JudikaturVwGH

Ro 2023/11/0011 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2024

Da im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Entziehung der Konzession zur Güterbeförderung nach dem GütbefG 1995 wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine nationalen Regelungen bestehen, die - im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22 - eine Berücksichtigung des Verhaltens des verantwortlichen Beauftragten verhindern, sondern dies vielmehr durch den Verweis im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 auf Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sichergestellt ist, ist gewährleistet, dass in der vorliegenden Konstellation die Entziehung der Konzession als wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktion zum Tragen kommen kann.

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