In § 52 Tir JagdG 2004 wird zur Handhabung der nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie eröffneten Abweichungsmöglichkeit die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gemacht, die dann insbesondere zu beurteilen hat, ob die in § 52 Abs. 1 Tir JagdG 2004 übernommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie gegeben sind. Die sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie ergebenden Voraussetzungen beinhalten eine unionsrechtliche Schadensumschreibung, die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Damit vermag die Legaldefinition von "Wildschäden" in § 2 Abs. 7 Tir JagdG 2004 diese Umschreibung nicht einzuschränken, wenn diese den von jagdbaren Tieren, die der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachten Schaden nicht erfasst. Vielmehr kann dem Begriff der "Wildschäden" in § 52 Abs. 1 Tir JagdG 2004 nur ein Inhalt unterstellt werden, der mit Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie - der die aus § 2 Abs. 7 Tir JagdG 2004 abgeleiteten Einschränkungen nicht enthält - konform geht. Gleiches gilt für die Einschränkungen betreffend die Schäden an Fischen im Lichte des Verständnisses von Haustieren und Nutztieren iS des § 2 Abs. 2 und 3 Tir JagdG 2004, zumal Art. 9 leg. cit. erhebliche Schäden an Fischereigebieten und Gewässern ausdrücklich erfasst. Die in § 52b Tir JagdG 2004 normierten besonderen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen vermögen an den der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Tir JagdG 2004 übertragenen Aufgaben nichts zu ändern.
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