Bei einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag einerseits und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anderseits handelt es sich nicht um dieselbe Sache, weil die Sache einmal der behördliche Befehl zur Beseitigung, das andere Mal aber die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis ist (vgl. im baurechtlichen Kontext etwa VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169).
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