Ra 2023/15/0040 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der zentrale normative Teil eines Sicherstellungsauftrages besteht in der Anordnung der Sicherstellung. Es liegt in der Natur des Sicherstellungsauftrages iSd § 232 BAO, dass dessen Vollziehung im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Sicherungsverfahren (vgl. § 233 Abs. 1 BAO) sofort erfolgen kann. Dass der Sicherstellungsauftrag auf die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs ausgerichtet ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 232 Abs. 1 BAO. Der "Vermerk" iSd § 232 Abs. 2 lit. c BAO stellt sohin keine Willensentscheidung und damit keinen konstitutiven normativen Akt der Behörde dar, sondern entspricht dem Grund nach einer bloßen Wiedergabe der gesetzlichen Rechtsfolge eines Sicherstellungsauftrages.