Ra 2023/04/0092 Rn. 6 6 – VwGH Rechtssatz
Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).
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