JudikaturBVwG

I419 2284233-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025

Spruch

I419 2284233-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).

2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien die Einziehung zum Militärdienst des Regimes oder – wie schon einmal versucht – durch kurdische Verbände, die in seiner engeren Heimat aktuell die Oberhand hätten, was sich aber durch Vereinbarungen ändern könne; kleinere Gebiete unter Regimekontrolle gäbe es in den Kurdengebieten ohnehin. Das BFA habe die Asylrelevanz der mit hoher Wahrscheinlichkeit allseits dem Beschwerdeführer unterstellten oppositionellen Gesinnung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Im Herkunftsstaat wurde er in der Stadt XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz geboren, wohnte im Viertel XXXX ( XXXX , XXXX ) und besuchte sieben Jahre die Schule. Seine Meldebehörde ist die in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX , einem Vorort der Stadt auf der anderen, südlichen Seite des XXXX .

Im Juni 2017 zog er mit seiner Mutter in den Libanon, wo er ein Jahr lang die Schule besuchte und ein weiteres als Bauarbeiter beschäftigt war. Im Juli 2018 war er im Herkunftsstaat und ließ sich einen Personalausweis ausstellen. Seinen Angaben zufolge kehrte er im Februar 2020 in den Herkunftsort zurück, wo er eine Woche blieb und sich dann über XXXX in die Türkei aufmachte.

Er hielt sich etwa zwei Jahre lang in der Türkei auf, wohnte dort bei seiner Schwester und fand Arbeit als Schneider. Im Sommer 2023 gelangte er illegal nach Griechenland, Ungarn und ebenso Österreich, wo er am 17.08.2022 internationalen Schutz beantragte.

Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern mit Anfang 60 und Anfang 70 in XXXX sowie volljährige Geschwister des Beschwerdeführers, darunter zwei Brüder mit ca. 30 und knapp Mitte 20, die als Gemüseverkäufer ebenso in XXXX wohnen. Mit seinen Angehörigen steht der Beschwerdeführer in häufigem Kontakt. Zwei weitere Brüder hat er in Deutschland und im Libanon. Ein fünfter Bruder, der nun ca. 27 Jahre alt wäre, soll den Angaben des Beschwerdeführers 2017 durch eine Mine getötet worden sein und zu den „Märtyrern“ zählen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Nach einer Beschäftigung in der Gastronomie bezieht er derzeit Arbeitslosengeld.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).

Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). […]

1.2.2 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. [...] Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). [...] Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). […]

Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. [...] Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). […]

Aufschub und Befreiung

[…] Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, [...] (AANES-GC 22.2.2024). […]

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). [...]

1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:

Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA“ von März 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Ende Januar annullierte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa kündigte die Einrichtung eines Übergangsparlaments an, verkündete eine Generalamnestie für syrische Soldaten, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Reintegrationsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, darunter auch hochrangige Beamte, ein. [...] Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer ein Abkommen mit der Übergangsregierung, um ihre Streitkräfte und zivilen Institutionen in das neue syrische Militär und Verteidigungsministerium zu integrieren.

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg und keine Sicherheit; in Europa wolle er arbeiten und seine Familie unterstützen, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr fürchte er den Krieg und das Militär.

1.3.2 Gut sieben Monate später gab er beim BFA an, er sei im Juni 2017 in den Libanon gezogen, als sein Wohnort noch vom Daesh beherrscht worden war, und 2020 zurückgekehrt, weil der Libanon syrische Staatsangehörige abschieben wollen hätte. Nach einer Woche zuhause sei er auf dem Weg von dort in die Türkei von den Kurden inhaftiert worden, weil er abgelehnt habe, Militärdienst für diese zu leisten. Nach einer weiteren Woche sei er aus dem Gefängnis in der Stadt XXXX durch ein Fenster entkommen.

1.3.3 In der Beschwerde brachte er vor, er habe von XXXX zurück in den Libanon gewollt, als die Kurden ihn festgenommen hätten, worauf er in die Türkei geflohen sei. Ferner ergänzte er, ihm werde mit hoher Wahrscheinlichkeit von allen Seiten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Das Ausüben von Waffengewalt lehne er generell ab, und auch „im Nachschub oder bei der Versorgung“ sei ein Einsatz für ihn ausgeschlossen, da er, wenn „nämlich dann doch“ der Befehl an ihn erginge, „sich an eine Front zu bewegen“, sich dorthin zu begeben hätte, weil militärischen Befehlen zu gehorchen sei. Hätte er keine begründete Angst vor Verfolgung und / oder Bedrohung, wäre sein Asylantrag als absurd zu bezeichnen.

1.3.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht geleistet. Er befindet sich im wehrpflichtigen Alter für den Wehrdienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, den er noch nicht absolviert hat.

