Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde vom syrischen Regime gesucht, da er 2015 und 2016 in XXXX mehrfach gegen die Regierung demonstriert habe. Außerdem habe er seinen Militärdienst für das syrische Regime noch nicht abgeleistet. Ferner habe er ein „Familienproblem“ mit der Gruppierung HTS, da eine führende Person der HTS seinen Vater im März 2021 in XXXX angegriffen und er diese daraufhin geschlagen habe, worauf er einen Haftbefehl erhalten hätte und geflüchtet sei. Die HTS unterstelle ihm daher, er wäre ein Spion der Regierung. Im Fall der Rückkehr fürchte er ein Urteil des Militärgerichts und den Tod.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit und spricht Arabisch als Muttersprache. Er wurde im Herkunftsstaat in XXXX geboren, im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX der Provinz XXXX . Dort wuchs er auf und besuchte bis zum Beginn der zehnten Klasse die Schule. Anschließend lebte er von Arbeit in einer Ziegelei und dann vom Handel mit Baustoffen und anderen Waren.
Anfang 2014 erhielt er sein Militärbuch und nach der Musterung in der Stadt XXXX den Auftrag, sich bis 15.03.2015 dort zum Grundwehrdienst einzufinden. Da in Jozif die Oppositionstruppen an der Macht waren, rückte der Beschwerdeführer nicht zum Militärdienst ein.
Er wohnte mit dem Vater und dessen zwei Frauen sowie zwei Brüdern, zwei Halbbrüdern und einer Halbschwester im Elternhaus und heiratete 2016 eine ebenso in Jozif geborene, etwas jüngere Cousine, mit der er drei Kinder im Volksschul- und Kindergartenalter hat, die seinen Angaben nach in Jozif zur Welt kamen. Seine beiden Halbbrüder XXXX und XXXX zogen 2018 im Teenager-Alter in die Türkei, um dort zu arbeiten und die Familie zu unterstützen sowie, laut XXXX , weil die Armee des Regimes sich näherte. Im folgenden Jahr entschloss sich der Beschwerdeführer, ihnen nachzuziehen, was er noch 2019 tat. Auch seine beiden Brüder S. und XXXX hielten sich dort auf.
Die beiden Halbbrüder und der Beschwerdeführer entschlossen sich 2022, illegal in die EU zu ziehen, wobei der jüngste, der damals noch minderjährige XXXX , in Bulgarien aufgegriffen wurde, und der Beschwerdeführer von Ungarn kommend am 12.07.2022 in der österreichischen Grenzgemeinde internationalen Schutz beantragte. Der zweitjüngste, sein Halbbruder XXXX , traf im folgenden Monat ein und stellte auch einen Asylantrag, der ebenso entschieden wurde wie jener des Beschwerdeführers, wobei die Beschwerde anhängig ist. Zufolge den Angaben von XXXX hat XXXX in Bulgarien Asylstatus, nach Angabe des Beschwerdeführers ist er nach XXXX zurückgekehrt und dort in Haft.
In Österreich teilen sich der Beschwerdeführer, sein Halbbruder XXXX und ein Großcousin aus Jozif, der rechtskräftig subsidiären Schutz hat, mit Landsleuten eine Unterkunft. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, der andere weiterhin in der Türkei. Beide sind Mitte 20. Die Eltern des Beschwerdeführers sind Mitte und Ende 40. Seine volljährige Schwester lebt bei der Mutter. Wo sie und seine Gattin sowie die Kinder sich aufhalten, steht nicht fest.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA und weitere Publikationen (unten 1.2.3 bis 1.2.4).
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von „Versöhnungsabkommen“ unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiterbestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). [...]
Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). [...]
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). [...]
Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz XXXX und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von XXXX und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). [...]
Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...]
In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA“ von März 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Ende November 2024 starteten syrische Rebellen unter der Führung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) eine bedeutende Offensive, die am 8. Dezember 2024 zum Sturz des Assad-Regimes führte. Die Rebellen eroberten rasch wichtige Städte wie Aleppo, Hama und Damaskus und führten damit zum Ende der jahrzehntelangen Herrschaft der Assad-Familie, die ins Ausland floh. [...] Ende Januar annullierte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa kündigte die Einrichtung eines Übergangsparlaments an, verkündete eine Generalamnestie für syrische Soldaten, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Reintegrationsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, darunter auch hochrangige Beamte, ein. [...]
