Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am XXXX .2024 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) ohne nähere Begründung die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie durch die Vorlage der Unterlagen zur Berechnung des Einkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen.
Die BF legte daraufhin einen Einkommensnachweis für XXXX vom April 2024 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und insbesondere weder eine Anspruchsgrundlage nach Nachweise betreffend ihr eigenes Einkommen nachgereicht habe.
Dagegen richtet sich die mit XXXX .2024 datierte und am XXXX .2024 bei der OBS GmbH eingelangte Beschwerde der BF, die sie unter anderem damit begründet, dass sie keine telefonische Auskunft erhalten habe.
Mit dem mit XXXX .2025 datierten und am XXXX .2025 bei der OBS GmbH eingelangten Schreiben gab die BF bekannt, dass sie ihren bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben habe. Die von ihr bisher bewohnte Wohnung würde leer stehen; sie sei ausgezogen.
Die OBS GmbH legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .2025 die Beschwerde der BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und gab bekannt, dass am XXXX .2025 zur Beitragsnummer der BF eine Adressenänderung durchgeführt worden sei.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).
§ 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).
Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen und Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Befreiungsantrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.