JudikaturVwGH

Ra 2023/18/0031 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2023

Nach der Auffassung des EuGH ist es unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Status-RL dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 70 ff; vgl zuletzt auch VwGH 12.9.2023, Ra 2023/18/0052).

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