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. [...]
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA. Einige SNA-Gruppen wurden nur dem Namen nach integriert, kämpften weiterhin gegen die SDF entlang des Euphrat und operierten als SNA im Nordwesten Syriens, wo sie nur schrittweise Aufgaben an das Verteidigungsministerium übergaben. [...]
1.2.4 Berichte zu XXXX
Einem Artikel der in Arabisch gehaltenen Seite von XXXX vom XXXX - übersetzt „ XXXX - ist zu entnehmen, dass die türkische Armee nördlich des Dorfes einen Militärübergang eingerichtet hat, über den Militärkonvois mit Fahrzeugen und Tausenden türkischen Soldaten verkehren.
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights) berichtete im Jänner, Februar, Mai, Juni und Oktober XXXX , dass türkische Militärkonvois über den Übergang nach Syrien gekommen sind. XXXX
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, sich 2019 zur Ausreise entschlossen zu haben und im selben Jahr in die Türkei gezogen zu sein. Er fliehe vor dem Krieg und wolle nicht zum Militär. Er habe Unterlagen, dass er nicht hingegangen sei, und fürchte ein Urteil des Militärgerichts.
1.3.2 Rund elf Monate darauf erklärte er beim BFA, er sei von 2019 bis Ende 2021 in einem Lager in XXXX (im Unterbezirk XXXX an der türkischen Grenze, Anm.) gewesen, lediglich in den folgenden Monaten bis Anfang Juli 2022 in der Türkei. Das Regime suche nach ihm und zwei seiner Brüder, erstens wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes und zweitens, weil er demonstriert habe. Er habe ab 2015 gegen das Regime demonstriert, bis 2016, und immer teilgenommen, wenn es in XXXX eine Demonstration gegeben habe, ca. 20-mal. Es habe „einen großen Platz gegeben“, wo sie sich versammelt hätten, etwa 300 oder 400 Personen, auch sein Bruder XXXX , der deswegen 2014 inhaftiert und im März 2015 entlassen worden sei. Sie hätten „in Gebieten demonstriert, wo das Regime nicht herrscht“; ihm sei nichts passiert.
Ferner werde er „von dieser bewaffneten Gruppierung“ gesucht. Es sei „ein Familienproblem“ gewesen. Eine „Person von der HTS“ habe im März 2021 in XXXX seinen Vater angegriffen. Er habe nicht gewusst, dass es ein „Führer der HTS“ gewesen sei, die 2017 die Macht übernommen gehabt habe, und diesen Mann geschlagen. Der habe ihm „danach einen Befehl geschrieben“, dass er ihn inhaftieren wolle. Der Mann habe behauptet, dass es ein Mordversuch gewesen wäre.
Darauf sei er „direkt geflohen“, am 29.12.2021, erst zu Fuß, dann mit Pkw. Checkpoints etc. habe es nicht gegeben. Bis dahin sei er „immer zwischen den Dörfern geblieben“. Sie hätten „versucht, diesem Führer der HTS Leute zu schicken, damit er aufhört“. Der habe „das nicht akzeptiert“.
1.3.3 Ergänzend wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2019 XXXX verlassen, weil dort das Regime und die HTS um die Macht gekämpft hätten, und sei nach XXXX ins „Camp“ übersiedelt, wo die FSA die Kontrolle habe. Dort habe er die „führende Person der HTS“ geschlagen, die den Vater angegriffen habe, hätte darauf einen Haftbefahl erhalten und sei geflohen; „daher“ unterstelle die HTS ihm, „ein Spion der Regierung“ zu sein.
1.3.4 In der Beschwerdeverhandlung gab er sodann an, das Regime habe nicht zwei seiner Brüder gesucht, sondern nur einen, nämlich XXXX , und diesen verhaftet, da er 2013 an einer Demonstration teilgenommen habe. Damals sei XXXX ohne ihn bei einer Demonstration in XXXX im Gouvernement XXXX gewesen. Er dagegen habe an Demonstrationen in der Region XXXX in XXXX teilgenommen.
