JudikaturVwGH

Fr 2023/11/0006 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. November 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Fristsetzungsantrag des D C in P (Tschechische Republik), vertreten durch die Riedmüller Mungenast Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen das Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1 Mit einem an das Landesverwaltungsgericht Salzburg adressierten Schriftsatz vom 7. September 2023, welcher beim Verwaltungsgericht am 8. September 2023 einlangte, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Begründend brachte er vor, das Verwaltungsgericht habe nicht über seine Säumnisbeschwerde „vom 13. Oktober 2022“ in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit entschieden.

2 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 legte das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte mit, dass die Säumnisbeschwerde nie bei ihm eingelangt sei.

3 Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 eine Säumnisbeschwerde einbrachte, welche beim Amt der Salzburger Landesregierung am 14. Oktober 2022 einlangte. Aus den Akten ergibt sich weiters, dass das Amt der Salzburger Landesregierung dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 26. September 2023 übermittelte, wo sie wie sich aus dem Eingangsstempel ergibt am 28. September 2023 einlangte.

4 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG diese Bestimmung erfasst in der Z 3 auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).

5 Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

6 Der vorliegende Fristsetzungsantrag ist zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem weder die belangte Behörde noch der Antragsteller die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatten.

7 Da somit die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts noch nicht ausgelöst worden ist, erweist sich der Fristsetzungsantrag schon aus diesem Grund als unzulässig (vgl. VwGH 25.11.2019, Fr 2018/11/0009).

8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm. § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2023

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