Gemäß der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dürfen für türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Bundesgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen eingeführt werden (VwGH 26.1.2012, 2008/21/0304; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Der VwGH hat es in seiner Rsp. zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 FrG 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben (VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0031; VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008). Gegen den Fremden war zum Entscheidungszeitpunkt des VwG eine rechtskräftige (und vom Fremden nicht befolgte) aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht erlassen worden. Daraus ergibt sich zwar nicht, dass der Aufenthalt des Fremden im Inland rechtmäßig war, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG von vornherein nicht zulässig wäre (EuGH 4.7.2024, C-375/23; VwGH 30.8.2011, 2008/21/0635; VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347). Allerdings stand der Umstand, dass der Aufenthalt des Fremden zunächst auf ein bloß vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht gestützt war (VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0154; VwGH 19.3.2026, Ra 2026/20/0148), der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fallbezogen nicht entgegen. Denn in der vorliegenden Konstellation durfte der Fremde, der unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt hatte, und der den Feststellungen des VwG zufolge in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, nach Maßgabe des auf ihn aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 anzuwendenden § 49 FrG 1997 die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland abwarten (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180; EuGH 15.11.2011, C-256/11; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0266; VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eheschließung und die Einreise nach Österreich vor Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 erfolgten (VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0085; VwGH 19.1.2012, 2008/22/0837).
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