Im Fall einer Rückkehr würde sein Widersacher, dessen Spitznamen XXXX sei und der ihm vorgeworfen habe, ihn töten zu wollen, „Personen schicken“, um den Beschwerdeführer zu töten. Wieso diese Person sich nach all den Jahren an ihn erinnern sollte, wisse er nicht.
1.3.5 XXXX war von spätestens Jänner 2014 bis April 2025 in Händen der Opposition bzw. der HTS; seit Mai hat dort die Übergangsregierung die Macht, während rundum bis zur türkischen Grenze die FSA oder türkische Truppen den Bereich beherrschen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht geleistet. Er hat Syrien nicht verlassen, weil er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst für das Regime oder einem solchen für die HTS ausgesetzt gewesen wäre. Auch derzeit hält er sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens auf.
Im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort XXXX und die umliegende Herkunftsregion im Unterbezirk XXXX und zwischen diesem und der türkischen Grenze hätte der Beschwerdeführer dort auch weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass man ihn rekrutiert.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat auch keine Verfolgung aufgrund einer Demonstrationsteilnahme gegen das Regime Assad oder wegen einer Auseinandersetzung mit einem HTS-Mitglied und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
Er hat keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus einem der Gründe der GFK glaubhaft gemacht.
1.3.7 Der Beschwerdeführer ist im hypothetischen Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX und die Herkunftsregion, den Unterbezirk XXXX im Gouvernement XXXX , wie auch bei einer Einreise dorthin aus der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso der Bescheid und die Beschwerde aus dem Asylverfahren des Bruders XXXX (dessen Angaben in dem ihn betreffenden Bescheid zitiert sind). Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
Ferner wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der das BFA nicht teilnahm, und dort der Beschwerdeführer befragt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Wo seine Kinder geboren sind, steht nicht fest, da im betreffenden Registerauszug bei diesen - im Gegensatz zu ihm - nicht XXXX als Geburtsort eingetragen ist, sondern XXXX . (AS 75) Er hat in der Verhandlung auch eingeräumt, dass für die Eintragung lediglich Fotos der Kinder aber keine Beweismittel verlangt wurden (S. 5). Demnach wäre es nicht abwegig, hätte die Gattin sich während der ersten Schwangerschaft oder jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zusammen in Sicherheit gebracht und nicht in XXXX (oder XXXX ) entbunden.
Aus den unterschiedlichen Namen der Mütter und deren Altersunterschied ergibt sich, dass XXXX und XXXX Halbbrüder des Beschwerdeführers sind. Auch hat XXXX lediglich XXXX und die Schwester XXXX als Geschwister angegeben (S. 5 f im Bescheid von XXXX ), nicht aber den Beschwerdeführer und dessen Brüder XXXX und XXXX , während der Beschwerdeführer stets von vier Brüdern und einer Schwester sprach (AS 3, 28, Verhandlung S. 6 f).
Das Jahr der Ausreise aus Syrien wird den Angaben in der Erstbefragung folgend (AS 2 f) mit 2019 festgestellt, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht angeben konnte, warum die Polizei drei Zeitangaben falsch protokolliert haben sollte (S. 7), und er auch auf Nachfrage keine Wahrnehmungen über die in seiner angeblichen Zeit in XXXX aufhältigen und durchziehenden türkischen Truppenkontingente hatte („Mir ist nicht bekannt, ob noch andere Truppen dort waren.“, S. 10). Er wäre auch verwunderlich, dass er als unwilliger Wehrpflichtiger anders als seine Brüder nicht in die Türkei gegangen sein sollte, obwohl sie Angst gehabt hätten, dass das Regime nach anderen Orten auch XXXX erobern werde (Verhandlung S. 12).
