JudikaturVwGH

Ra 2023/15/0040 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2024

Nach § 232 Abs. 2 lit. c BAO muss ein Sicherstellungsauftrag den Vermerk, "daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann", enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag der diesen Vermerk nicht enthält, kann nicht die Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren bilden und stellt keinen für die Exekution zur Sicherstellung geeigneten Titel dar. Von einem solchen Sicherstellungsauftrag wird letztlich Vollzugsunfähiges postuliert, weshalb er sich als nicht richtig im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO erweist.

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