JudikaturVwGH

Ro 2023/13/0010 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2025

Für die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 3 EStG 1988 kann es nicht darauf ankommen, ob das betreffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung keine laufenden Erträge abwerfen und damit nicht zu Einkünften aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 führen kann. Dies kann beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften betreffen, mit denen - aufgrund der getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag - kein Anspruch auf den laufenden Gewinn bzw. auf laufende Gewinnausschüttungen verbunden ist (sondern allenfalls ausschließlich eine Beteiligung am Liquidationsgewinn), oder Geldforderungen, die nicht laufend verzinst werden. Entscheidend ist auch in derartigen Fällen ausschließlich, ob laufende Einkünfte aus dem betreffenden Wirtschaftsgut grundsätzlich von § 27 Abs. 2 EStG 1988 erfasst würden (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026). Diese Auslegung des Anknüpfungstatbestandes in § 27 Abs. 3 EStG 1988 steht im Einklang mit den durch die Besteuerungsreform (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) verfolgten Zielen, und gewährleistet auch bei derartigen Wirtschaftsgütern die vom Gesetzgeber beabsichtigte generelle Erfassung der Vermögenssubstanz.

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