Ein solches Verbleiben wäre auch weder durch die zuvor erstatteten Äußerungen „Es gab keinen Grund für die Ausreise.“ (S. 7) und „Die Region war bei uns befreit, warum sollte ich in die Türkei reisen?“ (S. 11) erklärt, weil ja die Kämpfe andauerten (zufolge seinen Angaben beim BFA - AS 33 - und in der Verhandlung - S. 11 - übernahm 2017 die HTS die Macht von der FSA). Auch die Bedenken, seine Frau „alleine“ zu lassen (S. 11), sind angesichts der Anwesenheit der Eltern und der Schwester und der Möglichkeit, die Gattin und die 2019 bereits dem Säuglingsalter entwachsenen beiden Kinder in die Türkei mitzunehmen, wo die beiden Halbbrüder sich bereits befanden, wenig stichhaltig.
Zum Aufenthaltsort der Kernfamilie des Beschwerdeführers ist eine aktuelle Feststellung nicht möglich, weil die Angaben widersprüchlich sind. Nach seinen Angaben leben Mutter und Schwester im Libanon, während der Vater und der Halbbruder XXXX in XXXX in Haft sind. Nach den Angaben von XXXX dagegen sind seine Eltern (demnach auch der Vater) und die Schwester bei einem Bombenangriff auf das Elternhaus umgekommen, 2020 (beim BFA, Bescheid XXXX S. 3 f) bzw. 2018 (Beschwerde XXXX S. 3). Seine Frau und die Kinder halten sich den Angaben zufolge seit 2019 in XXXX auf (AS 29), andererseits hat er eine Bestätigung der Heirat und der Abstammung der Kinder des Scharia-Gerichts von XXXX im Kurdengebiet vom 07.09.2022 vorgelegt (AS 65 ff).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA. Die in 2.1.4 genannten Berichte ergänzen einander und weisen keinen Widerspruch auf, sodass auch bei diesen kein Grund zum Zweifel am Inhalt besteht.
Beim BFA hat der Beschwerdeführer auf die Aushändigung des Länderinformationsblatts und eine Stellungnahme dazu verzichtet (AS 35), in der Beschwerde daraus und aus älteren Quellen zitiert. Schließlich gab er in der Verhandlung zum aktuellen Länderinformationsblatt zunächst an, nicht zu sagen zu haben, merkte dann aber durch seine Rechtsvertretung an, es habe eine „quasi-offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte an die HTS-Übergangsregierung stattgefunden, weshalb sowohl völkerrechtlich als auch aus syrischer Rechtsperspektive Rechtskontinuität bestehe und die Machthaber unter der HTS-Führung jederzeit unter Berufung auf das syrische Wehrrecht die Rekrutierung und Zwangsrekrutierung von Männern wie dem Beschwerdeführer beginnen könnten. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 104 ff, AS 196 ff), dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise bereits in XXXX nicht mehr in einem Gebiet unter Regierungskontrolle wohnte, dort zuletzt die HTS an der Macht war, und die SNA sowie die HTS Zivilisten keine Wehrpflicht auferlegten. Ferner merkt das BFA zutreffend an, dass es dem Beschwerdeführer noch 2022 möglich war sich Dokumente vom Innenministerium zu verschaffen, was erstaunlich wäre, würde er tatsächlich gesucht. Er hat auch in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt, dass es „beim Regime“ war, wo er die Kinder eintragen ließ. (S. 5)
Betreffend die behauptete Teilnahme an Demonstrationen merkt das BFA nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer selbst angab, es sei ihm deswegen nie etwas passiert, und die Demonstrationen hätten in Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle stattgefunden. Anders als beim BFA (AS 31) gab er in der Verhandlung auch an, (S. 8) es seien nicht zwei seiner Brüder, nach denen man wegen ihrer Teilnahme gesucht habe, sondern nur XXXX , den er genannt habe (was er laut Niederschrift nicht tat). Dieser habe 2013 in Gouvernement XXXX alleine demonstriert (S. 9).
Das BFA berücksichtige auch zu Recht (S. 105 / AS 197), dass die Rekrutierung, da der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise bereits außerhalb des Machtbereichs der Regierung wohnte, weder durch diese noch durch die HTS zu erwarten war.
