JudikaturBFG

RV/3100673/2020 – BFG Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Günter Wellinger, den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Karner und Mag. Gerhard Auer in der Beschwerdesache *Vater*, *Bf1-Adr* vertreten durch Obermoser + Partner Steuerberatungs GmbH, St. Johanner Straße 49a, 6370 Kitzbühel, und *Sohn*, *Bf2-Adr* vertreten durch *Sohn-Steuerberater1*, *Sohn-Steuerberater1-Adresse*, und LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Kapuzinerstraße 38, 4020 Linz, als ehemalige Gesellschafter der *Vater* und Mitges. (GesbR), Steuernummer *GesbR-StNr*, über die Beschwerden der beiden ehemaligen Gesellschafter vom 13. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes *FA-Ort* vom 12. Dezember 2016 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Angelika Aichinger zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft werden mit 83.260,79 Euro festgestellt; darin ist ein Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust in Höhe von insgesamt 196.799,29 Euro enthalten.

Die Einkünfte von *Vater* betragen -173.762,08 Euro, darin ist ein Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust in Höhe von 313.792,12 Euro enthalten. Der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 bei *Vater* entfällt.

Die Einkünfte von *Sohn* betragen 257.022,87 Euro; darin ist ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn in Höhe von 116.992,83 Euro enthalten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Verfahren war sowohl die Höhe des Aufgabegewinnes bzw. -verlustes infolge der Beendigung der Gesellschaft als auch dessen Verteilung auf die beiden ehemaligen Gesellschafter strittig. Bestritten wurde ein erheblicher Teil der Positionen, die seit Beginn der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf den Kapitalkonten der Gesellschafter verbucht worden waren. In weiten Teilen stritten die Gesellschafter dabei untereinander über die Zurechnung einzelner Positionen. Insbesondere wurde von *Vater* der Vorwurf erhoben, *Sohn* habe unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen getätigt, worüber auch ein Zivilprozess vor dem Landesgericht *Landeshauptstadt* geführt wurde, welcher letztlich mit einem gerichtlichen Vergleich endete.

Aufgrund der Vielzahl an strittigen Positionen ist dieses Erkenntnis aus Gründen der Übersichtlichkeit nach Themen gegliedert. Ausführungen zum Parteienvorbringen, zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung sind - soweit sie nicht allgemein von Bedeutung sind - beim jeweils strittigen Punkt in Abschnitt 3 dieses Erkenntnisses angeführt.

1. Verfahrensgang und allgemeines Parteienvorbringen

1.1. Außenprüfung und angefochtener Bescheid

Von Oktober 2015 bis Dezember 2016 führte das Finanzamt *FA-Ort* eine Außenprüfung der streitgegenständlichen, im Wohnbau tätig gewesenen Personengesellschaft (GesbR) durch. Diese Prüfung wurde mit Bericht vom 12.12.2016 abgeschlossen. Darin traf die Abgabenbehörde - neben anderen, nicht strittigen Punkten - folgende Feststellungen:

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            "Tz. 4 - Verrechnungskonten"
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        ": Mit 31.12.2014 sei die Betriebsaufgabe erklärt worden. Soweit er nicht aufgefüllt werden muss, stelle der Betrag des negativen Kapitalkontos beim Ausscheiden eines Gesellschafters einen Aufgabegewinn dar. Der Stand der Verrechnungskonten sei im Zuge der Außenprüfung wie folgt ermittelt worden:",
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                    "-265.929,36 € "
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                "(positives Kapitalkonto, aber keine Berücksichtigung als Aufgabeverlust im Jahr 2014, da noch unklar sei, ob dieser Gesellschafter sein positives Kapitalkonto ausbezahlt bekommen werde, vonseiten dieses Gesellschafters noch keine schriftlichen Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien und dieser Gesellschafter aus außerbetrieblichen Gründen auf die Auffüllung durch den anderen Gesellschafter verzichte, weshalb keine Betriebsausgaben vorliegen würden)"
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                    "266.794,73 €"
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                " (negatives Kapitalkonto, Aufgabegewinn im Jahr 2014, da dieser Gesellschafter sein negatives Kapitalkonto bis dato nicht aufgefüllt habe)"
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            "Tz. 5 - Betriebsaufgabe 2014"
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        ": Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit gehören, würden auch dann zum laufenden Gewinn zählen, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stehen. Daher sei der Verkauf von bestimmten Liegenschaftsanteilen mit Kaufvertrag vom 5.12.2013 (Erlös im Jänner 2014 verbucht) nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, sondern zum laufenden Gewinn des Jahres 2014 zu zählen."
      ]
    }
  ]
}

Ebenfalls am 12.12.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid an *Vater* und *Sohn* als ehemalige Gesellschafter der gegenständlichen GesbR, worin sie begründend auf den Prüfungsbericht und die (inhaltlich mit diesem übereinstimmende) Niederschrift über die Schlussbesprechung verwies.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die (ehemalige) GesbR als auch deren ehemalige Gesellschafter *Vater* und *Sohn* rechtzeitig Beschwerden.

1.2. Beschwerde von *Vater*

Die am 13.1.2017 von *Vater* eingebrachte Beschwerde wendet sich sowohl gegen die Verweigerung der Zuerkennung des positiven Kapitalkontos als Aufgabeverlust als auch dessen Höhe. Zum einen sei es unrichtig, dass *Vater* keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt habe, da er gegen *Sohn* einen Zivilprozess geführt habe, der mit einem Vergleich geendet habe, sodass weitere Einbringungsmaßnahmen nicht zulässig seien. Zum anderen habe er nicht aus außerbetrieblichen Gründen auf eine Auffüllung des Kapitalkontos durch den anderen Gesellschafter verzichtet; von einer Schenkungsabsicht könne in Anbetracht des Umstandes, dass *Vater* seinen Sohn *Sohn* vor dem Landesgericht *Landeshauptstadt* geklagt habe, nicht gesprochen werden. Der Höhe nach betrage der zu berücksichtigende Aufgabeverlust von *Vater* 337.131,90 €.

*Vater* erhob zunächst Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 2012 bis 2014, zog die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 jedoch mit Eingabe vom 25.1.2017 zurück, woraufhin die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich dieser Jahre mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.1.2017 als gegenstandslos erklärte.

1.3. Beschwerde von *Sohn*

In der ebenfalls am 13.1.2017 von *Sohn* eingebrachten Beschwerde wendet sich dieser sowohl gegen die Berechnung der Kapitalkontenstände (Tz. 4 des Prüfungsberichtes) als auch gegen die Nichteinbeziehung des Veräußerungserlöses in den begünstigten Aufgabegewinn (Tz. 5 des Prüfungsberichtes). In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Zu den Kapitalkontenständen bringt er zusammengefasst vor, die Gewinnerhöhungen durch die Außenprüfung (der Jahre 2005 bis 2011) seien - entsprechend der vereinbarten Gewinnverteilung - den beiden Gesellschaftern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Allfällige Missverhältnisse seien durch den zivilgerichtlichen Vergleich endgültig und vollständig ausgeglichen worden. Für eine Zurechnung der pauschalen Kürzungen des Zins- und sonstigen Aufwandes sowie der Sicherheitszuschläge allein an *Sohn* fehle jegliche Begründung; diese Positionen beträfen beide Gesellschafter gleichermaßen.

Zum Veräußerungserlös bringt er zusammengefasst vor, die Auflösung der Gesellschaft sei aufgrund eines Zivilprozesses zwischen den Gesellschaftern gehemmt gewesen, da die Auflösung der Gesellschaft von der Vorfrage der gerichtlichen Einigung abhängig gewesen sei. Daher sei die Abwicklung des letzten Grundstücks aus Sicht des ehemaligen Gesellschafters als Teil der Betriebsaufgabe anzusehen.

1.4. Beschwerde der GesbR

Die vom steuerlichen Vertreter des *Sohn* auch im Namen der ehemaligen GesbR eingebrachte Beschwerde vom 13.1.2017 wurde von der belangten Behörde mit einer an den steuerlichen Vertreter gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2017 als unzulässig zurückgewiesen, da die ehemalige GesbR nicht Adressat des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht.

1.5. BFG-Verfahren RV/3100681/2016, Aussetzung der Entscheidung

Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden war beim Bundesfinanzgericht noch eine Beschwerde des *Vater* betreffend Feststellungsbescheide für die Jahre 2005 bis 2011 zur Zahl RV/3100681/2016 anhängig. In dieser am 21.5.2013 eingebrachten Beschwerde begehrte *Vater* mit näherer Begründung (lediglich), die im Zuge der Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 festgestellten Mehrgewinne der GesbR nicht im Beteiligungsverhältnis 50:50 aufzuteilen, sondern ausschließlich seinem Sohn *Sohn* zuzurechnen. Die Feststellungen an sich und deren Gesamtbeträge wurden nicht beanstandet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2016 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da sich die ehemaligen Gesellschafter im Vorfeld der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die Salden der jeweiligen Verrechnungskonten einigen konnten, sprach die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung auch über die Stände der jeweiligen Verrechnungskonten zum 31.12.2011 ab, wobei sie sich auf das Recht zur Feststellung von abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen gemäß § 92 BAO stützte. Dies sei nach Ansicht der belangten Behörde im öffentlichen Interesse gelegen, da - wie oben angeführt - die Mitunternehmerschaft zum 31.12.2014 beendet wurde.

Mit Schreiben vom 5.7.2016 stellte *Vater* fristgerecht einen Vorlageantrag und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den "in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO".

Mit zwei inhaltlich gleichlautenden Bescheiden vom 26.1.2017 an *Vater* und *Sohn* setzte das Finanzamt das hier streitgegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend den Feststellungsbescheid für das Jahr 2014 (und das zuvor genannte Beschwerdeverfahren betreffend einen "Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO") gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung des beim Bundesfinanzgericht zur Geschäftszahl RV/3100681/2016 anhängigen Verfahrens aus.

In diesem Verfahren erörterte die damalige Senatsvorsitzende und Berichterstatterin *Richterin* mit den Parteien zusammengefasst, dass eine bescheidmäßige Feststellung von Kapitalkontenständen nicht zulässig sei und die strittige Frage letztlich im Jahr der Auflösung der Gesellschaft zu beurteilen sei und in steuerlicher Hinsicht zu einem Aufgabegewinn bzw. -verlust führe.

Daraufhin zog *Vater* seine Beschwerde betreffend die Feststellungsbescheide für 2005 bis 2011 am 7.8.2020 zurück, woraufhin das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde mit Beschluss vom 13.8.2020 als gegenstandslos erklärte.

1.6. Beschwerdevorentscheidungen vom 17.8.2020

In der Folge setzte die belangte Behörde das gemäß § 271 BAO ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend den nunmehr streitgegenständlichen Bescheid fort.

Mit zwei inhaltlich identischen, an die beiden Beschwerdeführer *Vater* und *Sohn* als ehemalige Gesellschafter der gegenständlichen GesbR gerichteten Beschwerdevorentscheidungen vom 17.8.2020 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass folgende Stände der Verrechnungskonten als Aufgabegewinn bzw. -verlust berücksichtigt wurden:

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            "-263.228,67 €"
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        " (positives Verrechnungskonto; da dieser Gesellschafter dieses von der mittlerweile aufgelösten Gesellschaft nicht mehr ausbezahlt bekomme, liege insoweit entgegen dem angefochtenen Bescheid ein Aufgabeverlust vor)"
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        "*Sohn*: ",
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            "235.911,07 €"
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        " (negatives Verrechnungskonto, welches dieser Gesellschafter nicht mehr auffüllen müsse, sodass insoweit ein Aufgabegewinn vorliege; die von diesem Gesellschafter beantragte Verteilung auf drei Jahre sei in seinem Einkommensteuerverfahren und nicht im Feststellungsverfahren geltend zu machen)"
      ]
    }
  ]
}

Die große Differenz zwischen den Kapitalkontenständen ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde daraus, dass die "entnahmewirksamen" Änderungen infolge der Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 dem jeweils verursachenden Gesellschafter zugerechnet würden, wobei der Großteil auf *Sohn* entfalle. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien dabei die auf dem Kapitalkonto des *Vater* verbuchten Privatentnahmen nur insoweit tatsächlich diesem zuzurechnen, als dies von ihm im Zivilprozess eingeräumt wurde. Die übrigen Entnahmen seien hingegen *Sohn* zuzurechnen.

1.7. Vorlageantrag von *Sohn*

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der rechtzeitige Vorlageantrag des *Sohn* vom 18.9.2020, in welchem er zusammengefasst ergänzend vorbringt, das Finanzamt habe eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen; *Vater* seien nachweislich gleichermaßen Privatentnahmen zugekommen; ferner seien Privateinlagen von *Sohn* zu berücksichtigen. Nach Ansicht von *Sohn* würden die Kapitalkonten zum 31.12.2014 folgende Stände aufweisen:

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            "103.115,49 €"
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        " (negatives Verrechnungskonto)"
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        "*Sohn*: ",
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            "-198.877,31 €"
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        " (positives Verrechnungskonto)"
      ]
    }
  ]
}

*Vater* habe durch den zivilgerichtlichen Vergleich aber nicht nur auf seine zivilrechtlichen, sondern auch auf seine steuerrechtlichen Ansprüche verzichtet, weshalb letztendlich kein negatives Verrechnungskonto verbleibe.

Der andere ehemalige Gesellschafter *Vater* brachte keinen Vorlageantrag ein.

1.8. Vorlage an das Bundesfinanzgericht

Am 21.9.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beantragte eine Erledigung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.

Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit 1.1.2021 das Finanzamt Österreich an die Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 22.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der mit 1.1.2023 neu besetzten Senatsgerichtsabteilung 4013-1 zugewiesen.

1.9. Erörterungstermin

Am 29.1.2025 führte der Berichterstatter in *Bezirkshauptstadt* eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage in Anwesenheit von *Vater*, *Sohn*, deren Vertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde durch.

Dabei wurde dahingehend Einvernehmen erzielt, dass nunmehr ausschließlich die Höhe der Kapitalkontenstände zum 31.12.2014 strittig ist; bei deren Berechnung bestand in mehreren Punkten weiterhin Dissens. Über die Rechtsfolgen der Kapitalkontenstände zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft (siehe unten Punkt 4.2. dieses Erkenntnisses) bestand Einigkeit. Als weitere Vorgehensweise wurde vereinbart, dass die belangte Behörde dem Gericht eine neue Kapitalkontenentwicklung vorlegen werde, zu welcher dann die beiden Beschwerdeführer je eine Stellungnahme und eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des anderen Beschwerdeführers abgeben können. Es wurde angekündigt, dass die beantragte mündliche Verhandlung im 2. Quartal 2025 stattfinden würde, sollte keine Einigung erzielt werden.

