Ro 2023/13/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei den erworbenen Wirtschaftsgütern handelt es sich um (bedingte) Kapitalforderungen. Auch wenn bei diesen Kapitalforderungen eine laufende Verzinsung nicht vereinbart wurde und der die Anschaffungskosten übersteigende Tilgungsbetrag nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital führt (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088, mwN), handelt es sich bei diesen Forderungen dem Grunde nach um Wirtschaftsgüter, bei denen daraus bezogene laufenden Einkünfte von § 27 Abs. 2 EStG 1988 erfasst würden. Damit sind realisierte (etwa im Fall der Einlösung) Substanzgewinne vom Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst.