Ra 2023/12/0012 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit - hier nicht einmal näher genannten - Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen (vgl. B 18. September 2015, Ro 2015/12/0005; B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055), ohne dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine konkrete Auslegungsfrage des Unionsrechts aufgezeigt wird.