1.10. Neue Kapitalkontenentwicklung des Finanzamtes

Am 10.2.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Berichterstatter die neue Kapitalkontenentwicklung. Da sich sowohl das Parteienvorbringen als auch die weiteren Ausführungen des Gerichtes auf diese Berechnung beziehen, wird sie im Folgenden vollständig wiedergegeben:

Jahre 2002 bis 2004

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
3Verlust 2002---5.297,16 5.297,17 10.594,33
4Verlust 2003---24.529,08 24.529,08 49.058,16
5Privatentnahmen 2004---10.650,00 10.649,99 21.299,99
6Verlust 2004---25.700,29 25.700,29 51.400,58
7Saldo per 31.12.2004---66.176,53 66.176,53 132.353,06

Jahr 2005

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
9K2 Geschäftsessen (50 % von € 58,20)01/2005---29,10 29,10
10K3 Geschäftsessen (50 % von € 66,30)"---33,15 33,15
11K4 Geschäftsessen (50 % von € 31,80)"---15,90 15,90
12K7 9400 Privatentnahme (Beleg fehlt)"---3.000,00 3.000,00
13B23 9400 Privatentnahme *Sohn*"---29,00 29,00
14B30 Geschäftsessen (50 % von € 68,30)02/2005---34,15 34,15
15B35 9400 Privatentnahme *Sohn*"---300,00 300,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
16B40 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.000,00 3.000,00
17K55 Geschäftsessen (50 % von € 182,40)03/2005---91,20 91,20
18B61 Privatrechnung BP"---29,00 29,00
19B65 9400 Privatentnahme *Sohn*"---100,00 100,00
22B121 9400 Privatentnahme *Sohn*06/2005---4.000,00 4.000,00
23B124 Privatrechnung BP"---19,54 19,54
24B138 9400 Privatentnahme *Sohn*"---300,00 300,00
25B138 9500 Privatentnahme *Vater*"3.500,00 ---3.500,00
26B141 Privatrechnung BP"---2.650,00 2.650,00
27B145 Privatrechnung BP"---4.974,00 4.974,00
28B150 9400 Privatentnahme *Sohn*"---500,00 500,00
29B162 9400 Privatentnahme *Sohn*07/2005---500,00 500,00
30B172 Privatrechnung BP"2.226,00 ---2.226,00
31B182 Privatrechnung BP"---234,00 234,00
32B188 9400 Privatentnahme *Sohn*"---10.000,00 10.000,00
33B215 9500 Privatentnahme *Vater*08/20056.000,00 ---6.000,00
34B220 Privatrechnung BP"---733,00 733,00
35B227 Privatentnahme *Sohn*"---500,00 500,00
36B250 Privatrechnung BP09/2005---836,00 836,00
37B252 Privatrechnung BP"---728,04 728,04
38B256 Privatrechnung BP"---14.112,00 14.112,00
39B260 Privatrechnung BP"1.897,25 ---1.897,25
40B264 Privatrechnung BP"---534,00 534,00
41B271 Privatrechnung BP"---316,18 316,18
42B277 Privatrechnung BP"---9.816,14 9.816,14
43B280 9400 Privatentnahme *Sohn*10/2005---2.000,00 2.000,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
44B280 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
45B280 9500 Privatentnahme *Vater*"1.000,00 ---1.000,00
46B283 Privatrechnung"---1.737,60 1.737,60
47B296 Privatrechnung"---1.329,00 1.329,00
48B299 Geschäftsessen (50 % von € 56,80)11/2005---28,40 28,40
49B311 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.500,00 1.500,00
50B322 Privatrechnung BP"---398,08 398,08
51B322 Privatrechnung BP12/2005---222,00 222,00
52B361 Privatrechnung BP"---89,00 89,00
53B376 Privatrechnung BP"---1.924,00 1.924,00
54B390 9400 Privatentnahme *Sohn*"---20.000,00 20.000,00
55Privatanteil 30 % Firmen-PKW (Konto 7500 € 7.820,88)------2.346,26 2.346,26
56Entnahmen BP Tz. 8 Zinskürzung---3.000,00 3.000,00 6.000,00
57Entnahmen BP Tz. 15 Sicherheitszuschlag---9.000,00 9.000,00 18.000,00
58Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude------67.000,00 67.000,00
59Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand---2.680,00 10.720,00 13.400,00
60Entnahmen---150.000,00 150.000,00 300.000,00
61Gewinn laut FA *Vater* inkl. Zuschläge laut BP----317.907,00 ----317.907,00
62Gewinn laut FA *Sohn* inkl. Zuschläge laut BP-------317.907,00 -317.907,00
63Korrektur Doppelerfassung-------33.912,74 -33.912,74
64Saldo per 31.12.2005----69.927,22 43.065,53 -26.861,69

Jahr 2006

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
65K3 Geschäftsessen (50 % von € 48,40)01/2006---24,20 24,20
66B6 Privatrechnung BP Tz. 3"3.065,00 ---3.065,00
67B8 Privatrechnung BP Tz. 3"236,00 ---236,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
68B9 Privatrechnung BP Tz. 3"735,00 ---735,00
69B20 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
70B30 Privatrechnung BP"2.844,00 ---2.844,00
71K39 Privatentnahme *Sohn*02/2006---12.000,00 12.000,00
72K40 Privatentnahme *Vater*"12.000,00 ---12.000,00
73K62 Geschäftsessen (50 % von € 237,00)03/2006---118,50 118,50
74B66 9400 Privatentnahme *Sohn*"---10.000,00 10.000,00
75B87 Privatrechnung BP"1.421,84 ---1.421,84
76B114 9500 Privatentnahme *Vater*04/20067.000,00 ---7.000,00
77B115 9400 Privatentnahme *Sohn*"---10.000,00 10.000,00
78B166 9400 Privatentnahme *Sohn*05/2006---1.500,00 1.500,00
79B182 Privatrechnung *Sohn*06/2006---101,00 101,00
80B226 9400 Privatentnahme *Sohn*07/2006---12.000,00 12.000,00
81B247 Privatrechnung BP"180,00 ---180,00
82K262 Geschäftsessen (50 % von € 42,20)08/2006---21,10 21,10
83K264 Geschäftsessen (50 % von € 74,90)"---37,45 37,45
84K267 Geschäftsessen (50 % von € 122,90)"---61,45 61,45
85B272 Privat *Sohn*"---2.816,00 2.816,00
86K297 Geschäftsessen (50 % von € 211,70)09/2006---105,85 105,85
87K298 9400 Privatentnahme *Sohn*"---10.000,00 10.000,00
88K293 Geschäftsessen (50 % von € 238,10)"---119,05 119,05
89K331 9500 Privatentnahme *Vater*10/20068.000,00 ---8.000,00
90B338 Privatrechnung BP"---788,00 788,00
91B343 Privatrechnung BP"---12,90 12,90
92K358 9400 Privatentnahme *Sohn*11/2006---2.500,00 2.500,00
93K359 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
94K350 Geschäftsessen (50 % von € 73,10)"---36,55 36,55
95K391 9500 Privatentnahme *Vater*12/20067.000,00 ---7.000,00
96K397 9400 Privatentnahme *Sohn*"---13.000,00 13.000,00
97K397 9500 Privatentnahme *Vater*"5.000,00 ---5.000,00
98Privatanteil 30 % Firmen-PKW (Konto 7500 € 7.475,05)------2.242,52 2.242,52
99Privatanteil PKW laut BP------290,63 290,63
100Privatanteil Handy (Konto 7400 € 1.252,01)------334,30 334,30
101Entnahmen BP Tz. 8 Zinskürzung---4.000,00 4.000,00 8.000,00
102Entnahmen BP Tz. 15 Sicherheitszuschlag---8.000,00 8.000,00 16.000,00
103Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude---4.036,00 32.964,00 37.000,00
104Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand---2.100,00 8.400,00 10.500,00
105Gewinn laut FA *Vater* inkl. Zuschläge laut BP----27.507,44 ----27.507,44
106Gewinn laut FA *Sohn* inkl. Zuschläge laut BP-------27.507,44 -27.507,44
107Korrektur Doppelerfassung----8.301,84 -901,90 -9.203,74
108Saldo per 31.12.2006----37.618,66 147.129,69 109.511,03

Jahr 2007

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
110K8 9400 Privatentnahme *Sohn*01/2007---5.000,00 5.000,00
111K9 9500 Privatentnahme *Vater*"5.000,00 ---5.000,00
112B22 9400 Privatentnahme *Sohn*"---9.211,00 9.211,00
113K38 9500 Privatentnahme *Vater*02/20072.000,00 ---2.000,00
114B56 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.804,00 2.804,00
115K69 9400 Privatentnahme *Sohn*03/2007---2.500,00 2.500,00
116B81 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
117B82 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.500,00 1.500,00
118K100 9400 Privatentnahme *Sohn*04/2007---3.000,00 3.000,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
119K101 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
120B106 Privatrechnung BP"980,77 ---980,77
121K124 Geschäftsessen (50 % von € 67,80)05/2007---33,90 33,90
122K128 Geschäftsessen (50 % von € 192,90)"---96,45 96,45
123K130 Geschäftsessen (50 % von € 232,30)"---116,15 116,15
124K144 9400 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
125B145 Privatentnahme (Rechnung auf Konto 9400)"---3.463,00 3.463,00
126B143 Privatentnahme (Rechnung auf Konto 9400)"---156,00 156,00
127B144 Privatentnahme (Rechnung auf Konto 9400)"---2.055,00 2.055,00
128B145 Privatentnahme (Rechnung auf Konto 9400)"---207,30 207,30
129B150 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
130B151 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
131B156 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
132K181 9400 Privatentnahme *Sohn*06/2007---2.500,00 2.500,00
133K182 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
134B194 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
135B202 9400 Privatrechnung (gebucht auf Konto 9400)"---1.720,00 1.720,00
136B208 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.202,12 1.202,12
137B203 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.600,00 2.600,00
138K227 9400 Privatentnahme *Sohn*07/2007---5.000,00 5.000,00
139K228 9500 Privatentnahme *Vater*"5.000,00 ---5.000,00
140K242 9500 Privatentnahme *Vater*"500,00 ---500,00
141K251 9400 Privatentnahme *Vater*08/2007---5.000,00 5.000,00
142B256 Privatrechnung (gebucht auf 9400, betrifft 9500)"1.617,98 ---1.617,98
143B278 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
144B280 9400 Privatentnahme *Sohn* EKS Zig."---13.876,91 13.876,91
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
145K285 9400 Privateinlage *Sohn*09/2007----15.000,00 -15.000,00
146B318 Privatrechnung BP"---6.066,00 6.066,00
147B322 Privatentnahme *Sohn*"---3.000,00 3.000,00
148K337 Geschäftsessen (50 % von € 40,00)10/2007---20,00 20,00
149K339 Geschäftsessen (50 % von € 68,40)"---34,20 34,20
150K348 Geschäftsessen (50 % von € 93,50)"---46,75 46,75
151K349 9500 Privatentnahme *Vater*"8.000,00 ---8.000,00
152K350 9400 Privatentnahme *Sohn*"---8.000,00 8.000,00
153B352 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.051,00 1.051,00
154K387 9500 Privatentnahme *Vater*11/200710.000,00 ---10.000,00
155K390 9400 Privatentnahme *Sohn*"---229,19 229,19
156B425 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
157B430 9400 Privatentnahme *Sohn*"---474,40 474,40
158B431 9400 Privatentnahme *Sohn*"---508,00 508,00
159B471 9400 Privatentnahme *Sohn*12/2007---1.500,00 1.500,00
160B501 Privatanteil 30 % Intern (Konto 7200)"---156,60 156,60
161Privatanteil 30 % Handy (Konto 7380)------284,81 284,81
162Privatanteil 30 % Auto (Konto 7500)------7.075,45 7.075,45
163Privatanteil Auto laut BP------290,63 290,63
164Entnahmen BP Tz. 8 Zinskürzung---3.500,00 3.500,00 7.000,00
165Entnahmen BP Tz. 15 Sicherheitszuschlag---16.500,00 16.500,00 33.000,00
166Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude------27.000,00 27.000,00
167Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand---2.300,00 9.200,00 11.500,00
168Entnahmen BP Tz. 4 Privatrechnungen------39.000,00 39.000,00
169Gewinn laut FA *Vater* inkl. Zuschläge laut BP----77.612,04 ----77.612,04
170Gewinn laut FA *Sohn* inkl. Zuschläge laut BP-------77.612,04 -77.612,04
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
171Korrektur Doppelerfassung----980,77 -6.066,00 -7.046,77
172Kassaeinlage B285------15.000,00 15.000,00
173Saldo per 31.12.2007----49.312,72 258.430,51 209.117,79

Jahr 2008

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
175K13 Geschäftsessen (50 % von € 97,80)01/2008---48,90 48,90
176K23 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
177K24 9500 Privatentnahme *Vater*"2.000,00 ---2.000,00
178B36 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
179B50 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.731,60 1.731,60
180B51 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.157,90 1.157,90
181B52 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.200,00 1.200,00
182B56 9500 Privatentnahme *Vater*"20,00 ---20,00
183B61 9400 Privatentnahme *Vater*"2.600,00 ---2.600,00
184B26 9400 Privatrechnung *Sohn*"---532,00 532,00
185B73 9500 Privatentnahme *Vater*02/20082.000,00 ---2.000,00
186B74 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
187B81 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.100,00 2.100,00
188B98 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.660,00 1.660,00
189B102 9500 Privatentnahme *Vater*"2.000,00 ---2.000,00
190B105 9400 Privatentnahme *Sohn*"---617,30 617,30
191K119 9500 Privatentnahme *Vater*03/20082.000,00 ---2.000,00
192K120 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
193K160 Geschäftsessen (50 % von € 121,40)04/2008---60,70 60,70
194K165 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
195K166 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
196B183 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
197B182 Privatrechnung BP"---4.988,73 4.988,73
198B189 Privatrechnung BP"---3.335,84 3.335,84
199K205 Geschäftsessen (50 % von € 156,90)05/2008---78,45 78,45
200K206 Geschäftsessen (50 % von € 50,30)"---25,15 25,15
201K233 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
202K234 9500 Privatentnahme *Vater*"3.500,00 ---3.500,00
203B240 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.500,00 1.500,00
204K293 Geschäftsessen (50 % von € 61,40)06/2008---30,70 30,70
205K294 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
206K295 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
207B307 Privatrechnung BP"---226,49 226,49
208B319 9400 Privatentnahme *Sohn*"---8.300,00 8.300,00
209B326 9400 Privatentnahme *Sohn*"---785,64 785,64
210B338 Geschäftsessen (50 % von € 172,00)07/2008---86,00 86,00
211B342 Geschäftsessen (50 % von € 34,40)"---17,20 17,20
212B345 Geschäftsessen (50 % von € 38,00)"---19,00 19,00
213K346 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.000,00 2.000,00
214K346 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
215B347 9400 Privatentnahme *Sohn*"---138,34 138,34
216K428 Geschäftsessen (50 % von € 132,90)08/2008---66,45 66,45
217K428 Geschäftsessen (50 % von € 108,60)"---54,30 54,30
218K434 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
219K435 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
220B437 9400 Privatentnahme *Sohn*"---129,65 129,65
221B440 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.000,00 1.000,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
222B450 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
223B461 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.253,14 1.253,14
224B492 9400 Privatentnahme *Sohn*09/2008---2.500,00 2.500,00
225B493 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
226B496 9400 Fehlbuchung"---780,00 780,00
227B540 9500 Privatentnahme *Vater*10/20083.000,00 ---3.000,00
228B540 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
229B548 9400 Privatentnahme *Sohn*"---733,93 733,93
230K610 9500 Privatentnahme *Vater*11/20082.500,00 ---2.500,00
231K610 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
232B615 9500 Privatentnahme *Vater*"500,00 ---500,00
233B617 9400 Privatentnahme *Sohn*"---19,90 19,90
234B629 Privatrechnung BP 50/50"1.657,00 1.657,00 3.314,00
235B639 9400 Privatentnahme *Sohn*"---324,03 324,03
236K667 9400 Privatentnahme *Sohn*12/2008---290,30 290,30
237K673 Geschäftsessen (50 % von € 284,00)"71,00 71,00 142,00
238K674 Geschäftsessen (50 % von € 53,30)"---26,65 26,65
239K(6) 792 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
240K(6) 793 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
241B744 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.000,00 3.000,00
242EKS-Zahlung laut BP Tz. 9------4.430,00 4.430,00
243Privatanteil 30 % Intern (Konto 7200)------171,30 171,30
244Privatanteil 30 % Handy (Konto 7380)------345,00 345,00
245Privatanteil 30 % Auto (Konto 7500)------2.066,80 2.066,80
246Privatanteil Auto laut BP Tz. 7------581,25 581,25
247Entnahmen BP Tz. 8 Zinskürzung ---2.500,00 2.500,00 5.000,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
248Entnahmen BP Tz. 15 Sicherheitszuschlag---5.500,00 5.500,00 11.000,00
249Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand---1.170,00 4.680,00 5.850,00
250Korrektur BP Tz. 4 Privatausgaben, bisher nicht enthalten------9.342,17 9.342,17
251Korrektur BP Tz. 5 Mieten, bisher nicht enthalten---220,00 220,00 440,00
252Korrektur BP Tz. 6 *StraßeC*------2.488,00 2.488,00
253Gewinn laut FA *Vater* inkl. Zuschläge laut BP----73.342,32 ----73.342,32
254Gewinn laut FA *Sohn* inkl. Zuschläge laut BP-------73.342,32 -73.342,32
255Korrektur Doppelerfassung-------8.324,57 -8.324,57
256Konto 9400, Umbuchung 767------763,28 763,28
257Saldo per 31.12.2008----72.917,04 279.397,71 206.480,67

