JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0148 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des D B in S, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 18. November 2024 mündlich verkündete und mit 3. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG 431/16/2024, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 22. Juni 2022 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Er habe es zu verantworten, dass im Zeitraum von 30. September 2019 bis 13. September 2021, 11:00 Uhr, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen mit einem näher bezeichneten Glücksspielgerät veranstaltet worden seien. Es wurde über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens festgesetzt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Die über diese Beschwerde in einem ersten Rechtsgang erlassene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2024, Ra 2023/12/0134, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, der Revisionswerber habe für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht aufgrund näherer Erwägungen davon aus, der Revisionswerber habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zum Glücksspielmonopol des Bundes sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend Glücksspielautomaten unionsrechtskonform seien. Auch führte das Verwaltungsgericht aus, dass die verhängte Strafe tat und schuldangemessen sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision beanstandet der Revisionswerber lediglich, dass das Verwaltungsgericht keine Kohärenzprüfung durchgeführt habe, obwohl es dazu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre.

10 Werden Verfahrensmängel oder sekundäre Feststellungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (auch) in Bezug auf behauptete sekundäre Feststellungsmängel voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die bei Vermeidung des sekundären Verfahrensmangels festzustellen gewesen wären (vgl etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2023/12/0012, Rn 18, mwN). Ein derartiges Vorbringen enthält die vorliegende Revision, die im Übrigen lediglich unsubstantiiert behauptet, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC die Relevanz nicht darzutun, nicht (s. dazu etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171).

11 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zudem schon wiederholt festgehalten (vgl etwa den Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes für unionsrechtskonform erachtet hat (vgl VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, Rn 8).

12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. Juni 2025

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