Ro 2023/11/0011 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Entziehung der Konzession zur Güterbeförderung nach dem GütbefG 1995 wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine nationalen Regelungen bestehen, die - im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22 - eine Berücksichtigung des Verhaltens des verantwortlichen Beauftragten verhindern, sondern dies vielmehr durch den Verweis im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 auf Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sichergestellt ist, ist gewährleistet, dass in der vorliegenden Konstellation die Entziehung der Konzession als wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktion zum Tragen kommen kann.