1.3.5 Die Stadt XXXX samt den umliegenden Teilen der Provinz steht unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); ebenso wird der Bereich der Provinz von dort bis zur türkischen Grenze bei Kobane und das Staatsgebiet westwärts bis zur Grenze zur Kurdenregion des Irak weiterhin von den kurdischen Kräften kontrolliert.

Der Beschwerdeführer kann somit wie bisher auch weiterhin dorthin gelangen, ohne Truppen des früheren Regimes zu begegnen.

1.3.6 Im hypothetischen Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion wäre der Beschwerdeführer selbst bei Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst oder durch die SDF nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer aus einem solchen Grund von einer anderen Gruppe oder Person bedroht oder verfolgt worden wäre oder dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr zu erwarten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion (wie sie auf S. 121, AS 121) im Bescheid dargestellt ist) wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinem Herkunftsort, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dessen Identität seinem am 24.07.2018 vom syrischen Innenministerium ausgestellten Personalausweis zu entnehmen war (AS 56 f).

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA.

In der Einvernahme beim BFA verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (S. 10 / AS 32). In seiner Beschwerde bringt er vor, die Länderfeststellungen seien unvollständig und „nicht in dem Maße einschlägig“, wie es „nach einem gehörigen und adäquat gesetzeskonformen Vorgehen“ der Fall sein müsste (sich „dargestellt hätte“). Damit ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3 Zum Fluchtvorbringen:

2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.

2.3.2 Zunächst und grundlegend leidet das Fluchtvorbringen daran, dass es - wie das BFA zutreffend ausführt (S. 184 f, AS 152 f) - keinen nachvollziehbaren und asylrelevanten Grund der Ausreise glaubhaft erscheinen lässt. Im Speziellen hebt das BFA zu Recht hervor, dass die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers unbehelligt in XXXX leben, welches in der Hand kurdischer Kräfte ist, und der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge aus freien Stücken den Libanon verließ und sich erst in Syrien in Gefahr und dann nach Europa begab, sowie ferner, dass er seine Heimatregion über die Türkei oder den Irak ohne eine drohende Verfolgung erreichen kann (S. 13, AS 67).

Nachvollziehbar legt das BFA auch dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht, sollte er anders als seine Brüder dazu herangezogen werden, damit rechnen könnte, im Nachschub oder Objektschutz eingesetzt zu werden, sodass eine Verweigerung dieses Dienstes nicht anzunehmen wäre, und eine solche überdies nicht unverhältnismäßig bestraft würde. (S. 185, AS 153)

2.3.3 Schließlicht weist das BFA auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar den Krieg erwähnte, daneben aber nur die mangelnde Sicherheit, den Wunsch nach Arbeit und die Absicht zur Unterstützung der Familie nannte, und sich auch aus den bekannt gewordenen sonstigen Umständen keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ergibt.

2.3.4 Die Schlussfolgerung des BFA, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefährdung aus einem asylrelevanten Umstand droht (S. 187, AS 154) ist somit nachvollziehbar und naheliegend.

2.3.5 Die Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was Zweifel an dieser wecken würde. Wenn darin in den Raum gestellt wird, eine Änderung der Machtverhältnisse in der „engeren Heimat“ sei möglich, wird damit das Zutreffen der Feststellungen nicht infrage gestellt.

Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt.

2.3.6 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort und die umliegende Herkunftsregion dort nicht in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, selbst wenn er von einer der kurdischen Streitkräfte rekrutiert würde. Die Länderfeststellungen implizieren dabei, dass er auch nicht fürchten muss, zum Wehrdienst der Regierungstruppen eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund eines unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.

3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderte Verfolgung durch die örtlich herrschenden kurdischen Machthaber nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Bezüglich der vorgebrachten Furcht vor Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte hat sich nach den Feststellungen nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer - sollte er sich weigern oder aus anderen Gründen - von sämtlichen Bürgerkriegsparteien einschließlich der SDF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

3.3 Die ebenfalls geltend gemachte Furcht betreffend, durch die Syrische Arabische Armee rekrutiert zu werden, die bereits das BFA mangels Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes in der Heimatregion nicht glaubhaft fand, hat sich im Ergebnis nichts geändert, da nun infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) nirgends mehr, also auch weiterhin nicht im Gebiet der AANES damit zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)

3.4 Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 13)

3.5 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes für die Kurden bzw. AANES oder die (vormalige) syrische Regierung nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben.

3.6 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus sind daher nicht erfüllt. Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden.

3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)

3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)

Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.

Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträge (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.

3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die teils neuen Umstände das Ergebnis nicht tangieren – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.