Ra 2024/03/0116 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Als belangte Behörde vor dem VwG ist auch die Bundesregierung nach § 14 Abs. 2 VwGVG verpflichtet, sofern und sobald sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, eine bei ihr eingebrachte Beschwerde in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt, dem VwG vorzulegen (vgl. zu dieser Pflicht allgemein VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rn. 33, und VwGH 17.11.2023, Fr 2023/11/0006, Rn. 5).