Ra 2023/15/0040 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Mindestanforderungen an einen Bescheid bestehen darin, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154), wobei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis einer Unterschrift bzw. Beglaubigung entfällt (§ 96 Abs. 2 BAO).