JudikaturBVwG

G314 2310557-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
16. Juli 2025

Spruch

G314 2310557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der mit XXXX .2024 datierten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag sowie (unter Bekanntgabe einer Strom-Zählpunktnummer) von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags mit der Begründung, Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz zu beziehen. Gleichzeitig gab er bekannt, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX ) leben würden, und legte diverse Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Einkommensnachweise der im gemeinsamen Haushalt lebenden (erwachsenen) Personen zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF zurück und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und insbesondere weder eine Anspruchsgrundlage noch Einkommensnachweise nachgereicht habe.

Dagegen richtet sich die mit XXXX .2024 datierte und am XXXX .2024 bei der OBS GmbH eingelangte Beschwerde des BF, die er damit begründet, dass er die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe. Gleichzeitig legte er den Einkommenssteuerbescheid von XXXX für XXXX vor sowie den Bescheid vom XXXX .2024 betreffend die Bewilligung des Antrags auf Studienbeihilfe für den Zeitraum März bis August 2024 vor.

Die OBS GmbH legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .2025 die Beschwerde des BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Da die OBS GmbH die Beschwerde des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

§ 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).

Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF vom XXXX .2024 demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Befreiungsantrag des BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.