Zum angeblichen Vorfall mit dem HTS-„Führer“ von 2021 verweist das BFA zutreffend zunächst auf das späte Vorbringen und hält dieses darüber hinaus für nicht glaubhaft, zumal es einem solchen „Führer“ möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer innerhalb von neun Monaten dingfest zu machen und zu belangen; ferner sei es unplausibel, dass dieser wegen einer Misshandlung eines Mordversuchs bezichtigt würde. Dem ist nicht zu widersprechen, und zudem erwies sich im Beschwerdeverfahren sogar der behauptete Aufenthalt des Beschwerdeführers am genannten Ort als abwegig (s. oben zu 2.1).
2.3.3 In der Verhandlung gelang es dem Beschwerdeführer zudem nicht, den erstmals beim BFA behaupteten Sachverhalt (Angriff auf den Vater, Nothilfe, Vorwurf des Mordversuchs, Haftbefehl, laut Beschwerde dann auch Unterstellung, ein Regierungsspion zu sein) zusammenhängend zu erzählen. Dort erwähnte er auf Befragen der Rechtsvertretung, dass er „von einer Person gesucht“ werde, „die ihm etwas vorgeworfen“ habe; ihm sei vorgeworfen worden, ein Spion des Regimes zu sein. (S. 13) Später fügte er an, die Person, mit der er „ein Problem hatte“, würde ihn töten bzw. töten lassen (S. 14), noch später dann, die Person habe ihm vorgeworfen, „einen Anführer der HTS töten zu wollen“ (S. 15). Erst auf Nachfrage, wen er dem Vorwurf zufolge töten wollen hätte, antwortete er: „Ihn, also dieselbe Person.“ (S. 16)
Insgesamt hinterließ das den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Vorgang nicht erlebt hat und daher den Ablauf nicht, wie sonst zu erwarten gewesen wäre, im Wesentlichen vollständig in einem Zug schildern konnte. Auf die Widersprüche betreffend den Haftbefehl (schriftlich versus mündlich, Bescheid S. 106 / AS 197) und die Herrschaftsträger (HTS versus FSA, Verhandlung S. 12) braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden.
Auch die Antwort auf die Frage nach dem Namen des Verfolgers änderte an diesem Ergebnis nichts: Der Beschwerdeführer kombinierte den Namen des (2024 verstorbenen) Mitgründers der al-Nusra-Front XXXX mit dem des ( XXXX verstorbenen) Daesh-Kämpfers XXXX und gab an, es handle sich um des Verfolgers Spitznamen („Alle haben verschiedene Namen.“, S. 14), und der Genannte sei „früher ein Anführer einer Einheit“ gewesen (S. 16)
2.3.4 Damit setzt die Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was Zweifel an dieser wecken würde. Der Beschwerdeführer hat also auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
2.3.5 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort und die umliegende Herkunftsregion im Unterbezirk XXXX und von der Grenze der Türkei im Norden bis dorthin auch weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, dass man ihn rekrutiert oder verfolgt. Bei einer Rückkehr in diese Region besteht für ihn nach den Länderfeststellungen auch keine Gefahr, zum Wehrdienst der Regierungstruppen eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund einer ihm wegen des unterbliebenen Wehrdienstes unterstellten oppositionellen Gesinnung zu erleiden. Er hat somit keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus einem der Gründe der GFK glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht vor einer Verfolgung durch die HTS oder eines ihrer Mitglieder.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptetermaßen befürchtete Verfolgung durch den syrischen Staat wegen Nichtantritt des Wehrdienstes und Teilnahme an Demonstrationen, ferner seine Verfolgung durch die HTS wegen eines ihm unterstellten Mordversuchs an einem Mitglied sowie als angeblicher Spion des Assad-Regimes, nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurden. Den Feststellungen nach sind sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.3 Daher - und auch für die zuletzt vorgebrachte mögliche Wiedereinführung einer Wehrpflicht - gilt: Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
3.4 Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.
3.5 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr in die Herkunftsregion in XXXX vor der Ausreise wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit ebenso möglich wie auch schon zu Zeiten der Wehrpflicht. Nach den Feststellungen betreffend die Machtverhältnisse hat sich dort infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) seinen früheren Wohnort XXXX und den Unterbezirk XXXX betreffend nichts getan, was ihn hindern oder seine Verfolgung nahelegen würde.
3.6 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.