Ob die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegen, ist im Abgabenverfahren zu beurteilen. In einem solchen gilt ein anderes Beweismaß als in einem Finanzstrafverfahren (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118; 30.3.2022, Ra 2020/13/0096; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038).
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