Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150; 27.11.2014, 2013/03/0092). Außerdem sind in unionsrechtlichen Vorschriften enthaltene Begriffe autonom und einheitlich auszulegen (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, mwH). Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2008/03/0173; 20.12.2017, Ra 2016/03/0057). Im Übrigen sind im Anwendungsbereich des Unionsrechtes die unionsrechtlichen Grundrechte anzuwenden (vgl. etwa VwGH 19.9.2013, 2013/15/0207, VwSlg. 8.854 F; 24.8.2016, Ra 2016/16/0066; 28.1.2016, Ra 2015/07/0146).
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