Jahr 2009

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
259K3 9500 Privatentnahme *Vater*01/20092.500,00 ---2.500,00
260B21 9400 Privatentnahme *Sohn*"---980,80 980,80
261B22 9400 Privatentnahme *Sohn*"---8.500,00 8.500,00
262K31 9500 Privatentnahme *Vater*02/20092.500,00 ---2.500,00
263K30 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
264B32 9400 Privatentnahme *Sohn*"---124,00 124,00
265B61 Privatrechnung BP"---253,20 253,20
266B50 Privatrechnung BP"---409,80 409,80
267B70 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.000,00 2.000,00
268B79 9400 Privatentnahme *Sohn*"---190,00 190,00
269K108 Geschäftsessen (50 % von € 76,10)03/2009---38,05 38,05
270K114 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
271K115 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
272B123 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
273K179 Geschäftsessen (50 % von € 112,40)04/2009---56,20 56,20
274K189 Geschäftsessen (50 % von € 143,70)"---71,85 71,85
275B194 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.200,00 1.200,00
276B195 9400 Privatentnahme *Sohn*"---126,91 126,91
277B201 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.500,00 1.500,00
278B213 9400 Privatentnahme *Sohn*"---280,75 280,75
279B220 9400 Privatentnahme *Sohn*"---0,20 0,20
280K234 Geschäftsessen (50 % von € 43,70)05/2009---21,85 21,85
281K254 Geschäftsessen (50 % von € 196,85)"49,22 49,22 98,44
282B264 9400 Privatentnahme *Sohn*"---100,81 100,81
283B265 9400 Privatentnahme *Sohn*"---190,00 190,00
284B294 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.000,00 3.000,00
285K308 Geschäftsessen (50 % von € 55.60)06/2009---27,80 27,80
286K309 Fachzeitschriften"---37,40 37,40
287K312 Geschäftsessen (50 % von € 57,20)"---28,60 28,60
288K310 9500 Privatentnahme *Vater*"2.500,00 ---2.500,00
289K317 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
290B327 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.344,84 3.344,84
291B327 9400 Privatentnahme *Sohn*"---4.997,73 4.997,73
292K365 Geschäftsessen (50 % von € 107,00)07/2009---53,50 53,50
293K366 Geschäftsessen (50 % von € 46,40)"---23,20 23,20
294K376 Privatrechnung BP 50/50"99,50 99,50 199,00
295B380 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.000,00 2.000,00
296B381 9400 Privatentnahme *Sohn*"---230,09 230,09
297B389 Privatrechnung BP"---1.264,04 1.264,04
298B390 Privatrechnung BP"---785,64 785,64
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
299B429 9400 Privatentnahme *Sohn*"---190,00 190,00
300K443 Geschäftsessen (50 % von € 28,20)08/2009---14,10 14,10
301K447 Geschäftsessen (50 % von € 49,50)"---24,75 24,75
302K449 Geschäftsessen (50 % von € 46,70)"---23,35 23,35
303K454 Geschäftsessen (50 % von € 28,40)"---14,20 14,20
304K455 Geschäftsessen (50 % von € 23,60)"---11,80 11,80
305K461 9500 Privatentnahme *Vater*"5.000,00 ---5.000,00
306K462 9400 Privatentnahme *Sohn*"---5.000,00 5.000,00
307B467 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
308B479 9400 Fehlbuchung"---10,00 10,00
309K491 Privatrechnung BP09/2009---198,45 198,45
310K492 Privatrechnung BP"---129,80 129,80 ---
311K500 Geschäftsessen (50 % von € 60,80)"---30,40 30,40
312K513 9500 Privatentnahme *Vater*"5.000,00 ---5.000,00
313K514 9400 Privatentnahme *Sohn*"---5.000,00 5.000,00
314K561 Geschäftsessen (50 % von € 179,20)10/2009---89,60 89,60
315K563 Geschäftsessen (50 % von € 62,30)"---31,15 31,15
316K567 Geschäftsessen (50 % von € 64,30)"---32,15 32,15
317K570 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.000,00 3.000,00
318K570 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
319B573 9500 Privatentnahme *Vater*"10.700,00 ---10.700,00
320B589 Privatrechnung BP"---125,00 125,00
321B595 Privatentnahme *Sohn*"---11.002,36 11.002,36
322K616 Privatrechnung BP11/2009---159,20 159,20
323K617 Privatrechnung BP"---233,95 233,95
324K619 Privatrechnung BP"---268,90 268,90
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
325K622 Privatrechnung BP"---170,86 170,86
326B632 Privatrechnung BP"---203,00 203,00
327B633 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.129,00 1.129,00
328B650 Privatrechnung BP"---4.430,00 4.430,00
329B653 9500 Privatentnahme *Vater*"13.000,00 ---13.000,00
330K676 9400 Privatentnahme *Sohn*12/2009---5.000,00 5.000,00
331K676 9500 Privatentnahme *Vater*"10.000,00 ---10.000,00
332B685 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.500,00 3.500,00
333B694 Privatrechnung BP"---330,70 330,70
334B696 9400 Privatentnahme *Sohn*"---59,28 59,28
335Privatanteil 30 % Intern (Konto 7200)------170,55 170,55
336Privatanteil 30 % Handy (Konto 7400)------255,89 255,89
337Privatanteil 30 % Auto (Konto 7500)------2.321,81 2.321,81
338Privatanteil Auto laut BP Tz. 7------581,25 581,25
339Feststellung BP Tz. 11------5.000,00 5.000,00
340Entnahmen BP Tz. 8 Zinskürzung---3.500,00 3.500,00 7.000,00
341Entnahmen BP Tz. 15 Sicherheitszuschlag---6.000,00 6.000,00 12.000,00
342Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand------4.430,00 4.430,00
343Entnahmen BP Tz. 4 Privatrechnungen------28.300,00 28.300,00
344Korrektur BP Tz. 5 bisher nicht enthalten---660,00 660,00 1.320,00
345Korrektur BP Tz. 6 *StraßeC*------22.235,91 22.235,91
346*StraßeC*, Konten 500/550/3666/3667 u. Korrektur AfA------61.613,10 61.613,10
347Korrektur BP Tz. 4 fehlt------2.700,00 2.700,00
348Korrektur BP Tz. 10 fehlt------785,64 785,64
349Entnahme Spareinlagen------66.000,00 66.000,00
350Entnahme Wertpapiere------9.861,66 9.861,66
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
351Gewinn laut FA *Vater* inkl. Zuschläge laut BP----157.754,93 ----157.754,93
352Gewinn laut FA *Sohn* inkl. Zuschläge laut BP-------157.754,93 -157.754,93
353Korrektur Doppelerfassung-------5.215,64 -5.215,64
354Saldo per 31.12.2009----160.663,25 413.240,93 252.577,68

Jahr 2010

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
357K12 9400 Privatentnahme *Sohn*02/2010---5.000,00 5.000,00
358B22 Privatrechnung BP"---159,20 159,20
359B25 9400 Privatentnahme *Sohn*"---3.500,00 3.500,00
360B27 9400 Privatentnahme *Sohn*"---5.000,00 5.000,00
361B34 9400 Privatentnahme *Sohn*"---50,00 50,00
362B35 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.250,00 1.250,00
363B41 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.500,00 2.500,00
364K24 9500 Privatentnahme *Vater*03/20107.500,00 ---7.500,00
365K25 9400 Privatentnahme *Sohn*"---7.500,00 7.500,00
366B66 9400 Privatentnahme *Sohn*"---2.896,00 2.896,00
367K26 Geschäftsessen (50 % von € 259,50)04/201064,88 64,88 129,76
368K28 Geschäftsessen (50 % von € 63,60)"---31,80 31,80
369K29 Geschäftsessen (50 % von € 106,00)"---53,00 53,00
370K38 Privatrechnung BP"12,35 12,35 24,70
371K39 Geschäftsessen (50 % von € 142,00)"---71,00 71,00
372K41 9500 Privatentnahme *Vater*"4.500,00 ---4.500,00
373K42 9400 Privatentnahme *Sohn*"---4.500,00 4.500,00
374B88 9500 Privatentnahme *Vater*"18.053,00 ---18.053,00
375B105 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.600,00 1.600,00
376B106 9400 Privatentnahme *Sohn*"---102,00 102,00
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
377K58 9400 Privatentnahme *Sohn*"---4.000,00 4.000,00
378K63 Geschäftsessen (50 % von € 58,10)"---29,05 29,05
379B126 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.677,00 1.677,00
380B133 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.250,00 1.250,00
381K73 9500 Privatentnahme *Vater*06/20104.500,00 ---4.500,00
382B149 Privatrechnung BP Tz. 12"305,30 305,30 610,60
383B149 Privatrechnung BP Tz. 12"320,00 320,00 640,00
384B150 Privatrechnung"---101,81 101,81
385B152 9400 Privatentnahme *Sohn*"---409,75 409,75
386B160 Privatrechnung BP"---3.335,84 3.335,84
387K76 9400 Privatentnahme *Sohn*07/2010---2.100,00 2.100,00
388B178 9400 Privatentnahme *Sohn*"---35,80 35,80
389B178 Privatentnahme *Sohn*"---122,00 122,00
390B179 Privatrechnung BP"---756,00 756,00
391B189 Privatrechnung BP"---130,00 130,00
392K77 9400 Privatentnahme *Sohn*08/2010---1.800,00 1.800,00
393B211 9400 Privatentnahme *Sohn*"---1.250,00 1.250,00
394B218 9400 Privateinlage *Sohn*"----1.500,00 -1.500,00
395K78 9400 Privatentnahme *Sohn*09/2010---2.300,00 2.300,00
396K79 9400 Privatentnahme *Sohn*10/2010---7.500,00 7.500,00
397K80 9500 Privatentnahme *Vater*"7.500,00 ---7.500,00
398K81 9400 Privatentnahme *Sohn*11/2010---3.000,00 3.000,00
399K82 9500 Privatentnahme *Vater*"3.000,00 ---3.000,00
400K83 9400 Privatentnahme *Sohn*12/2010---3.000,00 3.000,00
401Privatanteil 30 % Intern (Konto 7286)------111,60 111,60
402Privatanteil 30 % Handy (Konto 7350)------415,48 415,48
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
403AB03 Privatanteil 30 % Auto (Konto 7265)------2.315,00 2.315,00
404Privatanteil Auto laut BP Tz. 7------581,25 581,25
405Privatrechnung BP Tz. 13---350,00 350,00 700,00
406Entnahmen BP Tz. 8 Zinskürzung---2.500,00 2.500,00 5.000,00
407Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand---690,00 2.760,00 3.450,00
408Korrektur BP Tz. 5 bisher nicht enthalten---605,00 605,00 1.210,00
409Korrektur BP Tz. 12---875,30 875,30 1.750,60
410Korrektur Eröffnungsbilanz laut FA---58.106,15 58.106,15 116.212,30
411Gewinn laut FA *Vater* inkl. Zuschläge laut BP----47.094,82 ----47.094,82
412Gewinn laut FA *Sohn* inkl. Zuschläge laut BP-------47.094,82 -47.094,82
413Saldo per 31.12.2010----98.876,09 500.978,67 402.102,58

Jahr 2011

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
417B51 Privatrechnung03/2011---217,20 217,20
418B52 9400 Privatentnahme *Sohn*"---95,00 95,00
419B66 9500 Privatentnahme *Vater*04/20118.250,05 ---8.250,05
421Privatanteil 30 % Intern (Konto 7286)12/2011---50,40 50,40
422Privatanteil 30 % Handy (Konto 7350)------115,28 115,28
423Privatanteil 30 % Auto (Konto 7265)------1.865,12 1.865,12
424Privatanteil Auto laut BP Tz. 7------581,25 581,25
425Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand---207,00 207,00 414,00
426Verlust laut FA *Vater*---28.977,01 ---28.977,01
427Verlust laut FA *Sohn*------28.977,01 28.977,01
428keine Buchung!----8.250,05 ----8.250,05
429Saldo per 31.12.2011----69.692,08 533.086,93 463.394,85

Jahr 2012

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
431B081 9400 Privateinlage *Sohn*12/2012----4.153,25 -4.153,25
432B087 9400 Privateinlage *Sohn*"----3.911,20 -3.911,20
433SB006 Schuldenübernahme Konto *Sohn*"----45.890,03 -45.890,03
435Geschäftsauto nicht anerkannt (BP Tz. 2 / Konto 7265)------7.162,27 7.162,27
437Geschäftsauto nicht anerkannt (BP Tz. 2 / Konto 0635)------6.781,25 6.781,25
439Aufw. Vorp.------1.209,00 1.209,00
441Gewinn laut FA *Vater*----2.863,89 ----2.863,89
442Gewinn laut FA *Sohn*-------2.863,89 -2.863,89
443Saldo per 31.12.2012----72.555,97 491.421,08 418.865,11

Jahr 2013

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
445Beleg 00302/2013-1.219,00 ----1.219,00
446Beleg 004"-2.275,00 ----2.275,00
447Beleg 008"-1.167,05 ----1.167,05
448B009 Privateinlage *Sohn*03/2013----1.219,00 -1.219,00
449B011 Privateinlage *Sohn*"----2.275,00 -2.275,00
450Beleg 014"----1.167,05 -1.167,05
451B021 Privateinlage *Vater*05/2013-1.251,40 ----1.251,40
452B023 9450 FA Zahlung laut Bescheid 50/50"6.950,00 6.950,00 13.900,00
453B025 9601 Privateinlage *Vater*"-1.199,45 ----1.199,45
454B026 9600 Privateinlage *Sohn*06/2013----1.251,40 -1.251,40
455B030 9600 Privateinlage *Sohn*"----1.199,45 -1.199,45
456B032 9601 Privateinlage *Vater*"-1.274,90 ----1.274,90
457B037 9601 Privateinlage *Vater*"-1.500,00 ----1.500,00
458B038 9601 Privateinlage *Vater*"-1.214,35 ----1.214,35
ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
459B039 9600 Privateinlage *Sohn*08/2013----1.500,00 -1.500,00
460B041 9600 Privateinlage *Sohn*"----1.274,90 -1.274,90
461B042 9600 Privateinlage *Sohn*"----1.214,35 -1.214,35
462B044 9400 Privatentnahme *Sohn*09/2013---266,80 266,80
463B050 9601 Privateinlage *Vater*10/2013-1.220,07 ----1.220,07
464B053 9601 Privateinlage *Vater*"-1.350,00 ----1.350,00
465B053 9601 Privateinlage *Vater*"-1.273,08 ----1.273,08
466Verlust laut FA *Vater*---6.494,43 ---6.494,43
467Verlust laut FA *Sohn*------6.494,43 6.494,43
468Saldo per 31.12.2013----74.055,84 494.031,16 419.975,32

Jahr 2014

ZeileBelegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)Monat*Vater**Sohn*gesamt
470Verrechnungskonto Geschäft *Ort-HandelsKEG*, Konto 2310---30.177,14 31.408,87 61.586,01
471Anteil Kassa per 31.12.2014, Konto 2700---6.927,05 6.927,05 13.854,10
472Auflösung Bankkonto, lt. Konten 9600 u. 9601---3.591,37 3.581,38 7.172,75
473Verrechnungskonto *Handwerksbetrieb* *Vater*----35.300,00 ----35.300,00
474Einlage Verrechnungskonto *Sohn* Wohnbau-------186.373,15 -186.373,15
475Entnahme Weg------36.575,00 36.575,00
476Entnahme Garage---25.000,00 ---25.000,00
477Gewinn laut FA *Vater*----140.030,04 ----140.030,04
478Gewinn laut FA *Sohn*-------140.030,04 -140.030,04
479Saldo per 31.12.2014----183.690,32 246.120,27 62.429,95
480Zivilgerichtlicher Vergleich---159.100,00 -159.100,00 ---
481Saldo per 31.12.2014 inkl. Vergleich----24.590,32 87.020,27 62.429,95

1.11. Stellungnahmen und Gegenäußerungen zur neuen Kapitalkontenentwicklung

Mit Schreiben vom 11.2.2025 hat das Gericht die neue Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde samt deren Anmerkungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen an die steuerlichen Vertreter von *Vater* und *Sohn* übermittelt. Beide Gesellschafter stellten Fristverlängerungsanträge, denen stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 11.4.2025, beim Gericht eingelangt am 15.4.2025, nahm *Sohn* Stellung zur neuen Kapitalkontenentwicklung der Behörde, indem er mehrere Positionen mit jeweils näherer Begründung bekämpfte. Der Stellungnahme war eine umfangreiche Sammlung von Belegen und Fotos als Beweismittel beigefügt. Eine eigene Fassung der Kapitalkontenentwicklung war dieser Stellungnahme hingegen nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 10.4.2025, beim Gericht eingelangt am 22.4.2025, nahm auch *Vater* Stellung zur neuen Kapitalkontenentwicklung der Behörde. In der Stellungnahme tätigte er weitgehend allgemeine Ausführungen. Seiner Stellungnahme war aber eine eigene Fassung der Kapitalkontenentwicklung beigefügt, in welcher die konkret begehrten Änderungen ersichtlich gemacht wurden. Auch dieser Stellungnahme war eine umfangreiche Belegsammlung beigefügt.

Mit Schreiben vom 22.4.2025 übermittelte das Gericht die Stellungnahmen der Gesellschafter der steuerlichen Vertretung des jeweils anderen Gesellschafters unter Setzung einer Frist bis längstens 23.5.2025 zur Gegenäußerung.

Die Gegenäußerung von *Vater* vom 21.5.2025 und die Gegenäußerung von *Sohn* vom 23.5.2025 langten beide - wiederum mit weiteren Beweismitteln als Beilagen - am 26.5.2025 beim Gericht ein. Der Gegenäußerung von *Sohn* war auch eine eigene Fassung der Kapitalkontenentwicklung beigefügt, in welcher nunmehr auch dieser ersichtlich machte, welche Änderungen er konkret begehrte.

Am 30.5.2025 übermittelte das Gericht der belangten Behörde die Stellungnahmen und Gegenäußerungen samt Beilagen und einer vom Berichterstatter erstellten Fassung der Kapitalkontenentwicklung, in welcher die von den Gesellschaftern begehrten Änderungen der Fassung der Behörde vom 10.2.2025 tabellarisch gegenübergestellt wurden. Zudem wurde der Behörde eine kurze Zusammenfassung des Parteienvorbringens übermittelt, soweit nach Ansicht des Berichterstatters eine Replik der Behörde in der Verhandlung geboten erschien und nicht lediglich Punkte betroffen waren, die nur zwischen den Gesellschaftern strittig waren (zu welchen die Behörde bereits zuvor im Verfahren zu erkennen gab, dass es für sie grundsätzlich nicht von Bedeutung ist, zu welchem Gesellschafter die Zurechnung erfolgt).

