Ro 2023/13/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, war, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll nunmehr stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt und ob er im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich realisiert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an, sondern es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 2 EStG 1988 erfasst wären. Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, mwN). Damit handelt es sich beim Verweis in § 27 Abs. 3 EStG 1988 auf § 27 Abs. 2 EStG 1988 um eine rein abstrakte Anknüpfung