Auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21. März 2023 stellt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass "[t]rotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen […], nach der Machtübernahme der Taliban berichtet [wurde], dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten". Human Rights Watch zufolge kontrollierten die Taliban "Systeme mit sensiblen biometrischen Daten", die von westlichen Regierungen zurückgelassen worden seien und unter anderem "Wohnadressen und Namen von Verwandten" enthielten. Zwar hätten "zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen […] bislang nicht nachgewiesen" werden können. Menschenrechtsorganisationen berichteten allerdings "über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte". Laut einer Medienrecherche hätten von August 2021 bis April 2022 ca. 500 Fälle verifiziert werden können, "in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw weiterhin verschwunden sind".

3.1.2. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Tätigkeit seines Vaters ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Falle einer Rückkehr von Verfolgung bedroht ist, findet jedoch nicht in ausreichendem Maß statt: Das Bundesverwaltungsgericht führt lediglich aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Taliban den Vater des Beschwerdeführers nun verfolgen sollten, wenn dieser vor mehr als 16 Jahren Offizier der afghanischen Sicherheitskräfte gewesen sei und seither unbeschwert in Afghanistan gelebt habe. Diese Erwägung ist vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban (erst) im August 2021 nicht schlüssig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht argumentiert, der fluchtauslösende Vorfall habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers ca. zwei Monate vor der Machtübernahme ereignet und stehe daher nicht in "unmittelbarem Zusammenhang" mit dieser, lässt es außer Acht, dass die Einnahme Afghanistans durch die Taliban schrittweise erfolgte, wobei sich deren Einflussbereich gerade in den Monaten vor der Machtübernahme stetig vergrößerte (vgl etwa VfGH 24.9.2021, E3047/2021).

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen (vgl zB VfGH 9.6.2020, E460/2020; 24.2.2021, E4048/2020; 15.12.2021, E2558/2021; 28.2.2022, E233/2021; 28.2.2022, E2765/2021; 9.3.2023, E1710/2022).

3.2. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen der asylrechtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen, wenn ein Asylwerber im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses oder seiner Einvernahmen noch minderjährig war (vgl etwa VfGH 8.6.2020, E1043/2020; 23.2.2021, E1223/2020). Das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden (vgl VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0113; 29.1.2021, Ra 2020/01/0470; Lais/Schön , Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ 2021, 211 [214]).

Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers dessen psychische Gesundheit zu beachten, wobei bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit des Vorbringens anzulegen ist (vgl VfSlg 18.701/2009; VfGH 27.6.2012, U98/2012; 26.6.2013, U1343/2012).

3.2.1. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich und der Erstbefragung 14 Jahre, im Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme 15 Jahre und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 16 Jahre alt. Zudem brachte er in einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vor, im Zuge seiner Flucht traumatisiert worden zu sein und an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, nämlich an Panikattacken und Schlafstörungen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte er den Bericht eines ihn betreuenden Sozialpädagogen vor, der von zwei Krankhausaufenthalten auf Grund dieser psychischen Symptome berichtet. Der Beschwerdeführer verwies auch ausdrücklich auf die Relevanz der psychischen Beeinträchtigung für die Bewertung seines Aussageverhaltens.

3.2.2. Dennoch berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weder dessen Minderjährigkeit noch dessen psychische Gesundheit. Die Stellungnahme, in der auf die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hingewiesen und mit der der Betreuungsbericht vorgelegt wurde, wird lediglich im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges erwähnt. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht bloß aus, dass nicht dargelegt worden sei, "worum es sich bei diesen Beweismitteln handle" und "was damit belegt werden solle". Es hat sohin in diesem Punkt das Parteivorbringen ignoriert.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973 verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

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