1.12. Mündliche Verhandlung

Am 11.6.2025 fand die beantragte mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in *Landeshauptstadt* statt. Nach dem Vortrag des Berichterstatters wurden die strittigen Punkte der Kapitalkontenentwicklung in derselben Reihenfolge wie im Abschnitt 3 dieses Erkenntnisses einzeln und nacheinander abgehandelt, wobei zu einzelnen Punkten noch Einvernehmen erzielt werden konnte. Als Grundlage diente dabei die zuvor vom Berichterstatter erstellte tabellarische Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der Kapitalkontenentwicklung, welche - abgesehen von der Dauer der Zeugeneinvernahmen - während der gesamten Verhandlung für alle Teilnehmer gut sichtbar auf eine Wand projiziert wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die beantragten Zeuginnen *Tochter/Schwester* (Tochter von *Vater* und Schwester von *Sohn*) und *Exfreundin-Sohn*, geb. *Exfreundin-Sohn-Geburtsname* (ehemalige Lebensgefährtin von *Sohn*) einvernommen.

Nach mehr als vierstündiger Verhandlung zuzüglich mehr als einstündiger Beratung des Senats verkündete der Vorsitzende das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.

2. Allgemeiner Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1. Sachverhaltsfeststellungen von allgemeiner Bedeutung

Die Beschwerdeführer *Vater* und sein Sohn *Sohn* haben in den Jahren 2002 bis 2014 in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) Wohnbau und gewerbliche Vermietung im Raum *Bezirkshauptstadt* betrieben.

Die Buchhaltung der GesbR wies zahlreiche formelle und materielle Mängel auf. Insbesondere gab es in den Jahren 2005 bis 2011 Doppelbuchungen, nicht verbuchte Geschäftsvorfälle ("Schwarzumsätze", Beschäftigung von Schwarzarbeitern), fehlende Rechnungsabgrenzungsposten sowie teilweise keine Übereinstimmung zwischen der Eröffnungsbilanz eines Jahres und der Schlussbilanz des Vorjahres oder zwischen den Kapitalkonten und den erklärten Bilanzwerten. Die Buchhaltung wurde allein von *Sohn* geführt.

Das Finanzamt hat nach einer Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 zahlreiche steuerliche Feststellungen getroffen und die Einkünfte dieses Zeitraums insgesamt um 913.648,98 € erhöht. Die Bescheide, mit welchen das Ergebnis der Außenprüfung festgestellt wurde, sind mittlerweile alle rechtskräftig.

Im Jänner 2013 erhob *Vater* gegen seinen Sohn *Sohn* vor dem Landesgericht *Landeshauptstadt* im Zusammenhang mit Leistungen des *Handwerksbetriebes* von *Vater* Klage auf Zahlung von 80.000,00 €, was allerdings nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gesellschaft steht. Im September 2013 erhob *Vater* eine weitere Klage gegen seinen Sohn *Sohn* auf Zahlung von 500.000,00 €, wobei er seinem Sohn zusammengefasst vorwarf, dieser habe auf verschiedene Arten unberechtigt Geld aus dem Vermögen der GesbR entnommen und ihn dadurch geschädigt. Beide Verfahren endeten mit einem im November 2014 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich *Sohn* verpflichtete, seinem Vater *Vater* ab 1.1.2015 über 10 Jahre verteilt insgesamt 185.000,00 € zu zahlen. Von diesem Betrag stehen 159.100,00 € im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gesellschaft. Mit diesem Vergleich sind in zivilrechtlicher Hinsicht sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gesellschaft bereinigt.

*Sohn* (Komplementär) und *Vater* (Kommanditist) waren auch während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums die einzigen Gesellschafter der *V & S Handels KEG*, nunmehr *V & S Vermögensverwaltung KG*, mit der damaligen Geschäftsanschrift *Straße-HandelsKEG* in *Ort-HandelsKEG*.

2.2. Beweiswürdigung zu den allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen

Die Feststellungen zu den Mängeln der Buchhaltung und zum Ergebnis der Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 gründen auf dem - nicht verfahrensgegenständlichen - Prüfungsbericht vom 17.4.2013 sowie dem Inhalt der Veranlagungsakten und dem Akt des Bundesfinanzgerichtes RV/3100681/2016 (siehe Punkt 1.5. dieses Erkenntnisses). Die Mängel der Buchhaltung und die Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 waren im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Feststellungen der Außenprüfung wurden auch seinerzeit nicht bekämpft.

Dass die Buchhaltung allein von *Sohn* geführt wurde, wurde im Verfahren von diesem zuletzt nicht mehr bestritten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter vorgetragen, dass die Buchhaltung unstrittig von *Sohn* geführt wurde, wogegen keine Verfahrenspartei Einwendungen erhob. Auch die Zeugin *Tochter/Schwester* hat dies bei ihrer Einvernahme bestätigt. Zudem ist auf den meisten dem Gericht vorliegenden Buchhaltungsbelegen eindeutig und unbestritten seine Handschrift ersichtlich. Dass auf manchen Belegen stattdessen die Handschrift von *Exfreundin-Sohn*, der damaligen Lebensgefährtin von *Sohn*, ersichtlich ist, erklärt sich nach Ansicht des erkennenden Senates dadurch, dass sie im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen über längere Zeit allgemeine Bürotätigkeiten für die GesbR verrichtete und dabei zwangsläufig auch mit Unterlagen zu tun hatte, die Eingang in die Buchhaltung fanden. Darüber hinaus wirkte sie jedoch - wie sie bei ihrer Einvernahme als Zeugin selbst sagte - nicht an der Buchhaltung mit. *Exfreundin-Sohn* sagte ferner aus, *Sohn* habe die Buchhaltung gemeinsam mit seinem Vater geführt. Dafür gibt es jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates keine ausreichenden Anhalts-punkte, zumal dies im Widerspruch zur Aussage der Zeugin *Tochter/Schwester* steht und auch weder von einem der ehemaligen Gesellschafter behauptet wurde noch aufgrund der vorliegenden Urkunden erkennbar wäre. Dieser Teil der Aussage von *Exfreundin-Sohn* wird vom erkennenden Senat daher als unrichtig beurteilt. Insgesamt hält es der erkennende Senat daher für erwiesen, dass *Sohn* die Buchhaltung der GesbR allein geführt hat.

Die Feststellungen zu den Zivilprozessen ergeben sich aus den im Akt des Bundesfinanzgerichtes RV/3100681/2016 enthaltenen Auszügen aus den Akten des Landesgerichtes *Landeshauptstadt* *Gz1* (betreffend *Handwerksbetrieb* *Vater*) und *Gz2* (betreffend die streitgegenständliche GesbR). Dass von der Vergleichssumme in Höhe von 185.000 € ein Teil in Höhe von 159.100 € auf das Verfahren betreffend die GesbR entfällt, wurde von den beiden ehemaligen Gesellschaftern zuletzt nicht mehr bestritten. Dieser Teilbetrag wurde nach dem Verhältnis der Streitwerte der beiden Klagen ermittelt, was auch dem erkennenden Gericht mangels anderer Anhaltspunkte sachgerecht erscheint.

Die übrigen angegebenen Sachverhaltselemente waren zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt strittig und wurden vom Berichterstatter beim Erörterungstermin am 29.1.2025 und/oder zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 11.6.2025 vorgetragen, ohne dass dagegen von Seiten einer Partei Widerspruch erhoben wurde. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor. Das Gericht konnte die vorstehenden Sachverhaltselemente daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.

Die Feststellungen zur *V & S Handels KEG* gründen auf der amtswegigen Einsichtnahme des Gerichtes vom 2.6.2025 in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *FN-HandelsKEG*.

3. Strittige Punkte der Kapitalkontenentwicklung

Alle in diesem Abschnitt des Erkenntnisses angegebenen Zeilennummern beziehen sich auf die neue Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025, die unter Punkt 1.10. dieses Erkenntnisses vollständig wiedergegeben ist. Lediglich Zeilen ohne Beträge in den Spalten für die beiden ehemaligen Gesellschafter wurden mangels Auswirkung auf das Ergebnis weggelassen, woraus die Lücken in der Nummerierung der Zeilen resultieren.

3.1. Doppelerfassungen

3.1.1. Parteienvorbringen zu den Doppelerfassungen

Die belangte Behörde hat in der am 10.2.2025 vorgelegten Kapitalkontenentwicklung eingeräumt, bestimmte Positionen bisher doppelt erfasst zu haben (Zeilen 26, 27, 38, 40, 42, 46, 52, 66, 67, 68, 70, 75, 79, 90, 91, 120, 146, 197, 198, 298 und 328). Die jeweiligen Beträge seien auch in einer der Sammelpositionen (siehe Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses) enthalten und daher nicht noch einmal gesondert in der Kapitalkontenentwicklung anzuführen. Die belangte Behörde hat zwar diese Positionen weiterhin in ihrer Tabelle belassen, aber zur Korrektur die Jahressummen dieser Positionen vor der Bildung des jeweiligen Jahressaldos wieder abgezogen (Zeilen 63, 107, 171, 255 und 353).

*Sohn* brachte in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 und in seiner Fassung der Kapitalkontenentwicklung vom 23.5.2025 vor, zusätzlich zu den bereits von der Behörde berücksichtigten Doppelerfassungen seien die Zeilen 34, 50 und 234 aus demselben Grund zu streichen.

*Vater* bestritt in seiner Fassung der Kapitalkontenentwicklung vom 10.4.2025 einzelne der fraglichen Positionen aus anderen Gründen (Zeilen 66, 67, 68 und 234 seien "unklar" bzw. klärungsbedürftig; zu den Zeilen 70, 75 und 120 siehe unten Punkt 3.4.2 letzter Absatz). In seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 zur Stellungnahme von *Sohn* führte er aus, eine Doppelerfassung könne nicht erblickt werden, da von der Behörde bereits eine Korrektur erfolgt sei; allerdings seien hierzu noch nähere Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung trug der Berichterstatter vor, dass er das Vorbringen der ehemaligen Gesellschafter im Wesentlichen nachvollziehen konnte und über die bereits von der Behörde berücksichtigen Doppelerfassungen hinaus weitere Streichungen im Ausmaß von 4.813,30 € bei *Sohn* und 1.657,00 € bei *Vater* vorzunehmen seien. Dagegen wurden in der Verhandlung von keiner Seite Einwendungen erhoben.

3.1.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung zu den Doppelerfassungen

Die Beträge in den Zeilen 26, 27, 31, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 46, 50, 66, 67, 68, 70, 75, 79, 90, 91, 120, 146, 197, 198, 234, 298 und 328 sind zusätzlich noch in einer der Sammelpositionen betreffend Feststellungen der Betriebsprüfung enthalten.

Die meisten dieser Beträge wurden bereits von der belangten Behörde als Doppelerfassungen eingeräumt (siehe Punkt 3.1.1. erster Absatz). Darüber hinaus konnte das Gericht anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Excel-Tabelle "ZS_Vorprüfung_BP_2014" zweifelsfrei nachvollziehen, dass auch die Beträge in den Zeilen 31, 34, 36, 37, 41, 50 und 234 doppelt erfasst wurden. Hinsichtlich des Betrages in Zeile 52 ist auszuführen, dass dieser Betrag zwar von der belangten Behörde als Doppelerfassung eingeräumt, aber von den ehemaligen Gesellschaftern in ihren Fassungen der Kapitalkontenentwicklung nicht bestritten wurde, weshalb das Gericht diesbezüglich keine Doppelerfassung annahm. Im Übrigen wurde der genaue Betrag, welcher sich aus der Feststellung im vorstehenden Absatz ergibt (siehe Punkt 3.1.1. letzter Absatz und Punkt 3.1.3.), in der mündlichen Verhandlung vom Berichterstatter dargetan und wurden dagegen keine Einwendungen erhoben. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit dieser Feststellung ausgehen.

3.1.3. Rechtliche Beurteilung der Doppelerfassungen / Auswirkungen

Mangels Rechtsgrundlage für eine doppelte Erfassung derselben Beträge auf den Kapitalkonten sind diese Doppelerfassungen zu korrigieren. Die im ersten Absatz von Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Zeilen sind zu löschen; gleichzeitig sind auch die dazugehörigen Korrekturposten der belangten Behörde in den Zeilen 63, 107, 171, 255 und 353 zu löschen.

Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt folgende Änderungen:

*Vater**Sohn*gesamt
Änderung Doppelerfassungen-1.657,00-4.813,30-6.470,30

3.2. Geschäftsessen

3.2.1. Parteienvorbringen zu den Geschäftsessen

Die belangte Behörde hat von den Rechnungen im Zusammenhang mit "Geschäftsessen" in ihren Feststellungsbescheiden für die Jahre 2005 bis 2011 gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 jeweils 50 % als nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand für die Bewirtung von Geschäftsfreunden beurteilt. Diese Beurteilung ist im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Strittig ist, ob die verbleibenden 50 % als Privatentnahmen anzusehen und in welchem Verhältnis sie diesfalls den ehemaligen Gesellschaftern zuzurechnen seien. Nach Ansicht der belangten Behörde würden die verbleibenden 50 % offenbar Privatentnahmen darstellen und seien diese allein *Sohn* zuzurechnen; eine diesbezügliche Begründung ist den behördlichen Schriftstücken aber nicht zu entnehmen. Dass die Behörde in ihrer Kapitalkontenentwicklung vom 10.2.2025 tatsächlich nicht alle entsprechenden Beträge zu 100 % *Sohn* zugerechnet hat (die Beträge in den Zeilen 237, 281 und 367 wurden beiden Gesellschaftern zu gleichen Teilen zugerechnet), ist nach Angabe der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auf ein Versehen bei der Erstellung dieser Tabelle zurückzuführen.

*Sohn* brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 vor, die Vorgangsweise der belangten Behörde sei unzutreffend. Der gekürzte Anteil werde nicht zu einer Privatentnahme, da es sich bei den Ausgaben für Geschäftsessen um eine - wenn auch nicht zur Gänze abzugsfähige - Betriebsausgabe handle. Zudem habe von den Geschäftsessen auch *Vater* profitiert, da auch diesem der Werbewert zugekommen sei. Selbst eine Erfolglosigkeit eines Bewirtungsaufwandes schließe dessen betriebliche Erforderlichkeit nicht aus. In der mündlichen Verhandlung brachte *Sohn* vor, sein Vater habe an "manchen" Geschäftsessen teilgenommen, er könne dies jedoch mangels Aufzeichnungen nicht näher präzisieren.

*Vater* brachte diesbezüglich in seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 vor, von den ehemaligen Gesellschaftern sei nur *Sohn* bei diesen Geschäftsessen anwesend gewesen, weshalb die Vorgangsweise der Behörde gerechtfertigt erscheine. In der mündlichen Verhandlung brachte er darüber hinaus vor, es habe sich wahrscheinlich überhaupt nicht um Geschäftsessen, sondern um private Restaurantbesuche mit der damaligen Lebensgefährtin des *Sohn* gehandelt und er selbst habe kein einziges Mal an einem solchen Essen teilgenommen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter *Sohn* auf rechnerische Unrichtigkeiten und offenkundige Versehen in seiner Fassung der Kapitalkontenentwicklung hingewiesen, woraufhin dieser präzisierte, dass er die gleichmäßige Verteilung der nicht als Betriebsausgabe anerkannten 50 % auf beide ehemaligen Gesellschafter begehre, auch wenn er in seiner Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einzelnen Zeilen aus Versehen andere Beträge angeführt hatte.

3.2.2. Sachverhalt zu den Geschäftsessen

Die Beträge in den Zeilen 9, 10, 11, 14, 17, 48, 65, 73, 82, 83, 84, 86, 88, 94, 121, 122, 123, 148, 149, 150, 175, 193, 199, 200, 204, 210, 211, 212, 216, 217, 237, 238, 269, 273, 274, 280, 281, 285, 287, 292, 293, 300, 301, 302, 303, 304, 311, 314, 315, 316, 367, 368, 369, 371 und 378 stehen in Zusammenhang mit den strittigen Bewirtungen, die in den Jahren 2005 bis 2011 stattgefunden haben. Die in diesen Zeilen angegebenen Beträge stellen 50 % des jeweiligen Rechnungsbetrages dar.

Bei den strittigen Bewirtungen handelte es sich tatsächlich um geschäftliche Bewirtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der GesbR. An all diesen Geschäftsessen nahm *Sohn* teil. *Vater* nahm hingegen an keinem einzigen dieser Geschäftsessen teil. Es kann nicht festgestellt werden, wer ansonsten noch an diesen Geschäftsessen teilgenommen hat.

3.2.3. Beweiswürdigung zu den Geschäftsessen

Welche Positionen der Kapitalkontenentwicklung vom 10.2.2025 in Zusammenhang mit den Geschäftsessen stehen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Bezeichnung "Geschäftsessen" in der Bezeichnung dieser Positionen. Dass es sich bei den jeweiligen Beträgen um 50 % des Rechnungsbetrages handelt, ergibt sich ebenfalls aus der Bezeichnung dieser Positionen, war zwischen den Parteien nicht strittig und wurde vom Gericht stichprobenartig durch Einsichtnahme in die Belegsammlung bestätigt.

Dass diesen Positionen tatsächlich geschäftliche Bewirtungen und nicht etwa bloß private Restaurantbesuche zugrunde lagen, nimmt der erkennende Senat insbesondere deshalb an, weil auch die belangte Behörde dies nicht bestritten hat und es außer der in der mündlichen Verhandlung von *Vater* (unsubstantiiert) getätigten Äußerung, es habe sich wohl um private Restaurantbesuche seines Sohnes gehandelt, keine Anhaltspunkte dafür gibt.

