Rückverweise
Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).
nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob die als Beschwerdegegner angenommene Person auch tatsächlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher der zugrundeliegenden Datenverarbeitung ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 39).…
zu führen bzw. - sollte die Benennung des Beschwerdegegners fehlen oder unklar sein - den Antragsteller zur Behebung dieses Mangels auffordern (siehe zu Letzterem auch VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 37).…
…Frage gleichzusetzen ist, ob die als Beschwerdegegner angenommene Person auch tatsächlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher der zugrundeliegenden Datenverarbeitung ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 39). Inwiefern der Rechtsschutzantrag der Zweitmitbeteiligten so das Revisionsvorbringen infolge der ersatzlosen Behebung des gegen den Erstmitbeteiligten erlassenen Bescheid „fortwährend als unerledigt…