Eine nicht steuerbare Substanzauszahlung gemäß § 27 Abs. 5 Z 8 EStG 1988 liegt ausschließlich dann vor, wenn Zuwendungen sowohl im (ordnungsgemäß geführten) Evidenzkonto Deckung finden, als auch den maßgeblichen Wert - dessen Ermittlung in § 27 Abs. 5 Z 8 lit. b EStG 1988 geregelt ist - übersteigen. Damit reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, eine Zuwendung gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 nicht als (nicht steuerbare) Substanzauszahlung einzustufen.
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