*Sohn* hat in der Verhandlung selbst eingeräumt, dass sein Vater an den meisten dieser Geschäftsessen nicht teilgenommen hatte. Da er keine konkreten Angaben dazu machen konnte, an wie vielen Geschäftsessen sein Vater teilgenommen haben soll, und auch keinerlei Nachweise dafür erbringen konnte, hält der erkennende Senat es für wahrscheinlicher, dass *Vater* an keinem einzigen dieser Geschäftsessen teilgenommen hat. Die Negativfeststellung zu den sonstigen Teilnehmern der Geschäftsessen musste getroffen werden, da die Teilnehmer weder auf den Belegen noch anderswo festgehalten wurden und für das Gericht auch keine anderen Rückschlüsse auf die Identität der Teilnehmer möglich sind.

3.2.4. Rechtliche Beurteilung der Geschäftsessen / Auswirkungen

Strittig ist, ob die vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannten 50 % der Rechnungsbeträge im Zusammenhang mit den Geschäftsessen Privatentnahmen darstellen und wem sie gegebenenfalls zuzurechnen sind. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen von *Sohn* in sich widersprüchlich ist: Er bringt einerseits vor, dass überhaupt keine Privatentnahmen vorlägen und begehrt anderseits gleichzeitig die gleichmäßige Verteilung auf die Kapitalkonten der beiden ehemaligen Gesellschafter. Lägen jedoch entsprechend seinem Vorbringen gar keine Privatentnahmen vor, müssten die Positionen richtigerweise vollständig aus der Kapitalkontenentwicklung gestrichen werden.

Allerdings kann seinem Vorbringen, wonach diese Beträge keine Privatentnahmen darstellen würden, nicht gefolgt werden. Die (nur) hälftige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 stellt eine gesetzlich verankerte Schätzung der Kosten für die Eigenkonsumation des Unternehmers dar, die ansonsten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig wäre. In einer Durchschnittsbetrachtung geht das Gesetz nämlich davon aus, dass 50 % der Kosten für Geschäftsessen auf das Essen und die Getränke des Steuerpflichtigen entfallen (vgl. BMF, ÖStZ 2001/110). Der nicht abzugsfähige Teil ist folglich privat und nicht betrieblich veranlasst.

Da nach den Feststellungen des Gerichtes von den ehemaligen Gesellschaftern nur *Sohn* an den Geschäftsessen teilgenommen hat, können die entsprechenden Beträge auch allein diesem als Privatentnahmen zugerechnet werden. *Sohn* hat weder konkrete Behauptungen vorgebracht noch Nachweise dafür erbracht, dass tatsächlich weniger als 50 % der Rechnungsbeträge auf seine Eigenkonsumation entfallen wären. Wenn *Sohn* vorbringt, der Werbewert der Geschäftsessen sei auch *Vater* zugekommen, verkennt er, dass dieser mit dem abzugsfähigen - und somit auch den Gewinn von *Vater* mindernden - Anteil zusammenhängt, während der nicht abzugsfähige Anteil nach den vorstehenden Ausführungen die Eigenkonsumation des *Sohn* betrifft, von der *Vater* offenkundig nicht profitierte. Es besteht insofern kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Privatrechnungen, die *Sohn* völlig unbestritten vom Konto der Gesellschaft beglichen und zu Recht als Privatentnahmen auf seinem Kapitalkonto verbucht hat.

Die belangte Behörde hat die Geschäftsessen grundsätzlich bereits zur Gänze *Sohn* zugerechnet. Sie hat dabei lediglich die Beträge in den Zeilen 237, 281 und 367 übersehen. Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt daher nur die folgenden - relativ geringfügigen - Änderungen:

*Vater**Sohn*gesamt
Änderung Geschäftsessen-185,10+185,10---

3.3. Privatentnahmen

3.3.1. Parteienvorbringen zu den Privatentnahmen

Strittig ist zu diesem Punkt eine Vielzahl von Privatentnahmen, welche auf dem Kapitalkonto von *Vater* verbucht wurden. Die belangte Behörde hat diese Privatentnahmen in ihrer Kapitalkontenentwicklung vom 10.2.2025 so gebucht, wie sie in der Buchhaltung erfasst worden waren. Die strittigen Privatentnahmen setzen sich folgendermaßen zusammen:

Von der belangten Behörde zugeordnet:*Vater**Sohn*gesamt
a) Privatentnahmen ohne Beleg9.500,005.000,0014.500,00
b) Barauszahlungen vom Bankkonto36.000,00---36.000,00
c) Überweisungen20.800,00---20.800,00
d) Entnahmen mit Eigenbelegen155.500,00---155.500,00
e) Sparbuch---66.000,0066.000,00
f) Kassa/Konto bei Auflösung GesbR10.518,4210.508,4321.026,85
Summe232.318,4281.508,43313.826,85

*Vater* brachte diesbezüglich vor, er habe die meisten auf seinen Namen verbuchten Privatentnahmen nie getätigt, vielmehr habe stattdessen sein Sohn unberechtigt und ohne sein Wissen Geld aus der Gesellschaft entnommen. Im Zusammenhang mit den Entnahmen zu d) wurde von *Vater* auch der Vorwurf der Unterschriftenfälschung gegen seinen Sohn erhoben. Zum Sparbuch und den Geldern, die bei der Auflösung der GesbR noch in der Kassa bzw. am Konto waren, brachte er vor, er habe diese nie erhalten.

*Sohn* bestritt all dies bereits im Verfahren vor dem Landesgericht und bestreitet dies nach wie vor. Nach seinem Vorbringen seien alle auf dem Kapitalkonto von *Vater* gebuchten Beträge auch tatsächlich diesem zugekommen. Ihm sei auch sein Anteil am Sparbuch sowie den Kassa- und Kontobeständen im Zeitpunkt der Auflösung der GesbR zugekommen. Es sei nicht glaubwürdig, dass nahezu ausschließlich *Sohn* Privatentnahmen getätigt haben soll. Im Zusammenhang mit der von seinem Vater vorgeworfenen Unterschriftenfälschung erhob *Sohn* seinerseits den Vorwurf der Verleumdung gegen seinen Vater.

3.3.2. Sachverhalt zu den Privatentnahmen

In den Jahren 2005 bis 2011 wurden zahlreiche Privatentnahmen auf den Kapitalkonten von *Vater* und *Sohn* verbucht. Unstrittig sind dabei Privatentnahmen (Entnahmen aus der Kassa, Banküberweisungen und die Begleichung von Privatrechnungen) in Höhe von rund 23.000,00 € durch *Vater* und in Höhe von rund 390.000,00 € durch *Sohn*. Die Beträge von gelegentlichen Privateinlagen durch *Sohn* wurden hierbei bereits abgezogen.

Die strittigen Privatentnahmen ohne Beleg (Punkt 3.3.1.a; Zeilen 45, 124, 141, 225 und 240) in Höhe von insgesamt 14.500,00 € wurden alle von *Sohn* getätigt. *Vater* hat diese Beträge nie erhalten. Dasselbe gilt für die Barauszahlungen vom Bankkonto (Punkt 3.3.1.b; Zeilen 25, 33, 95, 222, 232, 307 und 329) in Höhe von insgesamt 36.000,00 € und für die Privatentnahmen, für welche nur Eigenbelege vorhanden sind (Punkt 3.3.1.d; Zeilen 72, 76, 89, 93, 97, 111, 113, 119, 133, 139, 140, 151, 154, 177, 185, 191, 195, 202, 206, 214, 218, 227, 230, 259, 262, 270, 288, 305, 312, 318, 331, 364, 372, 381, 397 und 399) in Höhe von insgesamt 155.000,00 €.

Die auf dem Privatkonto von *Vater* verbuchten Privatentnahmen ohne Beleg fielen weitaus überwiegend (in 33 von 36 Fällen) auf ein Monatsende bzw. höchstens wenige Tage vor ein Monatsende. Dies geschah insbesondere im Zeitraum von Oktober 2006 bis einschließlich Oktober 2009 nahezu regelmäßig, nämlich in 27 dieser 37 Monate. Ebenfalls weitaus überwiegend (in 31 von 36 Fällen) hat *Sohn* am selben Tag, an welchem eine Privatentnahme von *Vater* verbucht wurde, auch eine weitere Privatentnahme auf seinem eigenen Kapitalkonto verbucht.

Von den strittigen Überweisungen erfolgte eine in Höhe von 10.700,00 € nachweislich auf das Konto des *Handwerksbetriebes* von *Vater* (Zeile 319, Verwendungszweck "Gewinnausschüttung") und eine in Höhe von 3.000,00 € (Zeile 131) nachweislich auf das Konto der *V & S Handels KEG* (nunmehr *V & S Vermögensverwaltung KG*), an der seit jeher *Vater* und *Sohn* beteiligt sind. Die übrigen Überweisungen in Höhe von insgesamt 7.100,00 € (Zeilen 44, 183 und 189) erfolgten auf Konten von *Sohn* oder auf Konten von Unternehmern zur Begleichung privater Rechnungen von *Sohn*.

Auch die Gelder vom Sparbuch sowie die Kassa- und Kontobestände zum Zeitpunkt der Auflösung der GesbR (Punkte 3.3.1.e und 3.3.1.f) sind allein *Sohn* zugeflossen.

Die Eigenbelege sowie die Vermerke auf manchen Bank- bzw. Überweisungsbelegen wurden überwiegend von *Sohn* und in geringem Umfang von seiner damaligen Lebensgefährtin *Exfreundin-Sohn* (damals *Exfreundin-Sohn-Geburtsname*) geschrieben. Diese Belege weisen entweder gar keine Unterschrift auf oder verschiedene Unterschriften bzw. Handzeichen, die aber allesamt von *Sohn* stammen. Diese Unterschriften bzw. Handzeichen sind teilweise unleserlich, ähneln jedoch nicht der Unterschrift bzw. dem Handzeichen von *Vater*. Kein einziger strittiger Beleg weist eine Unterschrift von *Vater* auf.

*Vater* hat von den zahlreichen Entnahmen durch *Sohn* zunächst nichts gewusst, sondern dies erst im Jahr 2013 dadurch erfahren, dass die Bank ihn über einen Rückstand auf dem Konto der GesbR informierte. Erst infolge dieser - für ihn überraschenden - Mitteilung nahm er unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes und seiner Tochter *Tochter/Schwester* Einsicht in die Buchhaltung der GesbR, was in weiterer Folge zum Zivilprozess führte.

3.3.3. Beweiswürdigung zu den Privatentnahmen

Die Privatentnahmen, -einlagen und -rechnungen in den Zeilen 12, 13, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 32, 35, 39, 43, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 69, 71, 74, 77, 78, 80, 81, 85, 87, 92, 96, 110, 112, 114, 115, 116, 117, 118, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 132, 134, 135, 136, 137, 138, 143, 144, 145, 147, 152, 153, 155, 156, 157, 158, 159, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 184, 186, 187, 188, 190, 192, 194, 196, 201, 203, 205, 207, 208, 209, 213, 215, 219, 220, 221, 223, 224, 228, 229, 231, 233, 235, 236, 239, 241, 260, 261, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 271, 272, 275, 276, 277, 278, 279, 282, 283, 284, 289, 290, 291, 295, 296, 297, 299, 306, 309, 310, 313, 317, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 330, 332, 333, 334, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 365, 366, 373, 374, 375, 376, 377, 379, 380, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 398, 400, 417 und 418 wurden von den ehemaligen Gesellschaftern in ihren Fassungen der Kapitalkontenentwicklung weder der Höhe nach noch hinsichtlich ihrer Zuordnung beeinsprucht, weshalb das Gericht von ihrer Richtigkeit ausgeht. Die Gesamtbeträge dieser Positionen entsprechen (gerundet) den oben als unstrittig bezeichneten Privatentnahmen.

Eine eindeutige und auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestrittene Zuordnung erlauben nur die Überweisungsbelege, bei denen die Kontonummer eindeutig einem Empfänger zugeordnet werden konnte. Dies trifft auf die "Gewinnausschüttung" an *Vater* in Höhe von 10.700,00 € (Zeile 319) sowie die Zahlung an die *V & S Handels KEG* in Höhe von 3.000,00 € (Zeile 131) zu. Ferner erfolgte eine als "Privatentnahme *Vater*" gebuchte Überweisung unzweifelhaft auf ein Konto von *Sohn* (Zeile 189: Überweisung von 2.000,00 € auf dasselbe Konto, auf welches die unstrittige "Privatentnahme Anteil *Sohn*" am 16.1.2006, Zeile 69, erfolgte).

Der Sachverhalt betreffend die Urheber der Eigenbelege und den darauf angebrachten Unterschriften wurde in der mündlichen Verhandlung vom Berichterstatter wie nunmehr festgestellt vorgetragen, mit der Maßgabe, dass der Berichterstatter zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass *Sohn* alle Eigenbelege selbst geschrieben hat. In der mündlichen Verhandlung wurde glaubhaft gemacht, dass manche der Belege stattdessen von der damaligen Lebensgefährtin von *Sohn* geschrieben wurden. Im Übrigen wurden gegen den diesbezüglich vorgetragenen Sachverhalt keine Einwendungen erhoben, sodass das Gericht von seiner Richtigkeit ausgehen und ihn seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.

Die Feststellungen zur zeitlichen Lagerung der Privatentnahmen (Häufung von Entnahmen zum Monatsende sowie gleichzeitige Verbuchung von Privatentnahmen beider Gesellschafter) ergeben sich aus den diesbezüglichen Belegen. Von den 36 Buchungen zu Punkt 3.3.1.d fallen lediglich die Zeilen 72, 76 und 140 nicht auf bzw. knapp vor ein Monatsende. Von denselben 36 Buchungen ist lediglich zu den Zeilen 89, 113, 140, 154 und 259 keine am selben Tag auf dem Kapitalkonto von *Sohn* gebuchte Privatentnahme aktenkundig.

Hinsichtlich der strittigen Privatentnahmen existieren mit Ausnahme der zuordenbaren Überweisungsbelege keine urkundlichen Nachweise über die tatsächlichen Empfänger, weshalb das Gericht diese anhand der Parteien- und Zeugenaussagen sowie verschiedener Indizien feststellen musste.

Zunächst ist auf das Vorbringen von *Sohn* einzugehen, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass *Sohn* (noch über die ohnehin fast ausschließlich von *Sohn* getätigten unstrittigen Entnahmen hinaus) viel mehr Privatentnahmen als *Vater* getätigt habe. Dem kann entgegengehalten werden, dass *Sohn* völlig unbestritten wesentlich mehr Privatrechnungen vom Konto der GesbR beglichen hat als *Vater*. Diese erwiesene umfassende Nutzung des Gesellschaftsvermögens für private Ausgaben von *Sohn* indiziert sowohl seine Bereitschaft zu betragsmäßig beträchtlichen Entnahmen als auch sein Unvermögen, private Ausgaben mit anderen Einkunftsquellen zu decken, während *Vater* im gleichen Zeitraum einen - unbestritten gut laufenden - *Handwerksbetrieb* führte und in der Lage war, seine Ausgaben mit den Einnahmen aus diesem Betrieb zu decken. Seine zahlreichen unstrittigen Privatrechnungen (zusätzlich zu den von seiner Seite nicht bestrittenen Privatentnahmen) stellen ferner ein Indiz dafür dar, dass *Sohn* das Vermögen der GesbR gewissermaßen wie sein eigenes betrachtet hat. Nach Ansicht des erkennenden Senats können daher die bloße Anzahl und der Gesamtbetrag der Entnahmen für sich genommen weder in die eine noch in die andere Richtung ausschlaggebend sein.

Maßgeblichem Gewicht kommt daher der Darstellung des Geschehens durch *Vater* zu, welche vom erkennenden Senat aus nachstehenden Gründen für glaubwürdiger erachtet wird als das Vorbringen von *Sohn*:

Die Sachverhaltsdarstellung des *Vater*, wonach er erst von der Bank überraschend erfahren habe, dass auf dem Konto der GesbR ein Rückstand bestehe und somit etwas nicht stimmen konnte, hält der Senat für lebensnah und überzeugend. Seine weitere Sachverhaltsdarstellung, wonach er dann unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Buchhaltungsunterlagen von seinem Sohn erhalten und von seiner Tochter *Tochter/Schwester* aufarbeiten lassen habe, stimmt mit der Zeugenaussage von *Tochter/Schwester* abgesehen von einem Detail überein. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob die übergebene Belegsammlung die Bank- und Kassenbelege von Anfang an enthalten hat, haben *Vater* und *Tochter/Schwester* unterschiedliche Aussagen getätigt. Diese Abweichung hält der Senat jedoch angesichts des Umstandes, dass seit den fraglichen Vorgängen ca. 12 Jahre vergangen sind, nicht für relevant, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass die Sachverhaltsdarstellungen von *Vater* sowie von *Tochter/Schwester* wirklich auf ihren eigenen - wenngleich nicht mehr vollständigen - Erinnerungen und nicht etwa auf einer vor der Verhandlung getätigten Absprache beruhen.

