Ra 2023/04/0092 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG wäre (nur) dann erforderlich gewesen, wenn die DSB von einer Zumutbarkeit der Benennung des Beschwerdegegners für die Beschwerdeführerin ausgegangen wäre und sich die diesbezüglichen Angaben in der Datenschutzbeschwerde als unvollständig (oder unklar) erwiesen hätten.