Die Sichtweise, dass auch Zuwendungen ausländischer Stiftungen als steuerfreie Substanzauszahlungen angesehen werden könnten, dies allerdings nur bei Erfüllung der gesetzlichen, in § 27 Abs. 5 Z 8 EStG 1988 geregelten Voraussetzungen, steht mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang und entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. die Gesetzesmaterialien zum Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85, ErlRV 549 und zu 549 BlgNR 23. GP 3 f, die von einer generellen Gleichbehandlung der Zuwendungen von Privatstiftungen mit jenen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen ausgehen).
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