Wenn nun *Vater* behauptet, die ihm zugerechneten Privatentnahmen habe in Wahrheit *Sohn* getätigt, hält der erkennende Senat dies insbesondere aus folgenden Gründen für glaubwürdiger als das gegenteilige Vorbringen von *Sohn*:

Zunächst geht der erkennende Senat davon aus, dass *Vater* die Klage(n) gegen *Sohn* vor dem Landesgericht *Landeshauptstadt* nicht grundlos oder leichtfertig erhoben hat, zumal die Klageerhebung im Familienkreis offenkundig die ultima ratio und angesichts der hohen Streitwerte auch ein erhebliches Kostenrisiko darstellt. Maßgebliche Bedeutung misst der erkennende Senat aber vor allem dem zivilgerichtlichen Vergleich zu. Indem *Sohn* zugestimmt hat, seinem Vater (in Bezug auf die streitgegenständliche GesbR) 159.100,00 € zu zahlen, hat er nach Ansicht des erkennenden Senats eingestanden, dass er zuvor unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen in zumindest dieser Höhe getätigt hat, da er sonst keinerlei Grund gehabt hätte, diesem Vergleich zuzustimmen, zumal die zuständige Richterin bereits erkennen ließ, dass sie das Klagebegehren für zumindest teilweise unschlüssig hielt (selbst noch am Tag des Vergleichs, siehe Protokoll der Tagsatzung vom 6.11.2014, Landesgericht *Landeshauptstadt*, *Gz2*). Da es dem Wesen eines Vergleichs entspricht, dass der Kläger dabei auch auf einen allenfalls berechtigten Teil des Klagsbetrages verzichtet, schließt der Vergleich hingegen nicht aus, dass die tatsächlich von *Sohn* unberechtigt entnommenen Beträge höher waren als der Betrag, den er nach dem Vergleichsschluss an seinen Vater zu leisten hatte.

Das Vorbringen von *Sohn*, wonach *Vater* die strittigen Privatentnahmen, zu denen nur Eigenbelege vorhanden sind, getätigt habe - insbesondere, um seine regelmäßigen (alle 2 bis 3 Wochen unternommenen) Reisen nach Russland zu finanzieren - vermag nicht zu erklären, warum diese weitaus überwiegend auf ein Monatsende fallen. Bei Entnahmen aufgrund von Reisen, die alle 2 bis 3 Wochen unternommen wurden, wäre nämlich eher zu erwarten, dass sich die Entnahmen im Laufe der Zeit relativ gleichmäßig über die Monate verteilen. Auch die diesbezügliche Aussage der Zeugin *Exfreundin-Sohn* (zu *Vater*: "du hast gesagt, du möchtest das Geld mitnehmen, weil du nach Russland fliegst […], aus dem Grund habe ich diese Belege ja auch geschrieben", Seite 9 der Niederschrift über ihre Vernehmung) wird aus demselben Grund nicht für glaubwürdig erachtet.

Ferner erklärt das Vorbringen von *Sohn* nicht, warum fast immer gleichzeitig Privatentnahmen durch beide Gesellschafter getätigt worden sein sollten. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist nicht zu erwarten, wenn die Entnahmen des *Vater* tatsächlich im Zusammenhang mit seinen Reisen nach Russland stünden.

*Vater* hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargetan, dass mit seinen regelmäßigen Reisen nach Russland keine derart hohe finanzielle Belastung einherging, dass die strittigen Privatentnahmen dadurch notwendig geworden wären, zumal er meistens günstige Flüge nutzte und in Russland weitgehend auf Kosten seiner - als Vizepräsidentin einer Bank gut situierten Frau - lebte [Schallträgeraufzeichnung Teil 1, 1:08:53 bis 1:10:10]. Diese Darstellung wurde von *Sohn* nicht bestritten.

Die Aussage der Zeugin *Exfreundin-Sohn*, wonach sie gesehen bzw. wahrgenommen habe, dass Geldkuverts von *Sohn* an *Vater* ausgehändigt worden seien, wird aus nachstehenden Gründen nicht für glaubwürdig erachtet:

Zunächst ist anzumerken, dass sich ihre Aussage ohnehin nur auf jene Fälle bezieht, in welchen sie selbst den Eigenbeleg geschrieben hat - die meisten dieser Belege wurden jedoch von *Sohn* geschrieben. Zu den anderen Fällen hatte sie keine Wahrnehmung [Seite 8 der Niederschrift über ihre Vernehmung]. Wenig glaubwürdig ist ihre Aussage vor allem deshalb, weil sie im Verlauf ihrer Vernehmung immer weniger konkrete Antworten zur behaupteten Übergabe gab. Zunächst gab sie noch vorbehaltlos an, dass *Sohn* das Geld geholt, an *Vater* übergeben und sie dies beobachtet habe [Seite 7 oben]. Auf Nachfrage gab sie jedoch an, es nicht direkt beobachtet zu haben, sondern bloß "wahrgenommen" bzw. "mitbekommen" [Seite 7 unten]. Sie gab später an, zwar Kuverts gesehen, deren Inhalt aber nicht gekannt zu haben [Seite 10]. Danach gab sie an, dass die Übergabe nicht neben ihr erfolgt sei und sie diese nicht gesehen, sondern anhand des Ablaufs gemerkt habe [Seite 12].

Nicht nachvollziehen kann der erkennende Senat ferner, warum sich die Zeugin überhaupt noch an solche - grundsätzlich nicht besonders bedeutsame - Vorgänge erinnern kann, obwohl die behaupteten Vorgänge zum Zeitpunkt der Einvernahme über 15 Jahre zurücklagen, während sie den etwa gleich lang zurückliegenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme für das gemeinsam mit *Sohn* errichtete Haus in der *Straße-Sohn-privat*, welcher sie persönlich wesentlich mehr betrifft, nur lückenhaft und teilweise überhaupt erst nach Einwürfen von *Sohn* darstellen konnte [Seiten 14 bis 18].

Der erkennende Senat hält es daher für möglich, dass die Zeugin *Exfreundin-Sohn* vor der Vernehmung durch Kontakt mit *Sohn* oder mit seiner steuerlichen Vertretung in ihrer Erinnerung beeinflusst wurde. An dieser Stelle wird angemerkt, dass *Exfreundin-Sohn* bei *Arbeitgeberin-Zeugin* angestellt ist und der steuerliche Vertreter von *Sohn* *Sohn-Steuerberater1* deren oberstes Leitungsorgan ist und die Zeugin somit auch in einem gewissen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem steht.

Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Senat es als erwiesen, dass die nur mit (von *Sohn* oder *Exfreundin-Sohn* geschriebenen) Eigenbelegen auf dem Kapitalkonto von *Vater* verbuchten Privatentnahmen in Wahrheit alle von *Sohn* getätigt und vor *Vater* verheimlicht wurden. Nichts anderes gilt ferner für die nicht eindeutig zuordenbaren Überweisungen in Höhe von insgesamt 7.100,00 € (Zeilen 44, 183 und 189), da die nach Ansicht des Gerichtes erwiesene Tatsache, dass *Sohn* unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen getätigt hat, es als am wahrscheinlichsten erscheinen lässt, dass auch diese von *Sohn* getätigt wurden.

Völlig unglaubwürdig ist nach Ansicht des erkennenden Senats ferner das Vorbringen von *Sohn*, wonach er *Vater* dessen Anteil der strittigen Kassa- und Kontenbestände bzw. des Sparbuches nach Auflösung der GesbR übergeben habe, dafür aber keinerlei Nachweise habe. Das Gericht hält es nämlich für lebensfremd, dass *Sohn* seinem Vater nach dem Zivilprozess - dessen Gegenstand unter anderem ebendiese Geldmittel waren - ohne entsprechende Dokumentation irgendetwas übergeben würde, obwohl er aufgrund des Vergleichs dazu gar nicht verpflichtet wäre. Daher folgt das Gericht auch in diesem Punkt dem Vorbringen von *Vater*, wonach *Sohn* diese Geldmittel nie an diesen übergeben habe, weil das Gericht dies für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil.

3.3.4. Rechtliche Beurteilung der Privatentnahmen / Auswirkungen

Da festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit den strittigen Privatentnahmen Beträge im Gesamtausmaß von 220.118,42 € zwar auf dem Kapitalkonto von *Vater* verbucht wurden, aber tatsächlich *Sohn* zugeflossen sind, sind die Kapitalkonten entsprechend zu korrigieren. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der Spalte "*Vater*" in Punkt 3.3.1. abzüglich der nachweislich tatsächlich *Vater* bzw. der *V & S Handels KEG* zugeflossenen Beträge (Gewinnausschüttung in Höhe von 10.700 € und 50 % der Überweisung an die *V & S Handels KEG*). Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt daher folgende Änderungen:

*Vater**Sohn*gesamt
strittige Entnahmen lt. Finanzamt232.318,4281.508,43313.826,85
strittige Entnahmen lt. Gericht12.200,00301.626,85313.826,85
Änderung Privatentnahmen-220.118,42+220.118,42---

3.4. Sammelpositionen (Feststellungen der Betriebsprüfung 2005-2011)

3.4.1. Vorbringen der belangten Behörde zu den Sammelpositionen

Nach Angabe der belangten Behörde (in der Excel-Tabelle "ZS_Vorprüfung_BP_2014") setzen sich die strittigen Sammelpositionen aus folgenden - nach Ansicht der Behörde privat veranlassten - Ausgaben zusammen, wobei hier nur die Positionen einzeln wiedergegeben werden, die auch von zumindest einem der ehemaligen Gesellschafter bestritten wurden:

a) Zeile 58: "Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude" (2005)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge---45.933,69
A1*Lieferant1* 29.12.2004---710,00
A2*Lieferant1* 22.1.2005---710,00
A3*Lieferant9* Heizöl *Ort-HandelsKEG* 4.3.2005---419,24
A4Zentralheizung *Ort-HandelsKEG* 28.2.2005---118,79
A5*Lieferant2* 7.6.2005, *ReNr1*---2.650,00
A6*Lieferant3* 16.6.2005 Teil *Straße-Sohn-privat*---4.854,00
A7*Lieferant2* 7.6.2005, *ReNr2*---4.974,00
A8*Lieferant2* 7.6.2005, *ReNr2*---4.974,00
A9*Lieferant4* 18.07.2005---1.248,00
Summe---66.591,72

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 67.000,00 € gerundet und in Zeile 58 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 100 % *Sohn* zugerechnet.

b) Zeile 59: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2005)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge---11.044,73
B1*Lieferant9* Heizöl *Sohn* 30.11.2005---1.936,63
B2Zeitungsannonce *Ort-HandelsKEG* 10.1.2005---118,28
B3*Lieferant5* *Ort-HandelsKEG* 24.3.2005---304,00
B4Zeitungsannonce *Ort-HandelsKEG* 28.2.2005---21,40
Summe---13.425,04

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 13.400,00 € gerundet und in Zeile 59 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.

c) Zeile 103: "Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude" (2006)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge4.036,0027.865,35
C1*Lieferant2* *Sohn*---720,00
C2*Lieferant6* 11.10.2006---1.977,00
C3*Lieferant7*, Eingangsrechnung fehlt---1.346,00
C4*Lieferant8* 30.10.2006---1.111,00
Summe4.036,0033.019,35

Die belangte Behörde hat diese Beträge auf insgesamt 37.000,00 € gerundet und in Zeile 103 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung 4.036,00 € *Vater* und den Rest des gerundeten Betrages, sohin 32.964,00 € *Sohn* zugerechnet.

d) Zeile 104: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2006)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge---3.691,23
D1*Lieferant9* Heizöl 13.1.2006---2.844,00
D2*Lieferant9* Heizöl 23.1.2006---1.936,00
D3*Lieferant9* Heizöl 3.3.2006---1.421,84
D4Zentralheizung *Ort-HandelsKEG* 3.12.2005---214,00
D5*Lieferant10* 18.8.2006---410,00
Summe---10.517,07

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 10.500,00 € gerundet und in Zeile 104 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.

e) Zeile 166: "Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude" (2007)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge------
E1"Fehlbuchung Bank"---3.000,00
E2*Lieferant11* 23.2.2007---14.400,00
E3*Lieferant1* 1.4.2007---473,00
E4*Lieferant1* 21.5.2007---3.233,00
E5*Lieferant12* 6.9.2007---6.066,00
Summe---27.162,00

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 27.000,00 € gerundet und in Zeile 166 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 100 % *Sohn* zugerechnet.

f) Zeile 167: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2007)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge---6.617,91
F1*Lieferant9* Heizöl 19.12.2006---2.114,08
F2*Lieferant9* Heizöl 20.3.2007---980,77
F3*Lieferant9* Heizöl 18.7.2007---1.376,68
F4*Lieferant15* Heizungsservice 2.11.2007---366,24
F5*Lieferant9* Heizöl (= Zeile 142)---1.617,98
Summe---13.073,66

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 13.100,00 € gerundet und davon 1.600,00 € abgezogen (gerundeter Betrag von Rechnung Nr. F5), weil diese Rechnung bereits gesondert in Zeile 142 der Kapitalkontenentwicklung angeführt war. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 11.500,00 € hat die belangte Behörde in Zeile 167 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet (Einigungsvorschlag).

g) Zeile 168: "Entnahmen BP Tz. 4 Privatrechnungen" (2007)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge---2.728,00
G1Grundentschädigung 29.8.2007---4.500,00
G2Grundentschädigung 29.8.2007---4.500,00
G3Beweissicherung Architekt *Lieferant13* 31.8.2007---1.300,00
G4*Lieferant4* 8.10.2007---1.638,00
G5*Lieferant14* 8.10.2007---14.613,00
G6*Lieferant16* 25.11.2007---5.000,00
G7*Lieferant17* 19.11.2007---4.566,00
Summe---38.845,00

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 39.000,00 € gerundet und in Zeile 168 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 100 % *Sohn* zugerechnet.

h) Zeile 249: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2008)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge------
H1"*Lieferant19*"---246,70
H2Kirchensteuer 7.2.2008---109,25
H3Heizöl *Straße-Sohn-privat* 1.7.2008---2.176,38
H4Spende Feuerwehr 12.11.2008---3.314,00
Summe---5.846,33

Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 5.850,00 € gerundet und in Zeile 249 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.

i) Zeile 343: "Entnahmen BP Tz. 4 Privatrechnungen" (2009)

Die Verbuchung von 28.300,00 € auf dem Kapitalkonto von *Sohn* durch die belangte Behörde gehe nach deren Ansicht auf Tz. 4.3. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.3.2013 zurück. Dort führte die belangte Behörde aus:

"Neben [anderen] vorzunehmenden Kürzungen werden die Aufwände pauschal gekürzt, weil entweder keine Rechnungen vorliegen, die Rechnung an *Sohn* adressiert sind bzw. die Ausgaben das Gebäude *Ort-Sohn-privat*/*Straße-Sohn-privat* betreffen."

Nach der Excel-Tabelle "ZS_Vorprüfung_BP_2014" stelle dieser Betrag die gerundete Summe von drei nicht näher bezeichneten Teilbeträgen (19.626,00 € + 6.544,00 € + 2.133,00 €) dar.

 

j) Zeile 407: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2010)

Nr.Beschreibung*Vater**Sohn*
---unstrittige Beträge---432,00
J1Strafe Bezirkshauptmannschaft 10.2.2010---1.650,00
J2Betriebskostenabrechnung 30.4.2010---1.759,03
J33D-Visualisierung *Lieferant18* 26.7.2010---756,00
Summe---4.597,03

Die belangte Behörde hat - wohl aufgrund eines Formelfehlers in der Excel-Tabelle - nur die Positionen J1 und J2 aufsummiert und den entsprechenden Betrag auf 3.450,00 € gerundet. Diesen Betrag hat sie dann in Zeile 407 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.

3.4.2. Vorbringen der ehemaligen Gesellschafter zu den Sammelpositionen

*Sohn* brachte in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 zu den Positionen A1, A2, A5, A7, A9, C1, C2, C3, C4, D5, E2, E3, E4, E5, F4, G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, J2 und J3 zusammengefasst vor, diese beträfen verschiedene Bauvorhaben der GesbR und würden daher keine Privatentnahmen darstellen. Hinsichtlich der Position A6 gelte dies teilweise, da nur ein Teil dieser Rechnung sein privates Bauvorhaben in der *Straße-Sohn-privat* beträfe. Die Position A8 sei zu streichen, weil sie mit der Position A7 identisch und somit doppelt berücksichtigt worden sei. Bei der Position E1 handle es sich um eine nicht gewinnwirksame Stornobuchung, die ebenfalls zu streichen sei.

Zu den Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4 brachte *Sohn* vor, diese beträfen die *V & S Handels KEG* und seien somit beiden ehemaligen Gesellschaftern gleichermaßen als Privatentnahmen zuzurechnen. Dasselbe gelte für die Strafe (Position J1), welche aufgrund des Geschäftsmodells der GesbR gegenüber beiden Gesellschaftern verhängt worden sei.

Die Positionen in den Punkten 3.4.1.h und 3.4.1.i wurden von *Sohn* zunächst für unklar befunden bzw. ohne nähere Begründung bestritten. In der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter von *Sohn* eine Aufstellung vor, aus welcher hervorgeht, dass die Positionen H1 und H2 allein *Sohn* beträfen, während die Position H3 allein *Vater* zuzurechnen sei. Zur Spende an die Feuerwehr (Position H4) brachte er vor, deren Werbewert sei beiden ehemaligen Gesellschaftern zugekommen, weshalb sie gleichermaßen beiden zuzurechnen sei.

