Rückverweise
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise - so die Gesetzesmaterialien - eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, mwN).