*Vater* brachte zu diesen Punkten in seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 im Wesentlichen vor, die Zurechnung sei bereits im Zuge der damaligen Betriebsprüfung erörtert und nicht bestritten worden; zudem habe es auf *Sohn* zurückzufallen, wenn eine genaue Zurechnung aufgrund von Mängeln der von ihm geführten Buchhaltung nicht möglich ist; ihn treffe hier die Beweislast. Die Spende an die Feuerwehr sei noch klärungsbedürftig.

Neben den bereits angeführten Punkten ist die Zurechnung der Heizölrechnungen (Positionen B1, D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) strittig. *Sohn* brachte hierzu vor, diese würden überwiegend die Tätigkeit der GesbR und teilweise auch *Vater* betreffen; die Annahme eines derart hohen Verbrauchs allein durch *Sohn* sei lebensfremd. *Vater* entgegnete dem in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe im fraglichen Zeitraum überhaupt keine Ölheizung mehr gehabt. *Sohn* bestritt dies wiederum.

3.4.3. Sachverhalt zu den Sammelpositionen

Die Positionen A1, A2, A5, A7, A8, A9, B1, C1, C2, C3, C4, D5, E2, E3, E4, E5, F4, G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, J2 und J3 betreffen jeweils zur Gänze verschiedene Bauvorhaben der GesbR. Von der Position A6 (Gesamtbetrag 4.854,00 €) entfällt ein Betrag in Höhe von 461,72 € auf das private Bauvorhaben von *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat*, der Rest steht im Zusammenhang mit einem betrieblichen Bauvorhaben der GesbR. Den Positionen A7 und A8 liegt ein und dieselbe Rechnung zugrunde, die doppelt erfasst wurde.

Bei den Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4 handelt es sich um Aufwendungen, die für Zwecke der *V & S Handels KEG* getätigt wurden.

Bei der Position E1 handelt es sich um die Stornierung einer Buchung, die nicht in der Kapitalkontenentwicklung enthalten ist.

Die Positionen H1 bis H3 betreffen Privatrechnungen von *Sohn*. Die "Spende an die Feuerwehr" (Position H4) war eine Sachspende von 26 Winterjacken im Wert von insgesamt 3.314,02 € für das Eishockey-Team der Freiwilligen Feuerwehr, die im Namen der GesbR zu Sponsoringzwecken geleistet wurde.

Der Gesamtbetrag der Position 3.4.1.i in Höhe von 28.303,00 € setzt sich zumindest teilweise aus Beträgen zusammen, die Privatentnahmen durch *Sohn* darstellen. Das genaue Ausmaß dieser Privatentnahmen konnte nicht festgestellt werden.

Bei der Position J1 handelt es sich um eine Geldstrafe der Bezirkshauptmannschaft *Bezirkshauptstadt* wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, welche im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der GesbR steht, gegenüber den beiden ehemaligen Gesellschaftern festgesetzt und vom Konto der GesbR beglichen wurde.

In Bezug auf die Heizölrechnungen (Positionen D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß insgesamt eine Privatnutzung durch *Sohn* oder eine betriebliche Nutzung durch die GesbR vorliegt. *Vater* hat das Heizöl aber jedenfalls nicht für eigene private Zwecke bezogen. Die Gesamtsumme dieser Rechnungen beträgt 12.291,35 €.

3.4.4. Beweiswürdigung zu den Sammelpositionen

Hinsichtlich der Positionen A1 und A2 hat *Sohn* glaubhaft dargelegt, dass er sein privates Bauvorhaben in der *Straße-Sohn-privat* erst im Jahr 2005 begonnen hatte, was auch von den anderen Parteien nicht bestritten wurde. Die in diesen Rechnungen angeführten Arbeiten im Dezember 2004 und Jänner 2005 setzen offenkundig bereits einen erheblichen Baufortschritt voraus und können daher nicht mit dem privaten Bauvorhaben zusammenhängen. Das Gericht hält die Angabe von *Sohn*, dass diese mit dem Bauvorhaben "*StraßeA* I" der GesbR zusammenhängen, daher für glaubhaft.

Aufgrund der von der nachweislich privaten Baustelle des *Sohn* abweichenden Baustellennummern auf den Rechnungen hält das Gericht es für glaubhaft, dass auch die Positionen A5, A7, A8 und A9 mit diesem Bauvorhaben der GesbR zusammenhängen. Die teilweise nicht passenden oder mehrdeutigen Ortsangaben auf den Rechnungen können für das Gericht gerade noch dadurch erklärt werden, dass - was gerichtsnotorisch ist - die Gemeindegrenzen im gegenständlichen Gebiet nicht ohne weiteres erkennbar sind und es daher zumindest möglich erscheint, dass auch lokale bzw. regionale Unternehmern sich in der Ortsbezeichnung geirrt haben. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten.

In der Rechnung zur Position A6 sind verschiedene Leistungen für verschiedene Baustellen angeführt. Davon beziehen sich Leistungen im Ausmaß von 461,72 € ausdrücklich auf das private Bauvorhaben des *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat*. Hinsichtlich der restlichen Leistungen hat *Sohn* nach Ansicht des Gerichtes glaubhaft dargelegt, dass diese andere Baustellen und somit wahrscheinlich solche der GesbR betreffen, zumal diese in derselben Rechnung anders bezeichnet wurden als seine private. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten.

Hinsichtlich der Rechnungen zu den Positionen B1, C1, C3, D5 und F4 gelang *Sohn* der Nachweis, dass diese mit dem Bauvorhaben "*StraßeA* II" der GesbR zusammenhängen, weil die Adresse dieses Objekts auf den Rechnungen entweder als Rechnungsadresse oder als Leistungsort angegeben ist. Aufgrund der Leistungsbeschreibung und des Leistungszeitraums hält es das Gericht auch für glaubhaft, dass die Positionen C2, C4 und G5 ebenfalls mit diesem Bauvorhaben zusammenhängen. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten, hinsichtlich der Position G5 hat *Sohn* dies in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und *Vater* dies zumindest für möglich gehalten.

Die betriebliche Veranlassung der Positionen E2, E3, E4 und E5 wurde durch *Sohn* glaubhaft gemacht, da aufgrund der Art der gegenständlichen Leistungen und des Leistungszeitraums kein Zusammenhang mit seinem privaten Bauvorhaben in der *Straße-Sohn-privat* erkennbar ist. Hinsichtlich der Positionen E3 und E4 hat zudem die Zeugin *Tochter/Schwester*, die ansonsten im Wesentlichen gegen ihren Bruder *Sohn* ausgesagt hat, angegeben, dass sie die Gebäude auf den Fotos (Seiten 38 bis 40 sowie 48 der Stellungnahme von *Sohn* vom 11.4.2025) nicht erkenne, es sich dabei aber jedenfalls nicht um sein Privathaus handle. Diese *Sohn* entlastende Aussage von einer auch ansonsten glaubwürdigen, aber primär belastenden Zeugin wird vom erkennenden Senat als besonders glaubwürdig angesehen. Es erfolgte auch keine substantiierte Bestreitung durch die anderen Verfahrensparteien.

Die strittigen Positionen in Punkt 3.4.1.g stehen alle in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "*StraßeB*" der GesbR. Hinsichtlich der Positionen G1, G2, G3 und G6 konnte dies durch Einsicht des Gerichtes in das Grundbuch *GB/EZ-StraßeB* zweifelsfrei festgestellt werden, da die auf den entsprechenden Belegen angegebene Grundstücksnummer *GStNr-StraßeB* dem Grundstück entspricht, auf welchem dieses Bauvorhaben der GesbR verwirklicht wurde. Hinsichtlich der Positionen G4, G5 und G7 sind zwar die Ortsangaben auf den Belegen unrichtig bzw. uneindeutig, wobei dies vom Gericht nicht für schädlich gehalten wird, da das Bauvorhaben "*StraßeB*" zwar in *OrtB*, aber unmittelbar an der Gemeindegrenze zu *Ort-Sohn-privat* verwirklicht wurde und ein zeitlicher Zusammenhang mit diesem Bauprojekt vorliegt, während das private Bauvorhaben des *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat* (Gemeinde *Ort-Sohn-privat*) im angegebenen Leistungszeitraum bereits abgeschlossen war. Auch *Vater* hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Position G4 nur im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "*StraßeB*" stehen kann. Im Übrigen erfolgte keine substantiierte Bestreitung durch die anderen Verfahrensparteien.

Ebenfalls konnte mangels eines zeitlichen Zusammenhanges mit dem privaten Bauvorhaben von *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat* glaubhaft gemacht werden, dass die Positionen J2 und J3 nicht dieses betreffen und somit wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem betrieblichen Bauvorhaben der GesbR stehen. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten.

Der Zusammenhang der Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4 mit der *V & S Handels KEG* wurde für das Gericht dadurch erwiesen, dass auf den entsprechenden Rechnungen die Adresse des Geschäftslokals dieser Gesellschaft in *Ort-HandelsKEG* angegeben ist oder aus der Leistungsbeschreibung ein Zusammenhang mit der Vermietung dieses Geschäftslokals hervorgeht. Dies wurde von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten.

Dass die Position E1 die Stornierung einer Buchung darstellt, die nicht in der Kapitalkontenentwicklung enthalten ist, geht für das Gericht klar aus dem von *Sohn* vorgelegten Kontoblatt (Seite 35 seiner Stellungnahme vom 11.4.2025) in Zusammenschau mit der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025 hervor, in welcher die stornierte gegenteilige Buchung (es müsste sich um eine Buchung mit dem Betrag von -3.000,00 € handeln) nicht aufscheint. In der mündlichen Verhandlung wurde dies erörtert und von keiner Partei bestritten.

Dass die Positionen H1 und H2 Privatrechnungen von *Sohn* betreffen, ergibt sich für das Gericht daraus, dass dies von der belangten Behörde in ihrer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2011 unwidersprochen festgestellt wurde und in einer während der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebenen Aufstellung auch ausdrücklich angeführt ist, dass diese Positionen allein ihn betreffen.

Zur Position H3 beantragte *Sohn* in der während der Verhandlung übergebenen Aufstellung die Zurechnung allein an *Vater*. Die von *Vater* übergebene dazugehörige Rechnung (Seite 100 der Stellungnahme von *Vater* vom 10.4.2025) weist jedoch als Lieferort eindeutig "*Adresse-Sohn-privat*" und somit die Privatadresse von *Sohn* aus. Somit steht für das Gericht unzweifelhaft fest, dass es sich auch bei der Positoin H3 um eine Privatrechnung von *Sohn* handelt.

Die Feststellung zur Position H4 gründet auf dem dazugehörigen Beleg. In der während der Verhandlung übergebenen Aufstellung ist zwar "leider kein Beleg vorhanden" angegeben; dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Beleg im Original dem Gericht vorgelegt wurde und *Sohn* keine Kopie zurückbehalten hat. Dass die Übergabe der Winterjacken an das Eishockey-Team der Feuerwehr zu Sponsoringzwecken erfolgte, hält das Gericht unter den gegebenen Umständen insbesondere aufgrund der für eine bloß private Spende untypischen Anzahl der Winterjacken und ihres Wertes für am wahrscheinlichsten, obwohl diesbezüglich nicht alle Zweifel ausgeräumt werden konnten.

Da die in Punkt 3.4.1.i wiedergegebene Prüfungsfeststellung seinerzeit nicht bekämpft wurde und hinsichtlich der erwähnten Ausgaben für das Gebäude *Ort-Sohn-privat*/*Straße-Sohn-privat* eindeutig auf eine zumindest teilweise private Veranlassung der gekürzten Ausgaben hindeutet und auch im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, geht das Gericht davon aus, dass in der Position 3.4.1.i Privatentnahmen durch *Sohn* enthalten sind. Dafür, dass darin auch Privatentnahmen durch *Vater* enthalten sein könnten, besteht hingegen kein Anhaltspunkt. Hinsichtlich des Ausmaßes der Privatentnahmen durch *Sohn* konnte nur eine Negativfeststellung getroffen werden, da in der Excel-Tabelle der belangten Behörde "ZS_Vorprüfung_BP_2014" keine weiteren Angaben zu den einzelnen Beträgen enthalten sind und der Sachverhalt auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden konnte.

Der Sachverhalt zur Position J1 (Geldstrafe) wurde von *Sohn* glaubhaft vorgebracht, war im gesamten Verfahren unstrittig und konnte daher vom Gericht seiner Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

Auch zu den Heizölrechnungen (Positionen D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) konnte nur eine Negativfeststellung getroffen werden, da auf den Rechnungen überwiegend kein Leistungsort angegeben ist und dem Gericht auch sonst keine Anhaltspunkte für eine genaue Zuordnung dieser Rechnungen zur betrieblichen Tätigkeit der GesbR oder zum Privatverbrauch durch *Sohn* vorliegen. Während *Sohn* einen teilweise privaten Verbrauch des Heizöls eingeräumt hat, wurde ein solcher von *Vater* ausdrücklich bestritten. Da dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte für einen Privatverbrauch durch *Vater* vorliegen, hält das Gericht es - trotz bestehender Zweifel - für am wahrscheinlichsten, dass dieser das auf Rechnung der GesbR gekaufte Heizöl nicht für eigene private Zwecke nutzte. Die festgestellte Gesamtsumme der Rechnungsbeträge ergibt sich unmittelbar aus den Rechnungen.

Die Rechnungen und Belege, auf welche sich das Gericht in dieser Beweiswürdigung bezieht, wurden dem Gericht überwiegend als Beilagen zur Stellungnahme des *Sohn* vom 11.4.2025 übermittelt. Einzelne Belege, insbesondere zu den Heizölrechnungen, wurden stattdessen von *Vater* als Beilagen zu seiner Stellungnahme vom 10.4.2025 bzw. seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 übermittelt. Die jeweils anderen Parteien haben keine Einwendungen gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden erhoben und das Gericht hat auch sonst keine Anhaltspunkte, um diese anzuzweifeln.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen konnte das Gericht den Sachverhalt wie im Punkt 3.4.3. feststellen.

3.4.5. Rechtliche Beurteilung der Sammelpositionen / Auswirkungen

Die Positionen A1, A2, A5, A7, A8, A9, B1, C1, C2, C3, C4, D5, E2, E3, E4, E5, F4, G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, H4, J2 und J3 stellen keine Privatentnahmen dar, da sie im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der GesbR stehen. Sie sind daher zur Gänze aus der Kapitalkontenentwicklung zu streichen. Dasselbe gilt für den betrieblich veranlassten Teil der Position A6. Position A8 wäre überdies schon allein deshalb zu streichen gewesen, da eine offensichtliche Doppelerfassung der Position A7 vorliegt. Die Position E1 ist zu streichen, da die Stornierung einer ohnehin nicht in der Kapitalkontenentwicklung erfassten Buchung keine Auswirkung auf das Kapitalkonto haben kann.

Die Aufwendungen, die für Zwecke der *V & S Handels KEG* getätigt wurden (Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4), kamen sowohl *Vater* als auch *Sohn* zugute, da sie das Vermögen der *V & S Handels KEG* erhöhten bzw. deren Aufwendungen minderten und beide auch die einzigen Gesellschafter dieser KEG waren. Sie stellen daher Privatentnahmen dar, die beiden gleichermaßen zuzurechnen sind. Ob letztlich tatsächlich beide Gesellschafter gleichermaßen von diesen Aufwendungen profitierten, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Belang; dies wäre allenfalls in einem Verfahren betreffend die *V & S Handels KEG* zu klären.

Die Begleichung der Strafe (Position J1), die mangels eigener Rechtsfähigkeit der GesbR nur gegenüber den beiden ehemaligen Gesellschaftern festgesetzt worden sein konnte, aus dem Vermögen der Gesellschaft, stellt ebenfalls eine Privatentnahme der beiden ehemaligen Gesellschafter dar, die beiden zu gleichen Teilen zuzurechnen ist.

Da hinsichtlich der Positionen H1, H2 und H3 festgestellt wurde, dass diese private Ausgaben von *Sohn* betreffen, waren diese vom Gericht nicht zu ändern.

Da nach den Feststellungen im Gesamtbetrag der Position 3.4.1.i in Höhe von 28.303,00 € zumindest teilweise Beträge enthalten sind, die Privatentnahmen durch *Sohn* darstellen, das genaue Ausmaß dieser Privatentnahmen aber nicht festgestellt werden konnte, war das Ausmaß der Privatentnahmen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Da im gegenständlichen Verfahren einerseits erwiesen wurde, dass nicht alle Rechnungen, die an *Sohn* adressiert waren, auch tatsächlich seine private Sphäre betrafen, und andererseits im Gesamtbetrag der Position 3.4.1.i erwiesenermaßen Aufwendungen betreffend sein Privathaus in der *Straße-Sohn-privat* enthalten sind, schätzt das Gericht das Ausmaß der Privatentnahmen in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit 50 % des Gesamtbetrages.

Das Ausmaß des privaten Verbrauchs in Bezug auf die Heizölrechnungen (Positionen D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) war ebenfalls gemäß § 184 BAO zu schätzen, da es nicht genau festgestellt werden konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass ein Privatverbrauch durch *Sohn* im Ausmaß von 25 % des über die GesbR abgerechneten Heizöls aufgrund der verbrauchten Mengen plausibel erscheint. Dagegen wurden von keiner Seite Einwendungen erhoben. Das Gericht schätzt die Privatnutzung daher mit 25 % aller Beträge dieser Heizölrechnungen. Die restlichen 75 % werden der betrieblichen Tätigkeit der GesbR zugerechnet, zumal ein Privatverbrauch durch *Vater* nach den Feststellungen ausgeschlossen wurde. Die von der belangten Behörde in Zeile 142 der Kapitalkontenentwicklung gesondert angeführte Heizölrechnung ist von dieser Schätzung mitumfasst. Die Position H3, welche ebenfalls eine Heizölrechnung betrifft, war hingegen nicht in die Schätzung miteinzubeziehen, da diesbezüglich eindeutig ein Privatverbrauch durch *Sohn* erwiesen wurde und auch insoweit kein Anlass für eine Aufteilung im Schätzungswege bestand, als die *Sohn* im Jahr 2008 insgesamt zugerechnete Menge an Heizöl (nur die Position H3) durchaus von ihm allein verbraucht werden konnte.

Die vom Gericht vorgenommenen Teilschätzungen sind notwendigerweise ungenau; eine allenfalls zu hohe Schätzung muss *Sohn* hinnehmen, da die Schätzung nur deshalb zu erfolgen hatte, weil die von ihm geführte Buchhaltung und die vorgelegten Belege eine zweifelsfreie Ermittlung nicht gestatten (vgl. z.B. VwGH 17.4.2024, Ra 2023/15/0009).

Die nach Ansicht des Gerichtes richtigen Beträge der strittigen Sammelpositionen lauten:

 

*Vater**Sohn*gesamt
Zeile 58 - Punkt 3.4.1.a269,0146.646,4346.933,44
Zeile 59 - Punkt 3.4.1.b221,8411.266,5711.488,41
Zeile 103 - Punkt 3.4.1.c4.036,0025.270,3529.306,35
Zeile 104 - Punkt 3.4.1.d107,005.348,695.455,69
Zeile 166 - Punkt 3.4.1.e---------
Zeile 167 - Punkt 3.4.1.finkl. Zeile 142 (Heizöl)---8.140,298.140,29
Zeile 168 - Punkt 3.4.1.g---2.728,002.728,00
Zeile 249 - Punkt 3.4.1.h---2.532,332.532,33
Zeile 343 - Punkt 3.4.1.i---14.151,5014.151,50
Zeile 407 - Punkt 3.4.1.j825,001.257,002.082,00
Summe5.458,85117.359,16122.818,01

Da - abgesehen von den Schätzungen - alle Beträge exakt festgestellt werden konnten, hat das Gericht entgegen der Vorgehensweise der belangten Behörde keinen Anlass für eine Rundung der strittigen Sammelpositionen gesehen.

Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt zusammengefasst folgende Änderungen:

*Vater**Sohn*gesamt
strittige Sammelpositionen lt. Finanzamt(inkl. strittige Position Heizöl, Zeile 142)14.593,98230.024,00244.617,98
strittige Sammelpositionen lt. Gericht(inkl. strittige Position Heizöl, Zeile 142)5.458,85117.359,16122.818,01
Änderung Sammelpositionen-9.135,13-112.664,84-121.799,97

3.5. Übrige strittige Punkte

Nach der Behandlung der vorstehenden Punkte verbleiben als strittig bzw. klärungsbedürftig noch die Zeilen 172, 252, 256, 339, 345, 346, 370, 405, 409, 410, 428 und 439.

3.5.1. Parteienvorbringen zu den übrigen strittigen Punkten

Die Zeilen 172, 256 und 428 fehlen in der Kapitalkontenentwicklung von *Sohn*.Die Zeilen 405 und 409 wurden darin hingegen doppelt bzw. mit abweichenden Beträgen berücksichtigt. Den Betrag in Zeile 370 hat *Sohn* - zu seinen Lasten - zur Gänze ihm selbst zugerechnet. Nicht nachvollziehbar seien laut *Sohn* die Zeilen 252, 345 und 410. Die Zeile 439 sei ersatzlos zu streichen, da ihr keine Feststellung der Außenprüfung zugrunde läge. *Vater* hat zu diesen Punkten kein Vorbringen erstattet.

In der mündlichen Verhandlung hat *Sohn* die Richtigkeit der Zeilen 172, 252, 256, 345, 370, 405, 409 und 428 laut Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025 außer Streit gestellt. Er habe diese versehentlich in seiner Fassung weggelassen bzw. anders dargestellt.

Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Zeilen 410 und 439 seien aus ihrer Berechnung zu streichen. Der Betrag in der Zeile 410 sei bereits zur Gänze an anderen Stellen der Kapitalkontenentwicklung enthalten und daher zur Vermeidung einer Doppelerfassung zu streichen. Im Gegenzug sei aber auch ein Betrag in Höhe von 3.307,67 € neu auf dem Kapitalkonto von *Sohn* zu erfassen. Dabei handle es sich um die Begleichung einer Umsatzsteuer-Zahllast von *Sohn* aus dem Vermögen der GesbR. Dem widersprach *Sohn* nach eingehender Diskussion in der Verhandlung letztendlich nicht mehr.

Zum Betrag in Zeile 339 brachte *Sohn* in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 vor, diese Mieteinnahmen in Höhe von 5.000,00 € seien nicht bei *Sohn*, sondern bei *Vater* zu erfassen, da sie nachweislich diesem zugeflossen seien. In seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 brachte *Vater* diesbezüglich vor, wenn *Sohn* vom Konto der Gesellschaft eine private Miete an *Vater* bezahle, berühre dies nicht die Sphäre der Mitgesellschaft, sondern stelle dies eine Privatentnahme durch *Sohn* dar und sei folglich von der Behörde richtigerweise dessen Kapitalkonto zugeordnet worden. Die belangte Behörde brachte diesbezüglich vor, dass das gegenständliche Mietverhältnis nicht die GesbR betreffe, die Zahlung daher richtigerweise als Privatentnahme durch *Sohn* zu erfassen sei und auch keine Sonderbetriebseinnahme von *Vater* darstelle.

Im Zusammenhang mit der Entnahme der Liegenschaft *StraßeC* in *Bezirkshauptstadt* durch *Sohn* waren zunächst mehrere Positionen der Kapitalkontenentwicklung strittig. Die damit zusammenhängenden Positionen 252 und 345 wurden jedoch - wie bereits erwähnt - zuletzt nicht mehr bestritten. Auch wird weder das Faktum der Entnahme noch die alleinige Zurechnung an *Sohn* bestritten. Strittig ist nur der Entnahmewert, welchen die belangte Behörde in Zeile 346 ihrer Kapitalkontenentwicklung mit 61.613,10 € angegeben hat. *Sohn* brachte zunächst in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 vor, dieser Wert könne nicht nachvollzogen werden und ergänzte sein Vorbringen in seiner Gegenäußerung vom 23.5.2025 - unter Vorlage eines entsprechenden Berechnungsblattes - dahingehend, dass der richtige Wert 44.767,76 € betrage.

3.5.2. Sachverhalt zu den übrigen strittigen Punkten

Die Zeilen 172, 252, 256, 345, 370, 405, 409 und 428 der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025 sind in jeder Hinsicht richtig. Hingegen liegen den Zeilen 410 und 439 keine Privatentnahmen durch *Sohn* oder *Vater* zugrunde. Aus dem Vermögen der Gesellschaft wurde eine Umsatzsteuer-Zahllast in Höhe von 3.307,67 € von *Sohn* beglichen, die bislang nicht in der Kapitalkontenentwicklung erfasst war.

Der Zeile 339 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: *Sohn* hat vom Konto der GesbR an *Vater* eine Jahresmiete in Höhe von 5.000,00 € für das Büro in der *StraßeD* in *Bezirkshauptstadt* überwiesen. Das Mietverhältnis wurde zwischen den beiden ehemaligen Gesellschaftern als Privatpersonen abgeschlossen.

Der für die Entnahme des Objekts *StraßeC* anzusetzende Wert beträgt 44.767,76 €.

3.5.3. Beweiswürdigung zu den übrigen strittigen Punkten

Über die Zeilen 172, 252, 256, 345, 370, 405, 409, 410, 428 und 439 der Kapitalkontenentwicklung sowie den Ersatzposten in Höhe von 3.307,67 € aufgrund der Umsatzsteuer-Entrichtung für *Sohn* konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen den Parteien erzielt werden. Da dem Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Feststellung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit dieser Positionen vorliegen, konnte das Gericht den Sachverhalt ohne Bedenken entsprechend dem Einvernehmen zwischen den Parteien feststellen.

Die Feststellung zur Zeile 339 (Mietverhältnis *StraßeD*) gründet auf dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen von *Vater* und der belangten Behörde. *Sohn* hat keine der Feststellung entgegenstehenden Beweismittel vorgelegt und auch den Zahlungsfluss nicht bestritten. Da dem Gericht keine Anhaltspunkte für eine abweichende Feststellung vorliegen, konnte das Gericht den Sachverhalt ohne Bedenken entsprechend dem Vorbringen von *Vater* feststellen.

Der festgestellte Entnahmewert des Objekts *StraßeC* entspricht der Berechnung, die von *Sohn* als Beilage zu seiner Gegenäußerung vom 23.5.2025 dem Gericht übermittelt wurde und vom erkennenden Senat für nachvollziehbar gehalten wird, während die Berechnung der Behörde in der Verhandlung nicht plausibel dargetan wurde.

3.5.4. Rechtliche Beurteilung der übrigen strittigen Punkte / Auswirkungen

Aufgrund der festgestellten Richtigkeit der Zeilen 172, 252, 256, 339, 345, 370, 405, 409 und 428 ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025.

Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erzielten Einvernehmen sind die Zeilen 410 und 439 zu streichen, weil ihnen keine Privatentnahmen zugrunde liegen bzw. diese bereits anderweitig in der Kapitalkontenentwicklung erfasst wurden. Die Begleichung einer Umsatzsteuer-Zahllast von *Sohn* aus dem Gesellschaftsvermögen stellt hingegen eine Privatentnahme durch *Sohn* dar. Da diese bislang nicht in der Kapitalkontenentwicklung erfasst war, ist dieser Betrag zur Gänze bei *Sohn* neu zu erfassen.

Der in der Zeile 346 von der belangten Behörde angesetzte Entnahmebetrag in Höhe von 61.613,10 € bezüglich des Objektes *StraßeC* wird durch den festgestellten Entnahmewert in Höhe von 44.767,76 € ersetzt. Dies wird vom Gericht spiegelbildlich bei seiner Entscheidung über die noch anhängige Beschwerde von *Sohn* gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2012 zu berücksichtigen sein.

Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt folgende Änderungen:

*Vater**Sohn*gesamt
Änderung übrige strittige Punkte-58.106,15-72.852,82-130.958,97

3.6. Zusammenfassung

Zusammengefasst ergeben sich aufgrund der Ausführungen in den Punkten 3.1. bis 3.5. dieses Erkenntnisses folgende Änderungen gegenüber den zuletzt von der belangten Behörde berechneten Kapitalkontenständen zum 31.12.2014:

 

siehe*Vater**Sohn*gesamt
1.10.Kapitalkontenstände zum31.12.2014 laut Finanzamt-24.590,32(positives Kapitalkonto)+87.020,27(negatives Kapitalkonto)+62.429,95
3.1.Änderung Doppelerfassungen-1.657,00-4.813,30-6.470,30
3.2.Änderung Geschäftsessen-185,10+185,10---
3.3.Änderung Privatentnahmen-220.118,42+220.118,42---
3.4.Änderung Sammelpositionen-9.135,13-112.664,84-121.799,97
3.5.Änderung übrige Punkte-58.106,15-72.852,82-130.958,97
Kapitalkontenständezum 31.12.2014 laut Gericht =SUM(ABOVE) =SUM(ABOVE) -313.792,12(positives Kapitalkonto)+116.992,83(negatives Kapitalkonto) =SUM(ABOVE) -196.799,29

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zum Umfang der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsbescheide

Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO erstreckt sich auf die Spruchbestandteile eines solchen Bescheides, sohin insbesondere die Einkunftsart, die Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die beteiligten Personen und die den einzelnen Beteiligten zugerechneten Einkünfte. Keine Bindungswirkung besteht hingegen hinsichtlich der Kapitalkontenstände, von welchen die belangte Behörde bei Erlassung der Feststellungsbescheide ausgegangen war, und zwar auch dann nicht, wenn diese im Bescheid - allenfalls als Begründungsbestandteil - genannt wären. Bilanzansätze sind nämlich nicht Bestandteil des Spruches eines solchen Bescheides (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040; Zorn, RdW 2019/438). Sohin binden die rechtskräftigen Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2013 das Gericht nur insoweit, als die Verbuchung der Gewinne bzw. Verluste auf den Kapitalkonten betroffen ist. Diese Positionen der Kapitalkontenentwicklung waren aber ohnehin nicht strittig.

Was den im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens strittigen "Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO" vom 13.6.2016 (Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2016) bezüglich der Höhe der Kapitalkontenstände betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein solcher Bescheid ergangen ist und ob er zulässig bzw. wirksam geworden wäre. Mit (eigener, nicht mit der hier verfahrensgegenständlichen) Beschwerdevorentscheidung vom 17.8.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde des *Vater* gegen diesen "Feststellungsbescheid" nämlich als unzulässig (geworden) zurückgewiesen, wobei die Behörde begründend ausführte, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2017 und mit ihr der darin enthaltene "Feststellungsbescheid" infolge des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 13.8.2020 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde rechtskräftig. Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 21.7.1998, 98/14/0067; 27.1.2009, 2007/13/0022) erstreckt sich die Wirkung der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung auch darauf, dass verbindlich vom Nicht-bestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist (Ritz/Koran, BAO8 § 260 BAO Rz 23). Wenn die Zurückweisung damit begründet wird, dass der bekämpfte Bescheid vor Erledigung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann nichts anderes gelten. Auch dieser nicht (mehr) existierende "Feststellungsbescheid" vom 13.6.2016 kann sohin für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung erzeugen.

Daher ist die Entwicklung der Kapitalkonten - wie das Bundesfinanzgericht den Parteien bereits im Verfahren RV/3100681/2016 mitgeteilt hat - abgesehen von den nicht strittigen Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen aufgrund der rechtskräftigen Feststellungsbescheide in vollem Umfang Gegenstand des hier verfahrensgegenständlichen Jahres der Betriebsaufgabe (vgl. auch FG Münster 20.2.2019, 7 K 1632/17 F; BFH 27.11.2019, IV B 16/19).

4.2. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ist im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos, den er nicht mehr auffüllen muss, als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu erfassen. Aufgrund des als Generalvergleich ausgestalteten gerichtlichen Vergleichs vom 6.11.2014 trifft dies auf *Sohn* zu: Er muss den nach Berücksichtigung des Vergleichs noch verbleibenden Betrag seines negativen Kapitalkontos in Höhe von 116.992,83 € endgültig nicht mehr auffüllen. Dieser Betrag war daher gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn von *Sohn* festzustellen.

Demgegenüber wurde durch den Vergleich auch die Forderung des *Vater* gegenüber der Gesellschaft bzw. *Sohn* in Höhe seines positiven Kapitalkontos uneinbringlich. Da diesem Vergleich die Erhebung einer Klage durch *Vater* zugrunde liegt, kann nach Ansicht des Gerichtes ausgeschlossen werden, dass dieser Forderungsverzicht aus außerbetrieblichen Gründen erfolgte, insbesondere dass *Vater* dadurch seinem Sohn aus außerbetrieblichen Gründen etwas zuwenden wollte. Auch die belangte Behörde hat dies bereits seit ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr angenommen. Insoweit liegt folglich ein steuerwirksamer Forderungsverzicht durch *Vater* vor, weshalb sein Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust in Höhe des positiven Kapitalkontos von 313.792,12 € festzustellen war.

Der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 bei *Vater* hatte zu entfallen, da bei ihm kein positiver Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mehr vorliegt. *Sohn* hat in der Schlussbesprechung am 29.11.2016 eine Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 beantragt. Daher steht ihm gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 ebenfalls kein Freibetrag zu.

Der laufende Gewinn des Jahres 2014 war zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr strittig und ist dem Aufgabegewinn bzw. -verlust der beiden ehemaligen Gesellschafter hinzuzurechnen. Abschließend ergeben sich somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe:

*Vater**Sohn*gesamt
laufender Gewinn 2014+140.030,04+140.030,04+280.060,08
Aufgabegewinn/-verlust-313.792,12+116.992,83-196.799,29
Einkünfte aus Gewerbebetrieb-173.762,08+257.022,87+83.260,79

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Sachverhaltsfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Soweit überhaupt Rechtsfragen aufgeworfen wurden, gehen diese in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus oder sind diese durch die zitierte Judikatur bereits geklärt. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die ordentliche Revision daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am 11. Juni 2025